Hätte so eine überprufung vor 2 Jahren machen sollen hab mich aber durch abmelden meines Rollers dafor gedrückt, nun da ich mit 90 durch nachfahren gemessen wurde musste ich dank meines A Scheines „nur“ 250€ bezahlen.
Da ich meinen Roller nun verkaufen möchte und dies aber nicht geht weil im Typenschein drinnen steht, dass ich vor einer Anmeldung eine § 57 KFG überprüfung brauche wollte ich gerne wissen was denn so was kostet und wie genau die Prüfer denn so schauen.
kannst ihn nicht ohne zulassung (und pickerl) verkaufen? is ja
sinnlos, das teil anzumelden, zu verkaufen und dann wieder
abzumelden!
mfg husky
käufer würde auch a pickerl noch verlangen oder dementspr. den preis drücken - wieso hast angst davor, geht irgendwas nicht mehr? pickerl machen kostet nicht viel, wenn dem teil nix fehlt - sind mängel zu beheben summieren sich nat. die arbeitsstunden und ersatzteile…
Die Prüfer müssen genau schauen, da sie für ihr Urtei haftbar sind. geben sie Dir zum Beispiel ein Pickerl trotz kaputter Bremsen und Du hast nen Unfall, können sie dafür Haftbar gemacht werden.
Der ÖAMTC oder ARBÖ geben Auskunft darüber was für ein Pickerl erforderlich ist. Sie vergeben auch güstig die begehrte Plakette, allerdings muß dann alles passen. Reparrieren tun sie im Normalfall nix.
Ach ja: Auf den eistungsprüfstand stellt Dich im Regelfall keiner ![]()
Hallo!
Es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Überprüfung nach § 57 KFG und jener nach § 57a KFG.
Zweitere ist die sogenannte „Pickerlüberprüfung“ (wiederkehrende Begutachtung). Das ist ja einerseits im Interesse des Besitzers/Lenkers, andererseits meist kein Problem. Diese Überprüfung wird von dazu befugten Firmen/Vereinen durchgeführt (Meachniker, ÖAMTC, ARBÖ)
Aber die Überprüfung nach § 57 KFG wird von der Behörde angeordnet wenn der begründete Verdacht besteht das das Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen nicht (mehr) entspricht. Der häufigste Fall ist hier
1.) ein Unfall mit Totalschaden/Rahmenschaden oder
2.) eine illegale Tuningaktion (Drosselausbau).
Diese Überprüfung wird von den Technikern der Landesregierung durchgeführt und ist noch genauer als die §57a-Überprüfung, vor allem erfolgt eine genaue Kontrolle der Mängelbereiche die zur Überprüfungsanordnung geführt haben. Wenn zB ein Unfall vorlag, kann es durchaus sein das eine Rahmenvermessung, Spurvermessung vorgenommen wird. Ohne diesem positiven Gutachten kann das Fahrzeug nicht mehr zugelassen werden. Sinn und Zweck ist eben das unfallbeschädigte Fahrzeuge nicht mehr (so einfach) in den Verkehr kommen können. Wie man beim aktuelle Suzuki-Team-Thread sieht geht es aber manchmal doch und zwar dann wenn die Polizei nach einem Unfall
1.) entweder gar nicht erhebt (der Unfall nicht angezeigt wird)
2.) die Schwere der Beschädigung nicht erkannt wird oder
3.) der Unfall im Ausland ist (von der ausländischen Behörde erfolgt logischerweise keine Mitteilung)
Wie man sich dieser Prüfung durch Abmeldung (Neuanmeldung) entziehen kann ist mir schleierhaft, da ja die Anordnung sofort im Zentralcomputer vermerkt wird, aber ich lerne eben jeden Tag dazu …
Servus
Ully-Bär
Ne, dass war so. Ich bekam Post von der Landesregierung und sollte meinen Roller in Hollersbach voführen lassen. Dieser Termin war aber sehr knapp bemessen und ich brauchte Zeit um ihn zurückzubauen, also hab ich ihn abgemeldet.
Nun hat die BH aber in den Typenschein geschrieben, dass vor einer Wiederanmeldung eben diese Überprüfung gemacht werden muss.
Frage: Würdet ihr einen Roller kaufen den man nicht ohne so eine Überprüfung anmelden kann.
Das ist ja der Grund warum im Typenschein die Eintragung erfolgt. So sieht ein ev Kaufinteressent sofort das mit dem Fahrzeug „etwas nicht in Ordnung ist“.
Ich würde so ein Fahrzeug maximal als Ersatzteilträger kaufen …
Also entweder
1.) Fahrzeug in ordnungsgemäßen Zustand bringen und Vorführung erledigen (Vermerk im Typenschein wird gestrichen, aber ich würde die Sache trotzdem genau dokumentieren) oder
2) Schlachtfest machen und das Fahrzueg in Teilen verkaufen …
Servus
Ully-Bär