Prüfung A2 Schein zu A = Teuer

Brauchst a Qualle dazu um es nachvollziehen zu können?
Vertrauen schadet nicht. Der Spruch mit der Kontrolle gilt nur für paranoide und mißtrauische Menschen. :sunglasses:

Guckst du §18a in deinem Link, da steht dasselbe, auch wenn meine Qualle wo anders schwimmt. :wink:

sry ignaz aber ich habe doch gesagt das ich besagten Paragraph heute Nachmittag erst erhalten werde.
Bitte genauer lesen.

Werde das Ergebnis dann später hier posten.

Rechts unter jedem Beitrag steht wem man geantwortet hat.
In dem Falle steht da „(in Bezug auf MK1971)“, d.h. mit deiner Aufforderung doch bitte genauer zu lesen, begibst dich erstens auf sehr dünnes Eis und zweites schürt man damit unnötiges Konfliktpotential heran.
Nachdem der Ignaz recht a geselliger und angenehmer Typ zu sein scheint, wird das ka weiteres Problem sein, aber es gibt den einen oder anderen hier, der prinzipiell erst kurz vorm explodieren zum 1000PS-Forum greift und dann versucht hier seinen lebenslangen Generalfrust abzulassen. Wennst an sowen grats, kanns blöd ausgehen. :sunglasses:

sondern ums zitieren. wenn etwas zitiert wird dann gibt man eben auch an woher man das hat, bzw. wenn man absätze von paragraphen zitiert muss man natürlich auch den paragraphen angeben.

wo deine quelle steht weiss ich eh nicht, aber das was ich angegeben habe ist die offizielle seite vom bundeskanzler amt und hier stehen alle gesetzestexte tagesaktuell drinnen, was bei anderen seiten nicht garantiert ist, aber nicht heißen muss dass dort was falsches drinnen steht

Haha na dann tuts mir leid, mein Fehler :wink:

nicht ein paragraph der zutrifft, sondern meistens mehrere. aber der mk1971 hat eh schon einen entsprechenden passus gefunden und zwar den hier im pragraph 18a führerscheingesetz

(2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf neben der in § 3 Abs. 1 genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A2 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs. 3 absolviert hat und entweder
1.
eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat oder
2.
eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolviert hat.
Wird die praktische Ausbildung gemäß Z 2 absolviert, so ist der vorläufige Führerschein von der Behörde auszustellen. Abweichend von § 13 Abs. 1 erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Lenkberechtigung für die Klasse A als erteilt. Für den Erwerb einer Lenkberechtigung für die Klasse A nach den Bestimmungen dieses Absatzes ist ein ärztliches Gutachten unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.

plus

(3) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf auch ohne vorangegangenem Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A einem Führerscheinwerber, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, erteilt werden, wenn er seit mindestens vier Jahren im Besitz der Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs. 3 absolviert hat und eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat. Ein ärztliches Gutachten ist in diesem Fall unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.

Komplex wirds allerdings wenn man daraus a Mischung basteln will, so wie unser TE. Da spielt das Gesetz aber im Normalfall ned mit. :sunglasses:

Deshalb ehrlich gemeinter Tipp: Warte die 2 Monate ab.
Jetzt is eh nu zu kalt, Fahrschulen starten zumeist eh erst nächste Woche mit A-Fahrten und bis du alle Termine und Fahrten beisammen hast, sinds dann vl. nur mehr 2-3 Wochen zusätzlich zum warten.

PS: Ich wollt halt ned des ganze Buch zitieren, so wie du. Und beim Konzentrat hab i leider die Überschrift vergessen.
Ich breue das zutiefst und bitte untertänigst um Verzeihung. :wink:

Stimmt.
Wobei mit „Länder“ die einzelnen EU Staaten gemeint sind.
DE erlaubt ein Aufsteigen nur mit Prüfung.
AT hat die Möglichkeiten mehr ausgereizt und lässt dem Antragsteller die Wahl ob er 7 Fahrstunden nehmen will oder lieber die Prüfung machen will.

in at habens beide möglichkeiten offen gelassen, wobei die fahrschulen die 7 stunden variante bevorzugen weiß der teufel warum :grin: :grin: :grin: :grin:

Geht ja erst jetzt los.
Ich tippe aber eher auf die Kunden die lieber ein paar Fahrstunden nehmen wie eine Prüfung machen.
Prüfungen sind schon arg unbeliebt.
Sehe das auch bei B96 vs. BE.

weils dabei mehr verdienen - that’s all

Das is einfach erklärt: Weil es kein Scheitern gibt und viele wirklich noch nie mit der großen Version gefahren sind und weil viele Prüflinge Prüfungsdruck haben und klar weil sie mehr verdienen.

abgesehen davon: es kann ja nix schaden, wenns praxis bekommen. ob prüfung oder nicht ist da eher zweitrangig meiner ansicht nach.

der kandidat hat 99 punkte !!!

ui schade!!! einer zuwenig für die waschmaschine . . . :grin: :grin: :grin: :grin: