Strafverfügen wegen fahren im " Fahrverbot"???

yeah … ein guten-morgen-foto … :wink:
das letzte mal heuer, daß ich sowas befahren hab, war GR, danach AL im Mai.
die 60km sind aber großteils leichtere übung, oder …

ad Thema: wenn es ein Schild an der Grenze gibt mit sinngemäßem Inhalt ‚Achtung, sie entern nun Nord-Slowenien‘, is die Behörde aus dem Schneider, nach meinem Dafürhalten - Unkenntnis der Gesetzeslage schützt vor Strafe nicht. Man müßte eben an der Grenze kehrt machen und einen Weg suchen, der für den ‚öffentlichen Verkehr bestimmt ist‘.
Sieht so aus, als würde ein Ordentliches Verfahren nix bringen, außer Verzögerung (?)…

Wenn man weiss, dass man es getan hat oder keine ernsthaften Beweise vorlegen kann, dass man es nicht war, dann bringt es nur eine Verzögerung. Hat man aber guten Stoff, kann man sich auch rausreden.

@LGKS: Die 60km werden net durchgehend schwierig sein. Aber eine Abordnung des KLE-Forums war heuer wieder dort, die haben sich vorher monatelang online über die Konstruktion eines stabilen Motorschutzes ausgetauscht, weil den braucht man dort anscheinend.
Höherlegung ist sowieso obligatiorisch.

… hod des Wurt „Straße“ in der Bezeichnung vun dem Spültoi valurn … :grin:

Frag die Italiener und Franzosen :wink:
http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/6a/Ligurische-Boaria_MG.jpg

und die ham die Autobahn gsperrt per elektronischer Anzeigetafel, aber die Auffahrt hams ned gsperrt.

dh i fahr ab, und fahr dem Navi wieder nach auf die Autobahn glei wieder rauf. I man eh ned schlau, aber ma is hoit verwöhnt.
Bei uns wird was abgsperrt wenns gsperrt is.

nicht zu ende erzählt wurde, was hat er nach dominik gemacht als er an der schranke war ??? umgedreht, umfahren, …

und wie motorradrecht geschrieben hat, ist auf forst- und waldwegen grundsätzlich fahrverbot kann aber vom eigentümer freigegeben werden, hat der eigentümer aber offenstichtlich nicht.

Auf Forst- und Waldwegen kann das schon sein. Aber wie erkenne ich das? Ich kenne solche Wege, die sind nicht wesentlich schlechter angelegt, als manche Naturstrassen, die durch Waldgebiete führen. Ich kenne auch zumindest eine semi-öffentliche Strasse (für Anrainer, Fussgänger, Radfahrer), die ist meist in einem wesentlich mieseren Zustand als manche Forstwege.
Ich muss dort fahren, weil ich den anrainenden Familienbesitz kontrollieren muss. Selbstverständlich mit der Enduro. :sunglasses:
Von Forstwegen halte ich mich fern, wenn sie mittels Schild oder ähnlichem gekennzeichnet sind.

weil hier das gesetz ein wenig unklar definiert ist aber wei der dominik geschrieben hat ist er eine schotterstraße gefahren und da sollte man das eindeutig erkennen können. und die kennzeichnung sieht nur vor dass es genehmigt sein muss, nicht dass ein verbotsschild dort stehen MUSS. die hochrindlstraße (L65) von ebene reichenau nach simitz ist zb: auch eine naturstraße (makadam bauweise) aber eindeutig als öffentliche straße erkennbar, wobei der erste teil asphaltiert ist jedoch in so einem erbärmlichen zustand dass dort sogar schon einige weniger geübte endurofahrer umgedreht haben. schienbar wird da auf den gmv abgeziehlt der bei vielen leider schon verloren gegangen ist. :grin:

15 Forststraße : StVO § 1 (2)
Auf Forststraßen und Waldwegen gilt gemäß dem Forstgesetz grundsätzlich Fahrverbot.
Solche Straßen können vom Grundeigentümer, allerdings unter Bedachtnahme auf das Jagdrecht, auch für den Fahrzeugverkehr (z.B. einspurige Kraftfahrzeuge) freigegeben werden.
Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar sind, etwa Feldwege, müssen von den Grundstückseigentümern nicht durch Schranken oder durch Verbotstafeln vor dem Befahren durch Fremde abgesichert werden.
Die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände ist durch Landesgesetze geregelt.

nein, SG5 gibt es anscheinend nur ein paar wenige stellen - das vid kenn’ ich schon, ist interessant und auch von der LGKS - wahrscheinlich aber nicht der ‚normale‘ streckenverlauf, sondern ein irregulärer stich nach nirgendwo - immerhin hat letztendlich jemand das vid eingestellt :wink: … bin sowas schon ein paar jahre nicht mehr gefahren, damals mit einer ehemaligen puch 125er werksmaschine von den sixdays … :wink:
Ligurische Grenzkammstrasse (LGKS): Man fällt hier nur einmal! Big-Ball-Enduro - Riskant, gefährlich. Hammer!

aber hat eine straße „zwei Einfahrten“ so ist natürlich am beginn und am ende stvo konform kundzumachen. wenn also auf österreichischer seite ein fahrverbot besteht, dann müsste auch von slowenischer seite eines bestehen, wenn nicht, dann ab der staatsgrenze! Ich kann mich also nur an die stvo halten, wenn sie mir auch richtig angezeigt wird.

Weiters ist das Fahrverbot zu verordnen:Also muss die zuständige Gemeinde (oder BH) eine Verordnung haben, die dieses Fahrverbot beschreibt. Gibt es keine Verordnung, oder wurde sie falsch kundgemacht, so kann keine Strafe verhängt werden!

Und ist es überhaupt eine öffentliche Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes, oder doch ein Forstweg, oder Privatweg?

und es muss dir nicht alles kundgemacht werden, die informationspflicht seitens der republik ist klar geregelt, ob du diese informationen abholst ode nicht ist dein problem und dann auch im falle einer übertretung. grundsatz: unwissenheit schützt nicht vor strafe

15 Forststraße : StVO § 1 (2)
Auf Forststraßen und Waldwegen gilt gemäß dem Forstgesetz grundsätzlich Fahrverbot.
Solche Straßen können vom Grundeigentümer, allerdings unter Bedachtnahme auf das Jagdrecht, auch für den Fahrzeugverkehr (z.B. einspurige Kraftfahrzeuge) freigegeben werden.
Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar sind, etwa Feldwege, müssen von den Grundstückseigentümern nicht durch Schranken oder durch Verbotstafeln vor dem Befahren durch Fremde abgesichert werden.
Die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände ist durch Landesgesetze geregelt.