Versetztes fahren - Gerichtsurteil

:grin: :grin: :grin: und de Mödung vom Oidsock a ned :grin: :grin: :grin:

… wertvoi da Dialekt is … do host 4 soichane Anfälle a bombm Alibi :wink:

… wohr, oba I glaub des Gstammel vum Mutantn warat a in schenstn Meidlingarisch ned zum ausschaun gewsn … :grin: :grin:

diesem Beispiel merkt man wie absurd manchmal unser Gesetzesdjungel ist wenn Beamten es als notwendig empfinden derartige Dinge zu ahnden. Es entbehrt jeglicher Logik, wenn Motorräder sich mit aller Gewalt am rechten Fahrstreifenrand halten sollen… um was damit zu bewirken?
Diese Regelung stammt noch aus der KFZ-mäßigen Steinzeit wo denn KRAD’s das Fortbewegungsmittel der Unterprivilegierten waren, und somit dem potenten Autofahrer gefälligst Platz zu machen hatten, anders ist das wohl nicht zu erklären.
Bei genauerem Hinsehen und entgegenhalten anderer Regelungen, wie etwa das Vorbeischlängeln, welches auch quer zur Fahrbahn vorgenommen werden darf(unter gewissen Voraussetzungen), entpuppt sich dieses Rechtsfahrgebot in der eigenen Spur noch mehr als fragwürdig.

Ach ja, da gibt’s dann auch noch das mit den Radfahrern, die ja, sofern es sich um eine „Trainingsfahrt“ handelt, ja sogar nebeneinender fahren dürfen (lächerlich :eyes:) und vom Zwang der Benutzung eines eventuell vorhandenen Radfahrweges ausgenommen sind.

Doch als gravierendste Tatsache empfinde ich eben die Janus-Köpfigkeit der vollziehenden Beamten, die ja ohne Zweifel während ihrer Ausbildung davon Kenntnis erlangt haben, dass versetztes Fahren mehr Vorteile als Nachteile mit sich bringt, aber vermutlicherweise, um dem vorgegebenem Leistungsdruck gerecht zu werden, nach jedem sich bietendem Strohhalm greifen um Bestrafungen aussprechen zu können.
Wenn dann, wie in dem hier angeführtem Beispiel, das verfahren bis zum UVS geht, kostet das nicht nur Behördliche Umstände und somit Geld sondern verursacht eben auch eine Überlastung der jeweiligen Stellen.

… wiederum recht SirSackal … :wink: Foisch is Foisch ned ?

… ich steche da immer hinein und durch - ärgern sollen sich darüber andere, nicht ich … :wink:

 …inwiefern tangiert dich des ;-?

… mitanaund, ibaranaund redn (schreim) woitn, und a lesatn wos si aundare gegenseitig und womeglich iba aundare dazöhln, brauchat ma jo ned in a Forum einischaun … :eyes:

Mehr net! :wink:

Schod … heit is nirgends wos los … :wink:

… bei dera Hitz mog I ned streitn … :face_with_open_eyes_and_hand_over_mouth:

I hob die Klima heit zum ersten Moi fia heia eigschoit … :wink:

zur anzeige haben es die motorradfahrer kommen lassen - wenn der kollege bei allen (wie erwartet) abkassiert hätte wäre das ein schaden von 6*20= 120 euro gewesen.

in der regel wird lieber „gleich“ gezahlt und die sache hat sich. der kollege hat einen tollen personaleintrag („ist fleißig“) und die motorradfahrer was zum ärgern.

Ich komme auf höchsten 3*20 Euro. Weil die die rechts fuhren, haben ja (seiner Ansicht nach) nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, sondern nur jeder Zweite.

lg
98PS

das ist möglich und aus dem text nicht ersichtlich… egal, er hätte es durchgezogen.

denn in österreich sind urteile für folgende verfahren / beschwerden nicht bindend, im gegensatz zur usa. leider glauben das auf grund der vielen us-serien viele. und wie im urteil geschrieben steht ist das kein freibrief und das kein striktes rechtsfahrgebot besteht ist durch die formulierung (fett) klar deutlich. wie bei vielen gesetzestexten halt ein bisserl schwammig und auslegbar.

aber das urteil des uvs ist schon gut wie es ist, eben der vernunft folgend

§ 7. Allgemeine Fahrordnung.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

(2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.