ten!
Ich hab eine deutsche Fahrerlaubnis und wurde in Deutschland mit dem Bürgerkäfig in eine Abstandsmessung verwickelt.
Heute kam die Anhörung ins Haus geflattert.
Mir ist bei 126 km/h ohne Grund (ca. 20 Meter rechts vor mir) einer von der mittleren auf die linke Spur vors Auto gefahren und ich musste relativ stark bremsen. In genau diesem Moment hat es geblitzt. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt 10,2 anstatt der vorgeschriebenen 63 Meter Abstand. (Logisch wenn einer plötzlich in meinen Abstand fährt)
Wie dem auch sei, ich muss mit 150,- Euro, 4 Punkten und, was am meisten wehtut, mit 2 Monaten Fahrverbot rechnen.
Das ich Mist gemacht habe ist mir schon klar und ich will net winseln.
Ich hab nur im Netz gelesen, das dieses Fahrverbot nur in D gelten soll.
Das dem so ist glaub ich allerdings nicht wirklich, weil sonst wäre es ja sinnlos Fahrverbote zu verhängen.
Werd morgen mal bei meiner Versicherung um Rechtsschutz ansuchen.
Weil 2 Monate ohne Schein - Arbeit ade.
Gibt es Möglichkeiten das Fahrverbot zu verringern?
Greetz
Ein trauriger Mäx der jetzt schon die Motorrad-Saison abschreiben kann
In Österreich dürftest ohne weiteres weiterfahren. Ist auch schon einigen Kollegen von mir so gegangen!
Hast Du irgendwelche Aktenzeichen aus denen hervorgeht das man mit einer deutschen Fahrerlaubnis trotz Fahrverbot in Deuschland in Austria fahren darf?
Greetz
Ein Mäx der einen Funken Hoffnung hat
Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 18.08.2005.
§ 25 Fahrverbot
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 4, die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
amtlich verwahrt…sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Hab ich ja nicht, wohne und arbeite seit über 2 Jahren im schönen Österreich.
Werde das mal meinem Anwalt geben.
Vielen Dank für Deine schnelle Hilfe
Greetz
Ein Mäx dessen Hoffnung am steigen ist
bin ich mir da nicht
wäre ich mir da nicht
mit einem österreichischen schein kannst in österreich und den rest der welt mit ausnahme deutschland weiterfahren - wenn du ihn nicht aus der hand gibst.
als deutscher staatsbürger mit deutschen schein in deutschland geblitzt gibtst du wahrscheinlich nach deutschem gesetzt deinem schein in eine amtliche deutsche schublade und hast dann sozusagen gar nix in der hand das dich weltweit zum lenken eines kfz berechtigt, de facto das gleiche wie wenn ich als österreicher in österreich den schein abgeben muss
gruß
seh i genauso … notxt
weiss, ist -zumindest innerstaatlich- für den Entzug des Führerschein immer die Behörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Mit D besteht ein Abkommen über die Vollzug von Verwaltungsstrafen, zahlen musst Du also jedenfalls. Für einen allfälligen Entzug müßte allerdings die österreichische Behörde zuständig sein. Ein von der deutschen Behörde verhängtes Fahrverbot gilt demnach nur in Deutschland. Der Führerscheinentzug ist -entgegen der landläufigen Meinung- keine Strafe und sollte daher vom Verwaltungsvollstreckungsübereinkommen nicht erfasst werden.
Der hat jetzt ein Schreiben (meine Version des Tathergangs) aufgesetzt und dieses mit dem Anhörungsbogen zurückgeschickt.
Jetzt muss ich auf den Bussgeld-Bescheid warten.
Gegen den kann ich dann Rechtsmittel (Einspruch) einlegen.
Wenn ich was neues weiß, poste ich das wieder
Greetz
Mäx
Einem bekannten ist folgendes passiert:
Fährt auf der Autobahn, und dem Vordermann viel zu dicht auf - wurde ebenfalls gemessen. (bislang unterscheidet sich der Sachverhalt zu deinem)
Nach ein paar Tagen ist die Anzeige reingflattert. Ich bin nicht dumm dachte er sich, und trug bei einem Einspruch, deine Version vor - also dass das Fzg. vor ihm abrupt rüberzog.
Man hat allerdings auf den Aufnahmen über eine Distanz sehen können, das dies nicht der Fall war.
Der Fall fand in A statt.
Wenn es selbige Meßverfahren in D sind, müsste deine Angabe widerlegbar sein.
Wie gesagt - hat dieser bekannte gesagt, ob es richtig ist, kann ich nicht nachvollziehen…
lg
chris
http://www.bikerl.at
** U P D A T E ********
D O M A I N aktiviert
… etwas ähnliches passiert.
135kmh → 12m abstand
Ergebnis waren 140€ Strafe / 4 Punkte / 1 Monat Fahrverbot.
Mir wurden zwei Möglichkeiten seitens der Behörde in Deutschland angeboten - 1. ich hinterlege den Führerschein für 1 Monat der der zuständigen Behörde - 2. ich schicke den FS nach Deutschland und bekomme einen Vermerk eingetragen und bekomme meinen FS sofort wieder retourniert.
Ich habe mich damals für Variante 2 entschieden. Somit hatte ich einen Stempel drin, der besagt dass ich von XY bis XY in Deutschland Fahrverbot habe. Dies lässt ebenso zu dass ich in Österreich mein Fahrzeug lenken darf.
Der Punkt ist dass das Fahrverbot nur für die Bundesrepublik Deutschland gilt.
Ob es eine Abweichung von meiner Geschichte gibt aufgrund dessen dass Du Deutscher bist und einen deutschen FS besitzt kann ich jedoch nicht 100%ig ausschliessen…
alles gute für deinen fs
gestern eh beim Anwalt und hab den Anhörungsbogen zurückgeschickt sowie eine Stellungnahme meiner Sichtweise angehängt.
Jetzt muss ich sowieso erstmal auf den Bussgeldbescheid warten.
Und dann wird die weitere Vorgehensweise mit meinem Anwalt abgestimmt.
Er hat auch die Vermutung das dieses Fahrverbot nur in D gilt, nicht aber in Österreich.
Wenn die mir trotzdem den Schein zwicken wollen
wird eh ein deutscher Rechtsanwalt beauftragt der, verständlicher Weise, die deutschen Gesetze besser kennt.
Greetz
Mäx
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Fehlender Hubraum wird durch Drehzahl ersetzt
es gibt grenzüberschreitende fahrverbote (weißt eh schon) und des mit dem abstand is eine schwere geschichte. is einem freund, der selbst anwalt ist, passiert. er kam davon weil er sich die nummerntafel gemerkt hat. so konnte der andere fahrer ausfindig gemacht werden, der aussagte er sei beim ausscheren erschrocken und hat die bremsung eingeleitet. was die anzeige wegen zu dicht auffahrens überfällig machte denn es war eine notsituation.
du solltest das bild verlangen und schauen ob dein vordermann ausfindig gemacht werden kann.