…-ersatz stellen.
Wer hat diesbezüglich Erfahrung über Abwicklung mit einer Rechtsschutz bzw. mit dem Öamtc?
Ich bin der, der den Kauf rückgängig machen will, da das gekaufte Motorrad bei weitem nicht dem entspricht, was versprochen wurde…(Kolben verschlissen, Kühlflüssigkeitskreislauf defekt (rinnt in den Motor) etc, etc…
…er hat ausdrücklich festgesetzt (Im Kaufvertrag z.b.) das er keine Garantie und Gewährleistung gibt!!! Dann wirds schwierig.
War vor 2 jahren in der selben Situation, mein Glück war das er es nicht in den Kaufvertrag geschrieben hat!!!
Aber wennst Rechtsschutz hast, bist schon mal gut dabei!
… im Kaufvertrag steht.
Wenn das Motorrad nicht dem im Kaufvertrag festgehaltenen Zustand entspricht, ist das ein Wegfall der Vertragsgrundlage, die den Vertrag an sich ungültig macht. Eine Zug-um-Zug-Wiederherstellung des Zustandes vor dem Vertragsabschluß ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Sollte der Verkäufer in Kenntnis des Zustand des Fahrzeuges diesen verschleiert haben, so liegt Betrugsverdacht vor.
Wenn sich der Verkäufer weigert, gibt es nur noch den Weg zum gericht, das dann über Vertragsauflösung oder Abgeltung entscheidet.
LHG, Schlucki
hab die Kohle zurückbekommen, er das Motorrad mit zerlegtem Motor! ;o)
allerdings hat das ganze Hin und Her 6 monate gedauert!
Aber Ende gut alles gut
Hast natürlich auch recht!
ganz so einfach ist es aber nicht:
bevor er irgendetwas gerichtlich unternimmt, muss zuerst ein gerichtlich beeideter sachverständiger ein ausführliches gutachten erstellen.
kostet ungefähr 500 euro.
bestätigung einer sogenannten fachwerkstätte,das das und das defekt oder nicht ordnungsgemäss ist,reicht vor gericht nicht!!!
gruss kurt
Nicht BEVOR er etwas gerichtlich unternimmt: Ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erhält seinen Auftrag vom Gericht. Wird er schon zuvor von einer Partei als Gutachter beauftragt kann er lediglich ein Privatgutachten erstellen.
Außerdem würde ich mich in diesem Fall nochmals genau über die Kosten informieren.
Ich bin ebenfalls Sachverständiger, aber sowohl meine Gutachten, als auch die meiner Kollegen der selben Fachgruppe kosten mindestens das Doppelte!
lg Harry
im kaufvertrag bezüglich des fahrzeugzustandes? weil, wenn da steht „zustand entsprechend dem kilometerstand und alter“ und das teil hat 100.000km drauf, schauts schlecht aus, leider, weil gewährleistung kann bei einem privatkauf im kaufvertrag ausgeschossen werden.
gruss & viel glück
e.
… nach § 871 ABGB (Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch). Das wäre dann ein Irrtum über geschäftsrelevante Eigenschaften des Vertragsgegenstandes (Motorrad). Wichtig ist nur herauszuheben, welche Eigentschaften das Motorrad aufweisen muss bzw. welche Dinge vertraglich bedungen (vereinbart) wurden.
Damit hat man als Vertragspartner das Recht, den Vertrag aufzulösen und beide Vertragsseiten werden damit so gestellt, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Sprich: Du musst das Motorrad restituieren und der Verkäufer muss das Geld zurückgeben (bei längeren Zeiträumen kann es da womöglich zu Abschlägen kommen).
Das ganze muss gerichtlich geltend gemacht werden, also durch Klage oder sogenannter Einrede. Laut jüngerer Lehre wird aber auch die außergerichtliche Geltendmachung als zulässig erklärt. Am besten beim Bezirksgericht nachfragen !!!
Du kannst aber auch Vertragsanpassung nach § 872 ABGB beantragen. Da nimmst du sozusagen den Mangel in Kauf und verlangst aber Preisreduzierung. Da gibt es eine Formel für den neuen Kaufpreis, der lautet, glaube ich aus dem Gedächtnis noch sagen zu können: p=(P x w)/W also: geminderter Preis (neuer Preis; p) ist gleich vereinbarter Preis (P) mal Wert in mangelhaftem Zustand (w) dividiert durch den Wert in mangelfreiem Zustand (W). Klingt ein bisserl kompliziert, ist es aber nicht.
Solltest du noch fragen haben, ich bin jetzt etwas in Eile und vielleicht klingt da ein bißchen was nicht so ganz schlüssig, dann frage ruhig nach. Werde mir dann mehr Zeit nehmen.
Liebe Grüße,
David
hab zwar kaum ein wort kapiert,aber wenn es so ned klappt dann nie.gg
alsdann burli ich geh jetzt a bisserl wetzen,sehen uns später bei mir
dehreeeeee
davon ab, was im Kaufvertrag drinsteht.
Dann davon, was man sich angesichts des Alters, der Kilometerleistung, etc… vom Motorrad erwarten kann.
Wenn Du Glück (oder so) hast, is das Radl in diesem Zustand weniger als die Hälfte des Preises wert. Das wär die einfachste Möglichkeit, um den Vertrag aufzuheben (934 ABGB)
hatte auch solche troubles
da ich die lösung für des problem auf dem weltberühmten dirty-weg suchte, kann ichs hier nicht posten !
also hast du ein mail von mir !!
mfg
da Topfinger
füße in beton und ab in die donau,ggg
auf die idee kam ich nicht, des wär was gwesn
na im ernst, bei solchen problemen braucht man nicht sofort nen RA, es reicht wenn man dem vorbesitzer klar macht was er für probleme bekommt wenn ers nicht zurück nimmt, seine adresse hat ma ja !
aber wurscht…hihi
mfg
da Topfinger
…hat sich der Angelegenheit angenommen.
Die brauchen den Kaufvertrag, den Kostenvoranschlag vom Mechaniker und eine Zusammenfassung von mir. Gibt da jetzt mal einen Schuß vorm Bug…
2 Lösungsvarianten: Rückabwicklung des Kaufs oder ein Vergleich in dem der Verkäufer die Reperaturkosten zahlt.
Halte euch auf den Laufenden…
P.S: Wenn keine Vereinbarung über Gewährleistung etc. getroffen wurde ist die Gewährleistung automatisch mit 2 Jahren beschränkt.
…die ausführliche Info!
Meine Rechtsschutz traut sich nicht drüber wegen schwieriger und langwieriger Beweisführung (im KV wurde jegliche Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen)- dafür übernimmt sie mehr als die Hälfte der Reperaturkosten…damit kann ich leben!
Grüße
Peter
hast du eh schon rechtschutz eingeschalten.
als erstes hätt ich mal mit dem verkäufer
gesprochen, was er dazu sagt oder wenn händler
vielleicht sogar die repkosten auf sich nimmt.
zweite instanz wäre rechtschutz kontaktieren.
der rechtschutz wird dir den entstandenen schaden
zahlen? hab ich da was falsch verstanden?
das kann ich mir nämlich nicht ganz vorstellen.
aber man kann ja nie alles wissen ![]()
lg
dann hast zusätzlich zum kaputten bock a gefährliche drohung und nötigung.
gruss
e.
aber gib nicht klein bei. die versicherung möchte natürlich die für sie günstigere variante. das heißt aber leider nicht, dass das auch für dich das beste ist. ein bisschen nachbohren hat dabei noch nie geschadet.
im übrigen gibt es eine ganze menge oberstgerichtliche entscheidungen zu deinen und ähnlichen themen. es ist praxis, dass sich die gerichte an oberstgerichtliche entscheidungen halten - präjudizien-folge. surfe einmal auf die seite: www.ris.bka.gv.at. dort gehst du auf das schriftfeld rechtsinformation. dann musst du rechts das feld „Judikatur Justiz“ anklicken und in das feld „suchworte“ die relevanten begriffe eingeben: etwa kauf und irrtum und gewährleistung und so weiter. dann erhältst du wichtige literaturen.
das ist dann, zugegeben, oft recht mühsam durchzulesen. aber, und jetzt komm ich endlich zum punkt, wenn du dir ein paar entscheidungen raus suchst, damit dann bei der versicherung vorstellig wirst und meinst: „aber da wurde doch so und so entschieden“, dann wissen sie wenigstens, dass da keiner ist, der sich leicht abspeisen lässt und sich eingehend informiert hat.
und zu der causa, die dich gerade beschäftigt, gibt es jede menge, für den käufer sehr positive, entscheidungen ! aber es ist halt immer ein langwieriger weg, das stimmt schon, wenn man gerichtlich etwas durchzusetzen versucht.
liebe grüße und viel glück,
david
al-capone-filme gesehen, junger jedi.
david