Strafanzeige

Hi !

Dann sieh dir die StVO einmal genauer an, da steht das Fahrzeuge auf der Straße nur dann abgestellt werden dürfen, wenn:
1. sie zugelassen sind (Fahrzeuge ohne Zulassung und/oder auch montiertem Kennzeichen [Sonderfall: Wechselkennzeichen; da gibt´s aAusnahmen] darfst Du auf der Straße nicht abstellen.
2. Und Fahrzeuge die zugelassen und auf öffentlichen CVerkehrsflächen abgestellt sind, müssen JEDERZEIT der Verkehrsordnung entsprechen.
D. h. im besonderen TECHNISCH !!!

alles klaro ?

lg
didi1961

Hi !

Du, hab da überhaupt kein
Problem von wegen Fachweissen - ich bin ein eingefleischter Techniker und Motorradfahrer - aber diesen Verwaltungs- und Verfarenstechnischen Schmarrn brauch ich beruflich.

… außerdem bin ich ein Mensch uns somit nicht allwissend … ich lern immer gern etwas dazu !


Mit „in den vorigen Stand“ ging´s nur damit, das Verfahren, sprich die Anzeige (die mit Bescheid kommt) als nichtig zu erklären, weil eben wie erläutert.
Und da kann er dann seine Vorbehalte einbringen, mit viel Glück (die Wissen ja wie gesagt vorallem nur Bescheid wenn´s um´s schnellfahren und falsch parken geht, kommt er an einen Verwaltungsfuzzi dem er dann einen Bären aufbinden kann.
Aber vorallem hat er dann die Möglichkeit, strafmäßig billiger davonzukommen, da er ja das Organmandat bezahlt hätte wenn er nicht „verhindert“ gewesen wäre.
(Organmandat ist immer billiger als Anzeige, und vielleicht …, kann er ihnen ja den Schmäh mit nach dem Motto "… Fahrzeug mit Anhänger hintransportiert, Reifen war schon bestellt - ausgefallenes Modell/Rype daher nicht lagernd, deshalb länger gedauert und Fahrzeug nicht beim Händler stehen lassen, weil der hätte Stellplatzgebühr verlangt, … usw.)

Aber wie gesagt, das kostet alles Zeit und rentiert sich eigentlich nur bei drastischen Strafen.

alles klaro ?

lg
didi1961

…das stimmt dann natürlich schon.
Hab mir gedacht du hast da eine vermeindliche Lücke gesehen um ganz raus zu kommen - wie teilweise im bereits erwähnten Buch erklärt.
Diese Dinge funktionieren aber leider meistens nur bedingd bzw rentieren sich erst ab dem Zeitpunkt wo´s drum geht dass ma a ganzes schiff versenkt hat und sich dann drücken will g

Wünsch no an schönen abend,

erich

ob Du den Schein behältst oder nicht ! g

lg
didi1961

bekrittel ich ja. Wenn ein Fahrzeug herumsteht, sollt es wurscht sein. Es heisst ja „fahrtauglich“ und net „stehtauglich“

schon kapiert.
Wo genau steht des?

Ups, DAS kann ich dir leider nicht genau sagen (§ und Absatz, etc.)
In der StVO - aber frag in der Rechtsabteilung des ÖAMTC mal nach - Tel. 01 / 711 99 - 0

alles klaro ?

lg
didi1961

selber auch.
Ich dachte, du weisst das vielleicht.

das ich weder Lexikon noch allwissend bin !

… dann schau halt selber nach !


(Freuundlichkeit ist eine Zier, doch weiter kommt man sichtlich ohne ihr !)

lol n.txt.

KFG 1967


Index
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz


§ 58. Prüfung an Ort und Stelle

(1) Die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines
Fahrzeuges, die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die
Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, und der
Zustand seiner Reifen kann jederzeit von der Behörde, in deren
örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den
ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle geprüft werden. Wird die
Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges
gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden.
Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere
Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde,
anzuzeigen.

Gruß AL

kann ich nicht behaupten, die letzten 3 Jahre sind 99,9% der Verwaltungsstrafverfahren gegen mich und meine Freundin eingestellt worden, das 0,1% hab ich mir selbst zuzuschreiben, da ich einen Fehler gemacht hatte.
Wenn man das besagte Buch genau liest, gibt es praktisch für jede Art eine Verwaltungsstrafverfahrens eine Lösung, leider ist es nicht sehr chronologisch geschrieben und die STvO sollte man auch immer daneben liegen haben.
Übrigens liegen in meiner Ablage noch 6 offene Akte, die in nächster Zeit verjähren :wink:

AL

Du völlig recht. Deswegen praktizier ich das auch. :))

meinetwegen noch ok.

Aber dass dabei eine Strafe eingehoben wird ist übertrieben.

Und dann kommt noch der 44/1 zu tragen.

Allerdings ist in den Bestimmungen von der weiteren Verwendung des Fahrzeuges die rede. Das impliziert, dass das Fahrzeug in diesem Zustand verwendet worden ist.
Aber das muss ja nicht der Fall sein. Grade bei Motorrädern nicht.

g nein echt da zahlst dann pro reifen? :wink:

lg

bei weiterer Verwendung kommt § 57 Abs. 8 zu tragen, der von mir gepostete gilt generell.
Generell sind die §en immer verschachtelt und so wird es für den Verkehrszustand eine Fzges sicher auch noch einige andere geben, ich habe auf die schnelle nur den gefunden.
Aber: es ist alles berechtigt gewesen, auch das abstellen mit abgefahrenen Reifen oder ohne Begutachtungsplakette auf Straßen, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, ist nicht gestattet und strafbar, egal ob damit weitergefahren wird oder nicht. Punkt.
Daran kann man leider nix ändern. Und… wo hätte der Beamte denn die Verständigung sonst hingeben sollen, vielleicht auf die Plane mit Tixo kleben?
Wie gesagt, alles Gesetzteskonform.

Gruß AL

is mit Punkt.

Des steht so im Gesetz net drin.

Das mag gängige Rechtsprechung sein, aber sonst auch nix.

Dagegen, dass die weitere Verwendung durch Sicherungsmassnahmen wie abnahme der Kennzeichen unterbunden wird, spricht ja auch nix. Dabei aber Strafe kassieren zu wollen ist der Punkt, der mir sauer aufstösst.

Im übrigen würde ich empfehlen eine Plane so anzubringen, dass sie nicht leicht entfernt werden kann.

Abgesehen davon: Ja, der Polizist hätte die Verständigung auf der Plane anbringen müssen.

den Standpunkt der österreichischen Rechtssprechung erklären, die nach Kfg und STvO geschehen, das hat nichts mit meinem und Deinem Rechtsempfinden zu tun. Und wenn man nicht am Gehweg fahren darf, dann ist es halt so, auch wenn man niemanden gefährdet.
Ich ärgere mich auch seeeehr oft, speziell wenn IHNEN in den Nachtstunden um 3h fad ist und ich eine Anzeige bekomme, weil ich um 20cm die weiße Markierung mit meinem Fzg überrage, wo weder jemand fährt, noch ich jemanden behindere. Ist halt so, er darf das. Allesdings habe ich gelernt damit zu leben und meine Rechte auch auszunutzen und zahle seit mehr als 3 Jahren keine Strafe mehr (bis auf 1x, wo ich selbst schuld war, da ich mich geirrt hatte).
Und… es muß überhaupt keine Verständigung anbringen.
Gruß AL

DEINE AUSFÜHRUNGEN BEZ: ZUSTELLGESTETZ ETC OK; ABER: die hinterlegung einer organstrafverfügung (=Strafmandat) hat nix mit dem zustellgesetz zu tun… wenn eine organstrafverfügung auf einem fahrzeug hinterlegt wird, ist das rechtlich gesehen nur ein „angebot“ der behörde, die g’schicht relativ billig und flott zu erledigen (durch fristgerechte einzahlung) - unterbleibt die zahlung, wird das verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und die organstafverfügung ist damit gegenstandslos - vergiss die ganze zustell- und hinterlegungswixerei, das wird erst ab strafverfügung interessant und wer sein diesbez, wissen aus den epochalen werken vom kleindienst & konsorten bezieht, dem kann ich nur viel glück und einen frischg’flachten & volldepperten strafreferenten wünschen… ohne fundamentale kenntnisse in verfahrens- und zustellrecht fallst im regelfall voll auf die schnauze…
is halt so…
lg piotr

er muss zwar das fahrzeug kontrollieren aber wenn ich das richtig verstanden hab war der strafzettel UNTER der Plane am sitz. also zu kontrollieren ob mein fahrzeug wegen einer baustelle noch net im halteverbot steht oder ähnliches muss ich ja die plane nicht runternehmen. ich kann also durchaus kontrollieren ob mein fahrzeug noch ordnungsgemäss geparkt is und bemerk den strafzettel deshalb nicht.

und genau damit würd ich an seiner stelle versuchen die frist auszusetzen bis zu dem zeitpunkt wo der den strafzettel tatsächlich bemerkt hat. ob ihm dass dann was nützt is ne andere frage.