Schulautonome Tage

anläßlich des letzten schulautonomen Tages (Fenstertag zwischen Sonntag und Nationalfeiertag) ist mir wieder mal eine
frage eingefallen, die ich mir manch mal an solchen Tagen stelle:
wie definiert sich in der StVo (oder Ferienverordnung oder KfG oder wo auch immer) der Schultag?
und zwar auf Grund des Geschwindigkeitsbeschränkungstaferls „30 an Schultagen von 7 bis 19 Uhr“.
Wie schnell darf man dort (straffrei) an schulautonomen Tagen unterwegs sein?
tat’ mit interessieren!
weiß das wer von Euch?
lg
martin

Tag grad schulfrei ist, darfst du schneller fahren als 30. Is ja klar.

ist es nicht, schulautonome Tage kann sich ja jede Schule selber aussuchen, also kann ich nicht genau wissen ob gerade die betreffende Schule frei hat, oder nicht, daher eher 30.

Das steht auf der Homepage des ÖAMTC:

Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Schulen mit der Zusatztafel „an Schultagen von 7h bis 19h“

Gerade in den Schulmonaten mehren sich die Anfragen zu den Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Schulen – zumeist Tempo 30 – und die damit verbundenen Schwierigkeiten mit Samstagen und sonstig vermuteten schulfreien Tagen. Der StVO ist der Begriff des Schultages unbekannt. Spezielle Bundes- und Landesschulgesetze verweisen darauf, dass alle jene Tage Schultage sind, die nicht schulfrei seien. Dies würde zwangsläufig bedeuten, dass zum Beispiel an jedem Samstag die Beschränkung gelten würde, was aber vom Verordnungsgeber nicht gewünscht war. Mit dieser Angelegenheit wurde auch der Verfassungsgerichtshof konfrontiert, der in seinem Erkenntnis aus dem Jahr 2001 aussagte: “In der Regel wird auch aus der Sicht des Verkehrsteilnehmers kein Zweifel bestehen, ob der konkrete Tag, an dem er mit dem betreffenden Verkehrszeichen konfrontiert ist, ein Schultag ist oder nicht. In den wenigen Fällen hingegen, in denen diesbezüglich Zweifel bestehen könnten (Samstage, schulautonome Tage), kann der Verkehrsteilnehmer, sofern er es nicht weiß, entweder diese Zweifel durch Einholung entsprechender Informationen beseitigen oder aber die Strafbarkeit durch zumutbares Alternativerhalten, nämlich durch entsprechende (kurzzeitige) Verminderung der Geschwindigkeit, vermeiden.“ Dies bedeutet, dass es tatsächlich darauf ankommt, ob an dem betroffenen Tag Schulbetrieb herrschte oder nicht. Sollte man Zweifel an der ordnungemäßen Bestrafung hegen, sollte zuerst in der betroffenen Schule angefragt werden, bevor das Rechtsmittel erhoben wird.

Ich hoffe, dass diese Information Dir weiterhilft!

LG Bernie

das bedeutet also, mit dem Wissen um den schulautonomen Tag, kann man dort straffrei 50 fahren.
kurios finde ich, das der Begriff „schultag“ am Taferl steht, obwohl doe StVO diesen Bergiff nicht kennt!
Die daraus sich ergebende Frage ist:
Ist das Taferl dann überhaupt gültig!
lg
martin