Er hat irgendwas von 1.600€ geschrieben. Ich nehme an, dass ist der Betrag, den der Händler für die Reparatur für das Motorrad will, das er 200 km vorher grad noch verkauft hat.
Werter Ritter, da ich bisher alle Schweizbesucher aus 1000ps, welche ich begleiten durfte, hierzulande mal zum Essen eingeladen habe (zum Glück kommen längst nicht alle, sondern bisher nur 6, sonst würde ich schon bald Privatkonkurs anmelden müssen) hatte wohl der Herr Gerry nichts dagegen mich mal einzuladen.
Ehrlich gesagt, hat er mich sogar zweimal eingeladen (fairerweise muss ich hinzufügen, ich ihn auch ).
Aber wenn wir schon beim Thema verschenken sind, ein Ritter aus dem Forum hat mir mal eine Tasse Kaffee versprochen.
Du merkst, auch ein Spatzenhirn kann sich gelegentlich was merken und Dr. Google findet alles. http://www.1000ps.at/forum/fb.asp?m=2669832
Die gesetzliche Gewährleistung darf der Händler zwar nicht ausschließen, ihre Dauer kann aber beim Gebrauchtwagenkauf verkürzt werden. Wenn ein Fahrzeug länger als ein Jahr zugelassen war, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich. ACHTUNG: Diese Fristverkürzung muss der Verkäufer mit Ihnen vereinbaren! Ein Hinweis im „Kleingedruckten“ oder ein Kästchen zum Ankreuzen reichen nicht aus. Bestehen Sie in jedem Fall auf die Verwendung der neuen Muster-Vertragsformulare durch den Händler.
Wenn Sie als Käufer nicht ausdrücklich zustimmen und dies vertraglich festhalten, kann Ihnen die ein Jahr kürzere Gewährleistungsfrist nicht aufgezwungen werden. Sollte der Händler Ihnen aber von Haus aus nur ein Jahr anbieten, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie verhandeln über einen günstigeren Preis oder Sie kaufen anderswo. Doch egal, ob Sie ein oder zwei Jahre Gewährleistung vereinbaren: Die sechsmonatige Beweislastregelung zulasten des Verkäufers bleibt gleich.
Die Gewährleistung
…verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an - zunächst unbemerkt - hatte. Die Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch ihre Dauer ist gesetzlich festgelegt. Sie verpflichtet den Verkäufer, die mangelhafte Sache rasch und kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduktion oder - bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln - die Auflösung des Vertrages durchsetzen, das heißt, beide Vertragspartner geben zurück, was sie erhalten haben.
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A 5 Jahre alte Dealim um 16Kilo? Der hat dich ja beim kaufen schon beschissen!!! Und das ned zu knapp!!!
Auf alle Fälle zum Händler, die Reparatur verlangen, hoffe dann doch für dich das du diverse Dinge ned ausschließen hast lassen, ansonsten einem Anwalt übergeben, aber du musst vorher dem Händler die Möglichkeit einräumen das Motorrad in einer angemessenen Frist zu richten
ist juristisch korrekt
eine reduzierung der frist ist einseitig untersagt und keiner ist so doof, darauf einzusteigen
er muss darauf achten, dass der händler für die korrekturen nicht zu lang braucht, denn zeit spielt auf seite des verkäufers
daher dem verkäufer ordentlich auf die zehen steigen und jedesmal die rückabwicklung ansprechen, denn die ist zwar nicht easy, aber auch nicht unmöglich
Bei an Händler macht ma normal kan Ankaufstest, darum geht ma ja zum Händler.
Man lässt ja nach an Service a ned a andere Werkstätte prüfen ob des Service korrekt durchgeführt wurde.
Sowas machen nur Anwälte, die Leben schließlich davon.
weiters, sind erwerb und instandhaltungsmassnahme, 2 verschieden paar schuhe
der begriff service ist definiert, die rechnung muss alle durchgeführten massnahmen anführen