Hallo!
Mein Kollege ist mit seinem Bürgerkäfig von der Zivilstreife verfolgt worden.
Im wurde gesagt das das Tempo beim Ortsgebiet ( Stadt ) anstatt der erlaubten 50kmh 91kmh betragen hat. Wobei er von der 50km/h Zone in eine 70er Zone einfuhr und danach erst von den Zivilen gestopt wurde . Mit welcher Starfe hat er zu rechnen?
MfG.poifei
und is doch so fern
[url=http://www.oeamtc.at/index.php?type=article&id=1100913&menu_active=0194]http://www.oeamtc.at/index.php?type=article&id=1100913&menu_active=0194[/url]
…werden ihm die 41 km/h vorgeworfen. Was sonst bitte? Die 21 km/h weil er erst in der 70er Zone aufgehalten wurde? Des meinst aber nicht ernst, oder?
Danke für die rasche Antwort!
mfg.poifei
…habns mich im August mit 140 geblitzt, 133 warns ohne Toleranz! 2 Wochen zu Fuss und 480,- unionstaler hab ich zahlt!
Was man bei einem Einspruch noch rausreißen kann, ist wieder eine andere Sache. ![]()
Zuerst werden ihm auf jeden Fall die 41 km/h vorgeworfen und nicht die 21 km/h.
bekommen ![]()
hi,
ich bin ausserhalb des ortsgebietes statt 50 mit 90 geblizt worden. hatte 165 euro gekostet.
schneller als der Blitz hat doch eine Bedeutung;)
zu seinen Freund… heas du gestern bin i mit mein oidn Steyrer-Traktor ins Radar Gfoahn… da Freund: und hats Blitzt??? na ordentlich Gescheppert…
gehabt,mit Motorrad.Zu erst wollten die 250 Euro und eine Woche Schein,dann nach ein wenig Gerede waren es 130 Euro,und eben Schein für eine Woche!Mich haben die mit Laser erwischt,bei erlaubten 50 bin 94 gefahren!Mfg maiche
einen Einspruch raten. Wenn ihm ein Streifenwagen (egal ob Zivil oder Red-Bull) nachfährt und die Geschwindigkeit durch Ablesen am Tacho festgestellt wird (egal ob geeicht oder nicht), muss der Abstand zwischen Verfolgtem und Verfolger gleich bleiben!! Wenn jetzt der Kollege bahauptet, Du, oder Dein freund, wäre 91 km/h gefahren, also genau dieses 1 km/h über der Strafbarkeitsgrenze gem. § 7/3 FSG, welche ja (aufgrund der „mangelnden Verkehrszuverlässigkeit“) den Führescheinentzug zur Folge hat, dann seh ich hier schon eine Chance, bei einem Einspruch zumindet die 41 km/h Grenze anfechten zu können. Selbst wenn im Streifenwagen eine sog. „ProViDa“ (Verkehrsvideoanlage) mit geeichtem Tachomater installiert war, und bei dieser lt. VwGH KEINE Messtoleranzen vorgesehen sind, wackelt meiner Meinung nach die Feststellung dieses 1 km, aufgrund der Einhaltung des gleichbleibenden Abstandes! Bim kein Mathematiker. Kann mir aber vorstellen, dass bei über 90 km/h, ein Meter mehr oder weniger Abstand reichen würde, um die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit um eben diesen einen km/h verfälschen würde. Und keiner kann den Abstand auf den Meter genau auf einer Wegstrecke von 100m (auch das reicht nach dem VwGH) einhalten. Ach ja neben dem Entzug des Führerscheines droht ihm eine Geldstrafe von bis zu € 726,–. Ist aber gem. § 99/3 StVO als Höchststrafe (ohne Angabe einer Mindeststrafe) zu bemessen. Kann also bis zu dieser Höhe alles sein.
Jemandem zu einem Einspruch raten, ist immer gefährlich, vor allem wen man wenig Ahnung von der Materie hat.
Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung die dem Beschuldigten vorgeworfen wird, ist die Messtoleranz bereits abgezogen. Wenn ihm also eine Überschreitung von 41 km/h vorgeworfen wird, ist diese Toleranz bereits berücksichtigt.
Bei einer Messung durch Provida (belegt mit Video) beträgt die Messtoleranz 5 km/h bis 100 km/h und 5% über 100 km/h. Das bei diesem Messverfahren keinerlei Toleranzen (Eichfehlergrenzen etc.) berücksichtigt wird, wäre Schwachsinn. Dazu möchte ich mal einen Link sehen.
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Ablesen des Tachometers (ohne Video) wird eine Toleranz von 10 km/h bis 100 km/h und 10 % über 100 km/h abgezogen.
Diese Toleranz ist notwendig um eben Fehlermöglichkeiten wie nicht gleichmäßiger Tiefenabstand, Ungenauigkeiten des Messgerätes auszugleichen.
Außerdem ist die Nachfahrstrecke bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Ablesen des Tachometers abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit. Aufgrund der für eine bewusste Geschwindigkeitsfestellung samt Blicksprung von der Tachometerbeobachtung zum Vorderfahrzeug erforderlichen Zeit ist eine Beobachtungsstrecke von mindestens dem 5 bis 5,5-fachen Wert der Geschwindigkeitsanzeige in Metern notwendig.
Werden ihm also 91 km/h vorgeworfen, waren es tatsächlich 96 km/h bei Tachoablesung bzw. 101 km/h bei ProVida.
Außerdem würde hier nicht § 99 Abs. 3 lit. a greifen, sondern § 99 Abs. 2 lit. c:
Der Strafrahmen beträgt bei Überschreitung über 40 km/h im Ortsgebiet 72 bis 2.180€.
Übliche Strafbeträge liegen bei einer Überschreitung bis 50 km/h im Ortsgebiet bei ca. 200€. Diese Geldstrafe ist abhängig von Situation und Bezirkshauptmannschaft unterschiedlich hoch.
Werden ihm also 91 km/h vorgeworfen, waren es tatsächlich 96 km/h bei ProVida bzw. 101 km/h bei Tachoablesung.
Bevor ich dir die div. links poste…
Gem. § 99/2/c StVO werden Übertretungen (wie z.B. Geschwindigkeitsübertretung) bestraft, wenn sie „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ oder „mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern“ begangen werden! Nur der Umsatnd allein, dass die Geschwindigkeit zu hoch war, reicht hier nicht aus!
Zu dem an sich schon strafbaren Verhalten des Täters (Lenkers) müssen noch zusätzliche Sachverhaltsmomente hinzukommen, wenn angenommen werden soll, dass die Tat unter besonders gef. Verhätlnissen oder mit bes. Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern, begangen wurde. Solche sind etwa beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit, starkes Verkehsaufkommen, Straßenbreite und -verlauf, geistige und körperliche Verfassung des Lenkers zur tatzeit usw. Eine blose abstrakte Gefährdung reicht nicht aus!! Dann bestrafung gem. § 99/3/j StVO
Guckst Du unter ris.bka.gv.at unter den VwGH-Entscheidungen wie z.B.
VwGH 18.02.1971, ZVR 1971/251
VwGH 22.02.1990, ZVR 1991/6
VwGH 05.11.1997, ZVR 1999/80
zu den Messtoleranzen.
VwGH 11.10.1995, ZVR 1996/88 (bzgl. der nicht vorgesehenen Messtoleranzen bei der Verwendung von ProViDa)
Eichungen erfolgen auf der Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG) BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1237/2004
Laserpistolen zB. haben lt. Bundesamt für Eich- und Vermssungswesen eine Messunsicherheit von weniger als 30% der vorgesehenen Eichfehlergrenzen. Die erweiterte Meßunsicherheit entspricht der zweifachen Standardunsicherheit (k02), welche für eine Normalverteilung einen Grad des vetrauens von etwa 95% bedeutet. Im Normalfall werden bei Laserpistolen trotzdem 3 km/h abgezogen. Bei der Feststellung der geschwindigkeit ohne ProViDa, ohne geeichtem Tachometer, und ohne technische Meßgeräte, also im reinem Ablesen vom ungeeichtem Tachometer, werden keine Eichdifferenzen abgezogen. Weder 10km/h, noch 5 km/h oder was immer. Nicht geeicht - keine Eichdifferenz !!! Deshalb wird die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Ablesen eines ungeeichten Tachometers rechtlich auch als
„Schätzung“ bewertet, so als würde der Beamte die Geschwingkeit ohne irgendwelche Hilfsmittel, wie etwa bei der Vorbeifahrt, eben nur „schätzen“.
Als kleine Anmerkung: diese Schätzung gibt es auch nur bei uns in Österreich!!
Das Nachfahren mit einem Behördenfzg. zur Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kfz ist eine brauchbare Grubndklage für die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h. eine Beobachtungsstrecke von 100m !!! reicht aus - das heißt bei 90 km/h 4 Sekunden - siehe VwGH 17.05.1976 ZVR 1977/125
Möchte aber gleich dazusagen, dass sich über solche Sachen Juristen teils Jahrelang streiten. Warum sollten also gerade wir auf einen gemeinsamen Nenner kommen werden.
Ich bleib dabei. Einspruch zahlt sich bei nur einem in Frage kommenden Kilometer/Stunde auf jeden Fall aus!!
Bitte entchuldigt Tipp- und Flüchtigkeitsfehler. War jetzt a bisserl viel
§ 99/3 LIT A hab ich nie erwähnt. Im ersten Posting hatte ich nur § 99/3 StVO erwähnt. Aber so was kann man schon mal überlesen ![]()
ZUR MESSTOLERANZ
Die Verkehrsfehlergrenzen werden nicht vom Verwaltungsgerichtshof vorgegeben, sondern von den Verwendungsbestimmungen des Geschwindigkeitsmessgerätes. Werden diese Verwendungsbestimmung nicht eingehalten ist die Messung ungültig.
Das Messgerät ProVida wurde in Österreich mit der Zulassung 41731/97 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen. In den Verwendungsbestimmungen wurde festgehalten: "Auf Grund der Unsicherheit dieser Methode sind dann folgende Werte von der angezeigten Geschwindigkeit abzuziehen:
bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h: - 5 km/h
bei Geschwindigkeiten über 100 km/h: - 5 %
ZUM NACHFAHRABSTAND
Das wird aber bei keinem UVS Stand halten. Eine Nachfahrtstrecke von 100m würde bei Autobahngeschwindigkeiten nicht die nötige Sicherheit bringen.
UVS Oberösterreich am 7.10.1993:
„Zur Übertretung gem. § 20 Abs.2 StVO 1960: Um eine exakte Geschwindigkeit eines Fahrzeuges durch eine Nachfahrt zu ermitteln, muß diese in gleichbleibendem Abstand mit konstanter Geschwindigkeit über eine bestimmte Beobachtungsstrecke erfolgen, die ausreichend lang sein muß, um die Geschwindigkeit zumindest nochmals zu kontrollieren. Aufgrund der für eine bewußte Geschwindigkeitsfeststellung samt Blicksprung von der Tachometerbeobachtung zum Vorderfahrzeug erforderlichen Zeit ist eine Beobachtungsstrecke von mindestens dem 5 bis 5,5-fachen Wert der Geschwindigkeitsanzeige in Metern notwendig, die im gegenständlichen Fall bei 180 km/h jedenfalls 900 m betragen muß.“
ich könnt mich auch nicht erinnern, dass ich irgendwann erwähnte, dass „verkehrsfehlergrenzen“ vom VwGH vorgegeben werden. Für sowas gibt es bei den LPKs Dienstanweisungen die auf die Verwenungsbestimmungen hinweisen und diese auch genau erläutern. Und diese Dienstanweisungen haben alle Beamte zu befolgen. Ich sagte lediglich, dass der VwGH mit Urteil v. 11.10.1995, ZVR 1996/88 entschied, dass bei ProViDa-Verwendung keine Messtoleranzen vorgesehen sind.
Die UVS-Entscheidungen bilden eine rechtliche Entscheidung für den Einzelfall. Das heißt, dass sie jeweils nur dem angefochtenen Strafbescheid betreffen. Währedn VwGH-Urteile im Allgemeinen gelten. Bzgl.d er Abstände guckst Dir halt einfach mal das Urteil vom 17.05.1976, ZVR 1977/125 an.
Und mit der Sicherheit bei Autobahngeschwindigkeiten hast glaub ich was verwechselt. Nachfahrtstrecke ist nicht gleich gleichbleibender Abstand - sprich „Sicheheitsabstand“!!!
Die Nachfahrtstrecke kann auch 100m betragen, wenn der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen zB. 300m betragen würde. Das würde dir dann für die Sicherheit bei Autobahngeschwindigkeiten reichen, oder?
Und das mit den