Kennt des wer?

juhuu mal wieder post vom land bekommen :wink:

20kmh drüber –>  50€…

aber wo is geil… des is vor bad ischl in richtung salzburg vorm tunnel.
dort wo rechts der 50er is FÜR die abbiegespur und anscheinend gilt
der a für de normale straße (was in tunnel reinführt)…

kennt die strecke vielleicht wer?

lg andi

ps:
da es an dem tag regnete erklärt sich der 70er … zum glück

… aber ich bin verwirrt ob der verwirrung. also zumindest kmh-beschränkungen und überholverbotstafeln sind immer beidseitig des straßenrandes zu plazieren, andere tafeln nicht, erinnere ich mich, einmal gelernt zu haben …

wenns also so is, is die sache klar …
wieso des nur für die abbiegespur gelten soll, kann ich mir aufgrund der fehlenden ortskenntnis nun nicht bildlich vorstellen, aber wenn die abbiegespur von der straße „was in tunnel reinführt“ baulich getrennt ist -durch leitplanke oder so, müßte ebendort die beschränkung li+re stehen. dann kann sie auch nur dort gelten, solche straßen gibt’s ja öfters.
wenns so ist, hättest gute chancen für einen einspruch, glaub’ ich.

aber es werden sich vielleicht noch rechtskundig sattelfestere und ev mit dem örtchen geographisch vertraute melden…

°lp°

p.s.: aber mit 20 drüber und 50er beschränkung und 90 gefahren komm’ ich nicht klar … :wink:

[/align] [/align]die kenne ich :grin:[/align] [/align]Wennst aus Richtung Gmunden kommst dann hast Recht, der 50er gilt nur für die Abbiegespur.[/align]Wenn du aber aus Richtung Bad Goisern gekommen bist dann gilt der 50er auch für die normale Fahrbahn (und du hast die 2. Tafel übersehen…)[/align] [/align]Allerdings waren in den letzten Wochen öfters mal Arbeiten im Tunnel und darum beidseitig Baustellentaferl mit 50…[/align] [/align]

 
Vorsicht mit Falschaussagen, dass glaubt sonst noch wer.
Diese „Beidseitigen“ Plazierungen von Höchstgeschwindigkeit oder Überholverbot sind nur auf Autobahnen oder Schnellstrassen vorgeschrieben.
 
lg
Rob

die Kennzeichnung, für welche Fahrspur die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, nicht eindeutig oder missverständlich war, würd ich auf jeden Fall berufen!
Verlieren kannst nichts dabei, und vielleicht hebt der UVS die Strafe auf und verdonnert das Land zu einer ordentlichen Kennzeichnung.

… schlampige formulierung meinerseits … aber auch die halbe wahrheit, immerhin (ungeachtet möglicher novellierungen :wink:

"Gesamte Rechtsvorschrift für Straßenverkehrsordnung 1960
§ 52. Die Vorschriftszeichen
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

4a. „ÜBERHOLEN VERBOTEN“
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen."

10b. „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“

Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z. 10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. [bedeutet in der praxis: meist beidseitig angebracht, obwohl nicht zwingend vorgeschrieben wie beim überholverbot]

°lp°

… dass gegen die anonymverfügung ka rechtsmittel zulässig!

d.h. i muss erstmal ned zahlen, dann warten bis a ordentliches vw-verfahren
kommt und dann an BPolDirektion einsprechen und dann an uvs berufen???

weiß da wer wie des genau aussieht?

lg

ich würde mich erstmal an der mitteilung des Sammi333 orientieren

„Allerdings waren in den letzten Wochen öfters mal Arbeiten im Tunnel und darum beidseitig Baustellentaferl mit 50…“

und dann entscheiden. wenn du dir nicht sicher bist, zahl’ die strafe und a ruah is’ - im unzweifelhaften fall is’ das die billigere variante…
mit vw-strafverfahren kenn’ ich mich nicht aus. bis jetzt waren meine wenigen ‚vergehen‘ noch immer vor ort begleichbar oder der blitz war zweifelsfrei ‚gerechtfertigt‘ … :wink: – wenn ich denk’, wie oft ich irgendwo über dem limit bin, weil’s einfach spaß macht, raunz’ ich gar ned, außer bei offensichtlichen irrtümern über meine einkommenssituation …

°lp°

Genau, wiest es schreibst: zuerst einmal net zahlen und auf Strafbescheid warten. Da steht dann eh drin: wie lang zu Zeit hast (üblicherweise 2 Wochen - net übersehen, sonst hast verloren!), an wen du die Berufung schickst (üblicherweise die ausstellende Stelle des Bescheids) und dass die Geschäftszahl des Bescheids drin zu stehn hat.
Ja, und dann schreibst die Begründung rein, warum du berufst. Du kannst nur gegen die Strafhöhe berufen, wenn sie dir zu unangemessen hoch vorkommt, dann erkennst du das Delikt grundsätzlich an. In deinem Fall würd ich schreiben, dass nicht eindeutig zu erkennen war, für welche Fahrbahn bzw. -spur der 50er gilt. Und das ganze ist widersprüchlich, missverständlich, eine totale Gemeinheit und überhaupt wääääh.

Das unterschreibst und schickst oder faxt an die Behörde, behandeln tut es dann die vorgesetzte Dienststelle. Der UVS kommt erst ganz zum Schluss als letzte Instanz. Kann sich aber trotzdem auszahlen, wennst immer wieder berufst, bis du dort bist, weil das sind dann keine weisungsgebundenen Beamten mehr, sondern unabhängige Richter, und die sehen das oft komplett anders als die Behörde, nämlich wirklich unparteiisch.

Viel verlieren kannst jedenfalls nicht - die Strafverfügung wird vielleicht um die 10% höher liegen als die Anonyme, wegen der Bearbeitungsgebühr, aber sie dürfen die Strafe wegen deiner berufung nicht rehöhen (Verschlechterungsverbot).