§ 1. Ausgenommen von der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Mautpflicht sind folgende unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken:
a)
S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt Wien [Hirschstetten (A 23) – Wagramer Straße] und
b)
S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Grafenwörth und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 19. November 2007 in Kraft.
befreiung, wenn die soboth motorradmaut kommen soll ![]()
ist der direkte weg zu meiner arbeitsstätte, daher legitim gg