Hallo liebe Gemeinde,
hab vor 14 Tagen meinen Führerschein gemacht und mir eine kleine alte Susi gekauft.Das gute Stück ist Baujahr 90 was mich aber nicht stört, im Gegenteil.
Laut Verkäufer lange nicht gefahren, stand zwei Jahre ohne TÜV.
Kam wohl auch ohne Probleme über den TÜV. Um auf der sicheren Seite zu sein habe ich sie zur Inspektion gebracht. Jetzt kommt der Hammer: Ist nicht Unfallfrei,was trotz mehrmaligen Fragen behauptet wurde und der Oberknaller die Ölablasschraube war, da das Gewinde wohl nicht mehr hielt, geklebt!!! Laut Werkstatt hatten wir Glück das sie sich nicht gelöst hat. Über die Folgen mag man gar nicht nachdenken!!!. Das verwunderliche daran ist, das das Öl das abgelassen wurde wie neu aussah und reichlich mit 6 Litern aufgefüllt war. Bedarf ist 3,5.
Der Verkäufer nimmt sich nichts davon an. Persönliches Pech.Ich soll den Anwalt einschalten. Habe ich jetzt wirklich die A Karte und bleibe auf allen Kosten sitzen??
Danke im Voraus,
Suni
was steht im kaufvertrag?
Steht da drinnen, das der verkäufer für die vorschadensfreiheit garantiert, dann ises sehr einfach…
im idealfall hast du eine rechtschutzversicherung, dann würde ich in jedem fall den anwalt einschalten. so etwas ist ein arglistig verschwiegener mangel, damit stünde dir rechtlich ein rücktritt vom kaufvertrag zu, unabhängig vom ausschluss der gewährleistung, wenn ich mich richtig entsinne.
Wenn du die Unfallfreiheit schriftlich hast, dann ist der Fall geritzt. Der Kaufvertrag ist für dich einseitig unverbindlich, weil du arglistig getäuscht wurdest. (Zumindest das ist das Schweizer Juristendeutsch aus dem OR). Mit der Gewährleistung hat das rein gar nichts zu tun, da dies ein wesentlicher Grundlagenirrtum ist.
Das Problem ist, kannst du die Äusserungen auch beweisen? Hast du das Schriftlich? Gibt es Zeugen? etc.?
der verkäufer muss dich über alle ihm bekannten mängel aufklären, hat er das nicht is der vertrag ungültig (meines bescheidenen wissens nach), musst halt im blödesten fall nachweisen das er von den mängel gewusst hat, wenn er erstbesitzer is sollte das nicht sooo schlimm sein…
Um wegen Irrtum nach §871 iVm 877 ABGB anzufechten, muss der Verkäufer den Irrtum verursacht haben. Er muss dabei nicht schuldhaft gehandelt haben (die Schuld wäre ja das schwer zu beweisende). Auch wenn er nichts von der mangelnden Unfallfreiheit wüsste und dir diese zusagt, kannst du wegen Irrtum anfechten.
Die mangelnde Unfallfreiheit ist weiters ein beachtlicher Geschäftsirrtum, da er in der Eigenschaft der Sache liegt. Die Unfallfreiheit ist ein wesentliches Argument für den Kfz-Kauf, daher beachtlich.
Wenn das Motorrad durch die Mängel die es aufweist weniger als die Hälfte des von dir gezahlten Preises wert ist, kannst du den Vertrag auch wegen laesio enormis, Verkürzung über die Hälfte anfechten.
Ich würde den Verkäufer zuerst mit den juristischen Fakten konfrontieren und erst den Anwalt einschalten wenn er sich weiterhin unkooperativ zeigt.
Wünsch dir viel Erfolg bei der Sache!
wennst dann so gscheit daher redst weis er e nimma wo obn u unten is und zahlt dir noch was drauf das den krapfn wieda abgibst

alter winkeladvokat du
edith: also hab ich jetzt eigentlich recht ghabt ???
Beinhart formuliert, kann man sich bei einer 14 (!) Jahre alten Suzuki kein neuwertiges Motorrad erwarten. Mit gewissen „Gebrauchsspuren“ muss man auf jeden Fall rechnen. Den Zustand muss man natürlich auch in Bezug auf den Kaufpreis sehen. Für ein Bike um Hausnummer 700 Euro ist der Zustand sicherlich entsprechend (Anm.: Ein Satz Reifen kostet z.B.: über 300 Euro). Ein „Unfallschaden“ ist auch ein relativ dehnbarer Begriff. Das geht vom leichten Rutscher bis zum Totalschaden. Zusätzlich muss man unterscheiden, ob der Unfallschaden fachmännische behoben wurde oder nicht.
Also:
Je nach Kaufpreis ist es mehr oder weniger sinnvoll (bzw. angemessen) zu klagen. Deine Informationen reichen nicht aus um den Fall im Detail beurteilen zu können (Kaufpreis?, Genauer Unfallschaden?, Kleingedrucktes im KV?). Wenn Du uns mehr Details lieferst können wir auch mehr Feedback geben.
P.S.:
Kopf hoch und nicht verzagen!
Vielen Dank für Eure Antworten.
Im Kaufvertrag steht:
Verkäufer: Bla Bla
Käufer Blup
Kaufgegenstand: Suzuki Gsx600F
Fahrzeug Nr::::::
Tüv und AU neu. Der Käufer wurde vom Verkäufer auf alle ihm bekannten Mängel hingewiesen.
Unterschriften
Sonst nix. Es wurde nicht auf einen einzigen Mangel hingewiesen. Bezahlt habe ich 950 €.
Die Werkstatt die die Inspektion machen sollte, hat direkt angerufen.
A Viele Teile ausgetauscht und b der Stopfen geklebt. Der liegt auch so vor. Und das Öl wurde aufgefangen und ausgeliter.
Darüber waren die am meisten entsetzt.
Ich hatte, weil keine Ahnung jemanden dabei. Der Verkäufer war alleine.
Habe den Verkäufer drei Alternativen zur Auswahl gegeben: A Rücknahme, b Übernahme der Reperatur oder halt wenn wir auf keinen gemeinsamen Nenner kommen Anwalt.
Er hat sich ohne Diskussion für den Anwalt entschieden.
Das ein 20 Jahre altes Bike Mängel hat ok. Ich kann für 950 € nicht viel erwarten. Und zum üben langt es allemal. Aber so etwas… Darüber bin ich echt fassungslos…
Wenn das alles ist, was im KV angeführt wurde, dann lass es gut sein. Ist zwar sch… für dich, aber genau so einen KV unterschreibt man NICHT!
Beim Autoverkauf schreibe ich auch immer alles rauf und wenn was repariert wurde, gibts die Rechnung von der Werkstatt in Kopie dazu.
Bei sowas gibts kein Vertrauen, klingt hart, ist aber so.
Bin echt gespannt wie das ausgeht!
Leider ein fast typischer Fall wo die Werkstattkosten über den Wert des Fahrzeugs steigen. Generell ist der Verkauf bzw. Kauf von alten Motorrädern immer ein hohes Risiko für beide Seiten. Bin selber fest eigenfahren beim Kauf eines Motorrads und hatte aber auch schon Zorres (anderer Art) beim Verkaufen.
Solltest Du keine Rechtsschutzversicherung haben, dann würde ich mir die Klage in Anhängigkeit der Werkstattkosten genau überlegen, weil aus meiner (persönlichen) Sicht der Dinge der Fall nicht 100%ig ist (Stichwort „Gebrauchsspuren“).