Auspuff is drauf, ABE ? [Erledigt]

bei uns in österreich ist das mitführen dieser papiere im kfg geregelt und der fragesteller kommt ja aus linz, steht zumindest in seinem profil

willst du mir damit du die blu etwas sagen :eyes:

chris

wenn dann würd ichs dir direkt sagen :smiling_face:

werde auch das TÜV Schreiben für die neuen Stahlflex mitnehmen.

Was nützt Dir die Diskutiererei mit der Rennleitung? Ich will fahren und nicht diskutieren und den Obergscheiten bei einer Kontrolle spielen bringts ja auch nicht.
Ist doch jeder selbst verantwortlich für sein Weiterkommen…

eben des nervt nur. soll sich die rennleitung aufspielen, mir is wurscht, weil ich den wisch mithab und basta

eh sig i auch a so …Desweiteren Erübrigt sich für mi daher Jede Weitere Diskussion


bei uns in österreich ist das mitführen dieser papiere im kfg geregelt
…hod da Ignaz Folgerichtig auch Geschrieben …und Dieses kfg steht imma noch üba da Deitschn Stvo und auch Eu Gesetzen , wenn auch Vielleicht nimma lang -wurscht bis Jetzt ists aba noch so . Außerdem ists dann a Sache vor Gericht , und zwar wia da Richter bzw Die Staatsanwaltschaft entscheiden wird -was Vor zu Ziehen ist Österreichisches kfg oder Gesetze Anderer Eu Länder

Lg Pg

da liegst du leider falsch, ein Polizei Beamter muss nicht überprüfen (er will das nur) ob mein Auspuff genau für dieses Motorrad zugelassen ist, das geht ihm gar nichts an und der Prüfbus kann sowieso feststellen ob der Auspuff auf das Motorrad zugelassen ist, oder auch nicht, sobald der Auspuff E gekennzeichnet ist und der DB Killer vorhanden ist, ist die Sache erledigt, dafür wurde ja das E-Prüfzechen eingeführt.

Nicht Nur #will# Er darf es auch wenn Er einen Anlass dazu sieht , und wennsd Dich mit Eam Bsondasd Spielts zwecks Fach Verstand und Kompetenz :grin:, dann gibts halt a Vorladung zur Jeweiligen Landesprüfstelle :wink:, auch das darf Er ,Dort sagens da dann scho was Gesetz oder Nicht Gesetz ist :sunglasses: …auf Jeden Fall kannst Natirli dagegen Einspruch erheben …Viel Glück!! :grin: :grin: :grin: …Zum Thema Prüf Bus brauch i goar Nix schreiben , weil was Die Für Möglichkeiten haben , dürfte hinlänglich Bekannt sein , hod sich halt Aunscheinand Nur noch Nicht bis zu Dir durchgsprochn :wink:

Lg Pg

i hab afoch den wisch ausdruckt und ein mei dokumentnfachl gebn und den e nummer sticker auf die schwinge geklebt. e nummer is e a numoi am auspuff gestanzt. do wird ma scho nix passiern.

dbA werd i a demnächst messn, aber eigentlich dürft nixsein, weil enummer is drauf, dbkiller is drin.

lauter als original is owa auf jedn fall

gibts auch noch so a Möglichkeit , wias ma sölba passiert ist . Trotz Eu Kartal , PFEIFFAL DRINN und auch Der Richtigen E -Nummer am ESD vorhanden , kann es passiern wenn ma sich Besondersd Wichtig machen will , das es eben eine Geräuschmessung gibt . Und da Werden dann Die Daten Der DB Die Im Typenschein vorhanden sind (Oiso Orginal ESD) Geprüft -AUSSER MAN HAT DAS VORHER ÄNDERN UND AUCH EINTRAGEN LASSEN .(wenns ned ausdrücklich am Kartal ersichtlich Geschrieben steht -Passend zum Neuen ESD) mein Problem war das der ESD obwohl Nummer und Papier mäßig -Alles in Ordnung war , eben schon älter war und ich es sog . Nachstopfen nicht vorgenommen habe . Klaor habe dagegen Einspruch erhoben , Natirli mit keinem Erfolg . Gesetz ist eben Gesetz …Natürlich Müssen Die Gar Nix , (Insbesondersd wenn mas vorher scho durch Besser Wisserei verärgert hat) -Wurscht Sie dürfen es eben . Auf Guat Deitsch: Die Sitzen am Längeren Hebel und aus .

Lg Pg

Der woars :cold_face: (Honda CBR 125)

im Sommer war ich einen Superbikelenker inkl. neuer Gabelbrücke bei der MA46 für meine Ninja eintragen und gleichzeitig habe ich den Eintrag für meinen BOS Auspuff beantragt, abgewiesen! Der Prüfer geht nicht, darf ich nicht, der Auspuff hat eine E-Nummer, so ein Teil mit E-Nummer darf er nicht eintragen! Eingetragen werden NUR Teile mit Teilegutachten, oder einer ABE, Teile mit E-Nummer sind Eintragungsfrei!

Nix Schwachsinn …Les erst amal gscheid was ich Geschrieben habe …und dann erlebst amal a Geräusch Messung beim Prüfbus und Du bist Lauter als in den Papieren steht ,(Wurscht was Eingetragen ist) was denkst was passieren wird ?..Bessa gsagt mir is des eh Scheiß Egal wos Dir passiern wird :grin: , es ging auch ned um Dich sondan um mich ,Oiso hoids zsamm woasd eh ned dabei -odrr? :dizzy_face:- Das es da Verschiedene Sichtweisen bzw Entscheidungen gibt ist auch Bekannt -

Noch Dem Du mit Deym Beneš-Dekrete Deutsch Sprachschatz a ned auf da Höhe bist , und ned gschnoit hast dos es da goar ned drum ging Den ESD Eintragen zu lassen , Sondern Die Dezibel :wink:…Ja Deswegen hob ich Dir auch goar ned Gschriebn ghabt -sondern Der Bezug war auf mich Selber bezogen .i woas scho wos i schreib , da brauch i Di sicha ned dazua .

Einige Beiträge unter „Rechtliches“ passen eher zum „Tratsch“. :cry:

Bei Interesse können aufmerksame Leser sich zum Thema unter dem Titel Auspuffanlage und Typenänderung
im Motorradrecht zusammenfassend informieren.
Allfällige Rückfragen werden auch beantwortet.

Unabhängig davon, ist sogar die Standgeräusch- bzw. Nahfeldpegelmessung und deren Folge erörtert.

Allerdings sind wir zu 85% emotional (vom Bauch) und nur zu 15% rational (vom Kopf) gesteuert :wink:
Diese Wechselbeziehungen (Denken-Fühlen-Wollen) und deren Koordinierung sind auch im Nachwort kurz behandelt.

Nix für ungut :grin:

Kurz und Bündig :wink: …ned so Kompliziert wia ich :sunglasses:

Danke Schön und a Schöns Rest Wochenend wünscht Pg

hast du ein Problem ADOLF?

ist nicht die frage er kann und hat auch den auftrag dazu, entweder dezidiert weil ein schwerpunkt gesetzt wird oder pauschal weil es zu seinen aufgeben gehört.
und was du mitführen musst regelt das kfg und das fsg. ich müsste ja den fsg auch nicht mitführen denn über das ekis kann sofort abgefragt werden ob ich die entsprechende lenkerberechtigung habe oder nicht, aber es gibt auch gegenden da funktionieren solche system auf grund des fehlenden datennetzes einfach und deswegen musst du diese papiere mithaben.

Mitzuführende Dokumente : KFG § 102 (5); FSG § 14 (1)
Der Lenker hat auf Fahrten:

•den Führerschein (amtliches Dokument über Lenkberechtigung) sowie,
•den Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigung mitzuführen und den Organen der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
•Bei Wechselkennzeichen werden Zulassungsbescheinigungen ausgestellt, in denen alle Fahrzeuge (2 - 3 Motorräder) für die das Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, eingetragen sind.
•Der vorläufige Führerschein gilt nur in Österreich, ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) ist mitzuführen; dies ist auch bei älteren Führerscheinfotos als Identitätsnachweis empfehlenswert.
•Bescheide über Typenänderungen, Ausnahme- und Einzelgenehmigungen sowie
•für legalisierte Austausch- oder Nachrüstanlagen (Schalldämpfer etc.) schriftliche Nachweise über deren Typisierung in Österreich oder andere Genehmigungsverfahren sind mitzuführen (Zulassungsbescheinigung Teil II).
•Ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) bei Auslandreisen (auch in EU-Länder!) und
•die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr für die auf dieser grünen Karte näher bezeichneten Staaten sind erforderlich. Bei Unfällen ist zur Schadensregulierung eine Kundenkarte der Haftpflichtversicherung mit Polizzenummer zweckdienlich.
•Die grüne Versicherungskarte ist für EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr vorgeschrieben, die Mitnahme aber bei allfälliger Schadensabwicklung empfehlenswert.
•Ein Internationaler Führerschein ist für Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erforderlich. Zur Ausstellung sind auch der ARBÖ, der ÖAMTC und der VCÖ ermächtigt. (Gültigkeitsdauer 1 Jahr)
•Die Mitnahmepflicht der Rundfunkbewilligung für Fahrzeug-Radios entfällt!