Befahren eines Mehrzweckstreifens

Und wieviel hats gekostet und im welchem Bundesland war das?

Rein interessehalber. Weil ich fahr dort auch immer vor.

Ich kann nur von Salzburg berichten, wennst gleich bezahlst bist mit € 70.- dabei, Anzeige natürlich entsprechend teurer

Nachdem Du an einer stehenden Kolonne vorgefahren bist, würde ich die Herren vom ÖAMTC mit folgendem Gesetzestext konfrontieren und sie um eine Stellungnahme dazu bitten:

"Das Vorfahren - nicht im Sinne von Überholen oder Vorbeifahren zu verstehen - mit einem einspurigen Fahrzeug ist auch dann erlaubt, wenn dieses einen mehrspurigen Anhänger zieht, da diese Sonderregelung nur auf die Lenker einspuriger Fahrzeuge abstellt.
Das Einhalten eines seitlichen Sicherheitsabstandes oder das Anzeigen einer Fahrtrichtungsänderung ist nicht vorgeschrieben, da beim Vorbeischlängeln in Schrittgeschwindigkeit auch quer zwischen bereits angehaltenen, ein- und mehrspurigen Fahrzeugen durchgefahren werden darf; ebenso ist ein bogenartiges Ausscheren auf Fahrstreifen für Busse etc. möglich, zumal dort nur das Befahren der Spur in Längsrichtung verboten ist.
Sperrlinien und Sperrflächen sind zu beachten, nicht aber andere Bodenmarkierungen wie Richtungspfeile, Randstreifen etc.
Beim Vorfahren ist darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge nicht beschädigt werden. (Quergehaltener Lenker)
Bei angehaltenen Fahrzeugen dürfen Türen wegen Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht geöffnet werden. (Kein Seitenabstand)
Mit „Vor- und Rück-Sicht“ im Interesse der eigenen Sicherheit riskante Manöver vermeiden! "

Vielleicht kennen sie diese Stelle ja gar nicht, da der Club ja eher für Autofahrer ‚zuständig‘ ist :wink: … ich würde jedenfalls argumentieren, daß es nicht sein kann, daß ich, wenn dies ohne Behinderung vor sich geht, sogar eine Busspur befahren darf, einen Radfahrstreifen aber nicht … wichtig dürfte dabei sein, daß man ‚bogenförmig‘ vorfährt - bezahlen würde ICH auf keinen Fall, sondern aus Prinzip die Häfnvariante wählen, denn UNSINNIGE Gesetze -so es eine beharrende, rechtszulässige Argumentation für den Strafbescheid gibt- muß man mit allen legalen Mitteln bekämpfen.

…wenn man diese sogenannte „Ersatzfreiheitsstrafe“ durchzieht… muß man dann ned zahlen???
Weil daunn is es ja wohl klar wie ich in Zukunft meine Strofn erledig! :wink: :grin: :grin:

Hast aber eine zusätzliche Vorstrafe im Register (ausser es hat sich gesetzlich etwas geändert)

in Thailand vielleicht - mir ist nicht bekannt, daß man in Ösiland eine ‚Vorstrafe‘ hat, wenn mann eine Strafverfügung nicht bezahlt, sondern absitzt … :wink:

Es ist nicht gaaanz so einfach - aber wenn Du kein pfändbares Einkommen hast (Lebensminimum) und keine ebensolchen Werte Dein eigen nennen kannst - dann schon … :wink:

Any speed ‚maximal‘ 25 Euro anyway, da riskier ich kein Bangkok Hilton, hehehe

Oarschlecha… de wissn genau das sunst mehrere liawa in’s Häfn auf a poaar Tog Urlaub gehn, bevors den Sch… zoihn! :rage: :rage: :rage: :rage:

bei antreten der ersatzfreiheitsstrafe hast du nicht automatisch eine vorstrafe. dies ist nur der fall wenn du nach dem strafrecht verurteilt wurdest und die geldstrafe nicht bezahlen kannst. aber dann hast du die vorstrafe auch schon vorher selbst wenn du bezahlst.

bei verwaltungsdelikten, und um diese geht es hier ja anscheinend, hast du kein strafdelikt begangen und somit auch keine vorstrafe. allerdings kann man sich es nicht aussuchen ob man die ersatzfreiheitsstrafe antritt oder nicht, denn so lange es werte gibt die eingetrieben werden können gibt es kein absitzen

mir ist eben erst aufgefallen, daß es in der gleichen rechtsabteilung zwei gegensätzliche meinungen gibt:

die antwort auf die frage des erstellers des fadens lautete JA
die antwort auf die gleiche frage des aktualisierers lautete NEIN

ist das wirklich SOOOO schwierig für einen juristen zu entscheiden, wurde hier eine gummibestimmung formuliert oder kann die rechtsabteilung des ÖAMTC aktuell nicht zwischen ‚befahren‘ und ‚vorfahren‘ unterscheiden ?
rechtssicherheit in dieser frage wäre für alle städter von größtem interesse…

fuer Deine hilfreiche Erklaerung !

Wie lange geht’s bis diese Verwaltungsdelikt verjaehren? Sind es immer noch drei Jahre, oder mittlerweile mehr?

die ‚verjährung‘ bei verwaltungsdelikten beträgt 6 monate - soll heißen, wenn eine strafverfügung 6 monate lang nicht zugestellt werden kann, weil du zb in thailand bist, ist sie hinfällig.

diese 6m-Frist ist 40fach ueberschritten, bin damit in Sicherheit :wink:

Fuer in ‚A‘ lebende Staatsbuergen heisst dies ja wohl:

fuer ein halbes Jahr bei Freunden wohnen, und das Problem is praktisch vom Tisch, odr?

So einfach geht das nicht, denn du musst dich ja bei deinen Freunden anmelden um glaubhaft zu machen, dass du 6 Monate nicht zuhause gewohnt hast, und damit weiss man ja deine aktuelle Adresse wieder. :wink:
Und so nebenbei musst du glaubhaft machen können, dass du nicht erreichbar warst und nichts von der Hinterlegung mitbekommen konntest.
Einfach nur nicht abholen gilt bis zum berechtigten Einspruch als Zugestellt.

Es sind beide Antworten richtig, aber lesen muss man sie halt auch.
Es sagen ja beide, dass der Streifen unter bestimmten Umständen befahren werden darf.
Und das heißt - Ja man darf u.U. und Nein man darf u.U. nicht.

wenn die freunde im österreichischen ausland zu hause sind, ja … :wink:

beim durchlesen der comments kommt Meinereiner zum folgenden Ergebnis:

lieber unter Palmen bleiben bis ich im Holzpyjama liege, als in A die legalisierte Kriminalitaet mit Steuern und Road Tickets zu unterstuetzen :wink:

Danke fuer die absolut wertvolle Beschreibung wie die Schergen gegen den kleinen Buergen vorgeht :wink:

ich glaube aber es sind noch immer 3 jahre, aber weißt eh was beim glauben das höchste ist.

wenn du in der forumsübersicht ganz nach rechts schaust siehst du den button motorradrecht . dahinter steht ein approbierter jurist, der Mag. Dr. jur. Heinz Kraschl dahinter. wenn du den anschreibst wird er dir sicher etwas darüber sagen können.