also ihr kennt doch sicher alle die netten Taferln mit „70“ und Zusatz „gilt nur für einspurige Fahrzeuge“. So wiet so schlecht.
Da es aber auf den Autobahnen ähnliche Taferln gibt, mit „80“ für „LKW mit Hänger“ ( normal nur 70 erlaubt ), das heisst, die erlaubte Geschwindigkeit wird hinaufgesetzt (!!!), was ja offensichtlich auch einfach möglich ist ( siehe „160“ er Zone ), müsste es eigentlich in diesen „70 für Einspurige“-Zonen ERLAUBT sein, mit einem schwer getunten MOPED mit völlig legalen 70 beim Prüfbus vorbeizunageln. ggggg womit bewiesen wäre, daß die Walze für die Fisch ist, weil wer weis, was vielleicht noch alles kommt, oder? unschuldigschau
Wenn das wasserdicht ist, wärs fast den Spass wert, sich für den Rohrer ein entsprechendes Eisen zuzulegen looool
3lg
Harald
net sowas wie eine Bauartgeschwindigkeit für Mopeds festgelegt worden wär (die is 45 km/h soweit ich weis).
allles was drübergeht muss draufzahlen und wennnst no dazu richtig tuned hast bist dran wegen Versicherungsbetrug, führen eines nicht zugelassenen Kfz usw.
also vielleicht is dann doch net so spassig die Aktion gg
Lg Wene
…i glaub du verwechselst da was… =)
was eher zählt, die Verordnung ( Grund der Begrenzung ) vor Ort oder die Bauartzulassung.
3lg
Harald
PS: Könnten ja Motorräder ausschreiben, dann gäbs kein Mistverständnis gg
Lass mi do ned dumm sterben heuuuul
ist ein einspuriges fahrzeug sogar ein fahrad ist ein einspuriges fahrzeug
… ist ein Fahrrad ein Fuhrwerk, weil es durch Muskelkraft angetrieben wird. ;o)
LHG, Schlucki
- Fuhrwerk: ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung durch
Menschen oder Tiere fortbewegt wird, sowie Kraftfahrzeuge mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h mit oder ohne
Anhänger;
LHG, Schlucki
du darst die 2 gesetze nicht verwechseln… STVO ua. geschwindigkeit… kfg…BAUartgeschwindigkeit
aber cool wärs trotzdem
ist ein Fahrzeug.
unterscheidung ist
Kraftfahrzeug und Fuhrwerk
BEIDES FAHRZEUGE.
… behauptet, dass ein Fahrrad kein Fahrzeug ist???
In meinem Ergänzungsposting steht ja extra „Fuhrwerk: Fahrzeug, …“, oder?
Mich hat nur in der Fahrschule schon erheitert, dass Radfahrer per StVO-Definition eigentlich nicht mehr sind, als Pferde. Manchmal glaub ich aber eher, es sind Esel, vor Allem die Fahrradboten. ;o)
LHG, Schlucki
suuuuuper Meldung
nur was ist „vorrangig“? Das ist mir nicht ganz klar.
3lg
Harald
die Aufnahmebedingung als Fahrradkurier?? gg
aber gelten wird die bauartgeschwindigkeit unabhängig welche höheren geschwindigkeiten da erlaubt sind oder nicht - dein getuntes motorfahrrad müsste eine anhebung der bauartgeschwindigkeit als einzeltypisierung haben die über den 70iger liegt und selbst dann zahlst du als einspuriges fahrzeug das du ja in allen fällen bist
ps. wenn du eine niedrigere bauartgeschwindigkeit hast (125iger,250iger) darfst auch keine 160 auf der testbahn fahren - falls das überhaupt möglich wäre
gruß
im Herbst 2005 (seit damals war ich nähmlich nicht mehr dort) am Rohrer richtig gelesen habe, dann stand dort als Zusatz „MOTORRÄDER“. Somit darfst du mit einem Kleinmotorrad, das ja eine Bauartgeschwindigkeit von mehr (ist ja eine andere FS-Klasse) als 45 km/h hat, auch schneller als 70 km/h fahren. Hätte ich so ein Gerät, ich würde mir den Spass erlauben und es auch zu einer Verhandlung kommen lassen.
mfg wogi
Einteilung (Ober- und Untergruppen, Klassen L1e - L5e):
Kleinkrafträder (Motorfahrräder) mit Bauartgeschwindigkeit bis 45 km/h und Hubraum bis 50 ccm,
zweirädrige Kleinkrafträder, Klasse L1e (Motorfahrräder),
dreirädrige Kleinkrafträder, Klasse L2e,
Motorräder, Klasse L3e,
Kleinmotorräder mit Hubraum bis 50 ccm,
Leichtmotorräder mit Motorleistung bis 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis von Leistung / Leergewicht bis 0,16 kW/kg,
Motorräder mit Beiwagen, Klasse L4e,
Motordreiräder, Klasse L5e.
[url=http://www.ubs.sbg.ac.at/people/motoidx.htm]http://www.ubs.sbg.ac.at/people/motoidx.htm[/url]
mfg wogi
eindeutig ist, dass diese Beschränkungen („nur für Einspurige“) nicht für Beiwagenmaschinen, Trikes und Quads gelten.
dB statt PS!
… ist der Umstand, das § 51 der STVO auch folgenden Satz enthält:
Gilt ein Überholverbot oder eine
Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als
1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der
Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben, wenn
es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige
Wiederholungszeichen sinngemäß.
Da es diese Zusatztafel mit der Streckenlänge am Rohrersattel nicht gibt, gilt der 70er dort genau 1 Kilometer. Und die 70er Tafeln sind mehr als 1 Kilometer vor der ersten Kurve aufgestellt. ![]()
lg
Rob
Achtung!
In dieser Bestimmung findet sich auch der Passus:
„wenn es die Verkehrssicherheit erfordert;“
Daran könnte das Ganze dann scheitern, denn dann wird von der Behörde behauptet das diese Wiederholung nicht notwendig sei, weil es eben „die Verkehrssicherheit nicht erfordert“. das Ganze läßt sich sicherlich vom verkehrstechnischen Sachverständigen untermauern, der ja schließlich auch das Gutachten für die Aufstellung der Tafeln bzw die Art und Anzahl der Tafeln verfasst hat.
Da liegt der Hund begraben!!!
Interessant wäre zB am Jahresende ein Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft um Aufhebung der Beschränkung da dies aus Verkehrssicherheitsgründen nicht (mehr) notwendig ist. Da müßten sie dann Argumente finden, die für eine weitere einseitige Beschränkung sprechen. Ein Verkehrsunfall eines Einspurigen der mit 70 km/h von einem schneller fahrenden Mehrspurigen angefahren würde, wäre natürlich die „Munition“, obwohl absolut nicht wünschenswert.
Servus
Ully-Bär