Nachbarn stört Lärm, MotoCross

Hallo

Aus ähnlicher Erfahrung würd i´ch sagen dein Nachbar kann nichts machen wennst nicht in gewissen Ruhezeiten wie nach 18:00 oder Wochenende fahrst. Generell ist es schon so das ich auf meinem Privatgrundstück machen kann was ich will, daja a bissl Crosstraining nichts gewerbliches etc ist.

Lg

vollkommen recht,
jetzt findest es noch lustig und du glaubst den nachbarn einwenig auf den zahn zu fühlen ist cool oder sonst irgendwas, und den schlaumaier raushängen lassen, das du einen betrag überhaupt
wegen so was dämlichen eröffnest ist schon ein witz

so wie du deinen nachbarn beschrieben hast hat er sogar noch humor wenn er es so schön umschreibt
das er seine ruhe haben will.
und dann wird er noch mit einen solchen irren nachbarn wie dich bestraft.

wahrscheinlich hast grade mal ein 1000 m² grundstück und das nachbarshaus ist gerade mal
5 m von deiner teststrecke entfernt.

aber wie du meinst ist sicher toll wenn man wegen so was einen 30 jährigen krieg anzettelt

aber mal im erst wie alt bist du ? 14

von meinem (theoretischen Garten) entfernt zur legalsten aller Zeiten (während der Woche zu Mittag) fährt fällt eine Crossmaschine im Vollmodus simpel unter unzumutbare Lärmbelästigung.

Kenne ja seine Gartenverhältnisse/Grundgröße nicht - aber ich würd mich da evtl. als Nachbar auch nur sehr bedingt freuen…

aber ein bekannter von mir der hat eine motorcross piste da hört der nachbar den betrieb nur wenn leichter wind aus osten geht :slight_smile:

ABER DEN NOCH WAS DU AUF DEINEN GRUNDSTÜCK MACHST GEHT KEINEN WAS AN ABER WEN DU DEIN TRAINING MACHST DAN VIELEICHT NICHT IM GARTEN!!!

darf mich bei einem höflichen gespräch bitten, meinen freizeitaktivitäten nicht zu ruhezeiten, also am wochenende zu mittag, vor (von mir aus) 9uhr und nach 19uhr zu frönen, kaschperln die sofort mit der polizei drohen haben normalerweise ausgschissen.

mfg
ö.

ich möchte wissen, ob einem von euch das schon mal passiert ist und was für eine Strafen es setzte.

Weiter muß ich noch sagen, dass unser Acker nächste Woche eh übergedreht wird und dann is wieder Schluß mit fahren.
Eigentlich fahren wir ausschleißlich in Ungarn oder Slowenien und ausserdem bin ich vorige woche Freitag das erste mal gefahren und gestern das zweite mal wie schon gesagt so ca jeweils 30min.

Es ärgert mich nur, dass so mancher es nicht mal akzeptiert, dass das fahren am Acker maximal 2 Wochen im Jahr möglich ist. Andere Nachbar kommen zusehen und fragen wieviel ccm und wieviel PS und blablabla meine Möhre hat und einer ist vorigen Freitag sogar auch 2 Runden gefahren.

Mir ist auch klar, dass es nicht erlaubt ist und ich weiß auch das die Bauernregel „auf meinem Grund kann ich machen was ich will“ nicht stimmt.

Ich höre auch nicht auf zu fahren und werde meiner Yamaha auch nächste woche noch die Sporen geben.
Möchte nur wissen wieviel Euronen ich richten soll. Bis 150,- is mir der Spaß einmal im Jahr wert.

mfg pako

…auf meinem Grundstück Haschisch anbauen, Biobomben basteln, einen privaten Friedhof anlegenund eine 50.000 Watt Open Air Bühne aufstellen - so ca 10 Meter vom Nachbarn entfernt ??? Juhu !

Das man auf seinem Grundstück tun kann was man möchte trifft nur so lange zu bis man entweder ein Gesetz bricht oder die Anderen damit belästigt.

Alles andere ist ein frommer Wunsch…

…das fällt aber weniger unter normale Freizeittätigkeiten.

Stell dir vor du hast einen Garten und dein Nachbar musiziert jeden Tag volle Lautstärke am Gartenzaun mit seiner Blasmusikkapelle.

Das schau ich mir aber an wie Du da zu dir selbst sagst „das is eh super, weil erlaubt“

Wenn es Ruhestörung ist, ist es Ruhestörung und das hat mit Samstag nix mähen und ab 22 Uhr leiser genau gar nichts zu tun.

…die werden kommen und dich bitten aufzuhören nehm ich an.

Dann sagst „hui, ich hab nicht gewußt, dass man das so laut hört- ich hab aufgepasst , dass ich zu christlichen Zeiten fahr.Tut leid. nie wieder“

Beim ersten Mal wird das sicher klappen.
Beim zweiten Mal vermutlich nicht mehr.

Und dein Nachbar wird dich dann wegen jedem Schas anzeigen, den du etwas lauter lasst…

Aber es wird ja wohl 30 Minuten in der Woche geben wo genau der eine nicht da ist, oder ?

sonst gibt halt dem Nachbarn eine Flasche Sekt- drück ihm 20 euro in die Hand für die Umstände auf das er und seine Frau ins Kino gehen in der Zeit und sei freundlich zu ihm.



ich fühl mich nicht ungeliebt

strafhöhe guckst du ins steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz:

§ 1 (1) Lärmerregung und Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) …

§ 4 Strafbestimmungen
(1) Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und den §§ 2 und 3a sind von den
Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.

Da Du offenbar in der Steiermark wohnst kommt das Landesgesetz „Geländefahrzeuggesetz“ vom 20.Juni 1973 für Dich zur Anwendung. Dort findet sich:

§ 1-1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von
Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien
Gelände.
§ 2-1) Die Verwendung von Geländefahrzeugen ist, soweit in den Abs.2 und 3 und im §
10 nicht anderes bestimmt ist, verboten.

Ausnahme Absatz h
h) auf Motorsportanlagen, die nach § 22b des Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der jeweils geltenden Fassung,
als Betriebsstätte genehmigt sind.

§ 3
Ansuchen

(1) Ein Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot nach § 2
Abs.1 ist schriftlich bei der für den örtlichen Verwendungsbereich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Jedoch gem § 4

(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs.1 ist zu erteilen, wenn durch die
beabsichtigte Verwendung des Geländefahrzeuges nachstehende öffentliche
Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden:
a) Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren;
b) Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der Lebensgrundlagen für Tiere
und Pflanzen;
c) Schutz der Reinheit des Bodens, der Luft und der Gewässer;
d) Schutz der Bewohner, der Insassen von Kranken und Kuranstalten, Altenheimen,
der erholungsuchenden und sportausübenden Personen vor Geruchs , Lärm und
Abgasbelästigungen.

§ 5/1) Die im Sinne des § 2 Abs.1 lit.e bis g sowie des § 2 Abs.3 beabsichtigte
Verwendung von Geländefahrzeugen, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften
nicht zugelassen sind und kein Kennzeichen führen, ist der für den örtlichen
Verwendungsbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der im § 3
Abs.1 lit.a bis d enthaltenen Daten anzuzeigen.

Ganz exakte Bestimmungen finden sich im
§ 10 (1)
Sportveranstaltungen und Trainingsfahrten

(1) Für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen mit
Geländefahrzeugen, z.B. Moto Cross, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem
Veranstalter auf Grund eines Ansuchens, das Ort, Zeit und Art der Veranstaltung
sowie die Zahl der teilnehmenden Geländefahrzeuge enthalten muß, bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 4 Abs.2 eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die
Bestimmungen des § 4 Abs.3 und 5 gelten sinngemäß.
(2) Für das Fahren auf einem ständigen Trainingsgelände (z.B. Moto Cross
Gelände) ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.1 eine auf längstens 2
Jahre befristete Ausnahmebewilligung zu erteilen. In der Ausnahmebewilligung ist
die Inbetriebnahme von Geländefahrzeugen nach den örtlichen Gegebenheiten auf
bestimmte Zeiten an höchstens 3 Werktagen in der Woche zu beschränken und die
Höchstzahl der Geländefahrzeuge festzusetzen, die gleichzeitig in Betrieb
genommen werden dürfen.
(3) Während des zeitlichen und innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches einer
Ausnahmebewilligung gemäß Abs.1 oder 2 sind für die Verwendung dieser
Geländefahrzeuge keine Ausnahmebewilligungen gemäß § 4 erforderlich.

Im § 12 finden sich die Strafbestimmungen

(1) Wer den in § 2 Abs.1, § 5 Abs.1, 5 und 6, § 7, § 8 Abs.1 und § 14 oder in
den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen oder Verfügungen enthaltenen
Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Bereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit Geld bis zu 1.453 Euro, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest
bis zu 4 Wochen zu bestrafen. (2)
(01. 01. 2002 )
(2) Wenn der Täter bereits mehr als zweimal die gleiche Übertretung begangen hat
sowie beim Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld und
Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen
kann das Geländefahrzeug auch für verfallen erklärt werden.
(3) Geldstrafen fließen dem Land zu.

Also mit 150 Euro wirds wohl zuwenig werden, da ja noch ev Strafverfahren wegen Lärmerregung und ev priovatrechtliche Verfahren Immissionsklagen) dazu kommen.

habe die Ehre
Ully-Bär






serwas oiso wenn ich ma des Gesetz da so durchlese wundert´s mich nicht das aus unserem Lande nur ganz selten Motorsportgenies in der Internationalen Szene auftauchen.

Es ist immer das Selbe: die Freiheit des Einen endet eben dort wo sie die Freiheit des anderen begrenzt …

Ich habe selbst den Genuß an einem beliebten Treffpunkt der hoffnungsvollen Mopedjugend zu wohnen. Das geht dann am Abend um ca 20,00 Uhr los und dauert bis 23,00 Uhr. Diese 3 Stunden gibts dann 2-Takt-Lärm. Und das im Sommer täglich. Ist - bei aller Motorsportbegeisterung - nicht angenehm. Ich denke mir das es eben auch sehr ungut ist wenn der Nachbar mit seiner Cross-maschine durchs Gelände pflügen will und man selbst gerade seine Ruhe haben möchte (es gibt auch Leute die am Tag schlafen müssen wegen Nachtarbeit). Irgendwie scheinen ja genehmigte Strecken und legale Möglichkeiten zu uncool zu sein oder werden aus anderen (mir unverständlichen) Gründen nicht angenommen. Gerade die Tage konnte man wieder lesen das eine genehmigte Supermotostrecke wegen zu geringem Interesse geschlossen werden muß. Ich denke wenn das Interesse und somit die Verdienstmöglichkeiten gegeben wären würde es schon längst genügend legale Strecken geben …

habe die Ehre
Ully-Bär

Ich bin mir sicher, das der Lärmpegel ähnlich mit den Lärmvorschriften der AuVA ist.

Sprich gesundheitsgefährdend ist ein Lärmpegel von 85dB.

Ich glaube alle der Lärm verringert sich nach 2m um 6dB, nach 4m um 12dB nach 8m um 18dB nach 16m um 24dB und nach 32m um 30dB… so oder so ähnlich.

Nun wäre interessant, welche DB zumutbar sind.
Mein Moped hat 88dB bei ?000 rpm. Sprich selbst wenn ich im lautesten Bereich fahre ist alles noch „Gesund“ wenn ich 2m von der Grenze entfernt bleibe.


Das könnte ein Ansatz zur Lösung sein…

würd auf alle fälle noch mal mit dem reden ihm die Situation erklären ( ausser der Typ is immer so a Wappler ) das dass eh nur zwei Wochen im Jahr möglich ist usw… dann find Sie im regelfall auch eine Möglichkeit denn Grund in deinem Sinne zu nutzen.
Ich selbst bin mit Leib und Seele Biker und je lauter um so besser aber wennst ma mein zehn Monate alten Sohn im Nachmittagsschlaferl aufweckst, weilst ned vorher mit mir geredet hast und daher nicht über meine häuslichen gepflogenheiten bescheid wusstes, reiß ich dir deinen A… warscheinlich auch auf (wobei ich mich mit ein paar Runden entschädigen lassen würde;)) meine Frau würde uns dann beide Töten;))) )

Frage geht bei mir vor dem Haus auch nicht anders zu und manchmal bin ich auch sehr knapp davor ma da mal einen zur Brust zu nehmen aber der oben zitierte Gesetzesauszug gilt soweit ich das mitbekommen habe ja nicht nur für das Ortsgebiet und des ist halt schon a bissal heftig. Würde man zum Bleistieft Rübenplätz für solche sachen nutzen können würde warscheinlich der großteil der Kampfgelsen Fahrer sich dort herumtreiben wird natürlich auch nicht überall so funktionieren aber ich denke es wäre ein Lösungsansatz.

nachbar trompete spielt, kann er das tun wenn er sich an gewisse zeiten hält, punkt. und wenn ich auf meinem grundstück brennholz mit der motorsäge schneide, ist das so, punkt. also warum soll der bub net mit der cross am tag eine halbe stunde trainieren?

lg
ö.

ist keine blasmusikkappelle :slight_smile:
oder nur eine sehr kleine !