Warnung vor Radar erlaubt....

VwGH: Lichthupe für Radarwarnung erlaubt
Die Lichthupe darf zur Warnung vor Radarkontrollen eingesetzt werden. Das hat nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden. Es gäbe keinen Grund, Lichtzeichen zu verbieten.
Quelle: [url=http://wien.orf.at/stories/150605/]http://wien.orf.at/stories/150605/[/url]

Hier der Link zum VwGH:
[url=http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/presse/frameset.php?content=/Content.Node/de/presse/pressemitteilungen/2006/11_1_lichthupe.doc.php]http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/presse/frameset.php?content=/Content.Node/de/presse/pressemitteilungen/2006/11_1_lichthupe.doc.php[/url]

bzw. hier als pdf:
[url=http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/presse/pressemitteilungen/2006/2006_02_0168.pdf]http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/presse/pressemitteilungen/2006/2006_02_0168.pdf[/url]

Aber Vorsicht es steht auch:
Nach dieser Bestimmung wäre (u.a.) strafbar, wer andere optische Warnzeichen als kurze Blinkzeichen und wer (kurze) Blinkzeichen durch längere Zeit abgibt.

U.u. wäre dies ein Zeichen mit der Hand beim Motorradfahren => ???

mfg
Horst

Ein Handzeichen ist kein optisches Warnzeichen, sondern das wäre zB ein Betätigen der Nebelscheinwerfer oder ein Einschalten der Alarmblinkanlage oder eben (das erlaubte) Verwenden der Lichthupe.

Die Warnung eines offenbar zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmers kann auch damit begründet werden das man ihn auf die daurch erhöhte Unfallgefahr aufmerksam machen möchte …

Ein wichtiger Aspekt bei jeder Verkehrsüberwachung ist der präventive Effekt, der somit auf jeden Fall und sehr stark gegeben ist. So soll es sein …

Und wer trotzdem zu schnell weiterfährt soll zahlen…


Habei die Ehre
Ully-Bär


wird auch weiterhin von mir jeder gewarnt wenn sich unser Freund und Helfer wiedermal im Gebüsch versteckt um unschuldigen motivierten Kraftfahrern Geld abzuknöpfen. grins

mfg
Horst

Deine Motivation ist zwar nicht die Beste aber der Zweck heiligt die Mittel. Und ich habe schon oft festgestellt, daß sich die Fahrzeuglenker nach Passieren einer Verkehrskontrolle besonders gesetzestreu verhalten.

Übrigends: Ich mag mich nicht in Gebüschen verstecken, da gibts zuviele Zecken und anderes Ungeziefer. Aber auch wenn ich mich gut und weithin sichtbar aufstelle gibt es genug Leute die trotzdem nicht langsamer werden. Und wenn die dann zahlen ist es zu einem guten Teil aus Dummheit.

Habe die Ehre
Ully-Bär

Naja dumme Leute wirds immer geben… gg

Ganz fies sind die zivilen Autos mit vorn einem Radargerät im Kühlergrill, die erkennt man ned.
Somit fahr ich immer zivilisiert. gg

Aber was mich echt ärgert ist zB. der Schilderwald an Geschwindigkeitsbegrenzungen an der A2. Bin gar nicht mit dem schauen nachgekommen, ständig Schilder mit irgendeiner Hinweistafel, jedesmal reißts mich weil auf einmal 80er steht, und dann les ich ganz klein „gilt für LKW über 7,5t“ oder so ähnlich. Voll beschissen und wehe man übersieht mal ein Schild, dann steht gleich ein Radar… dickenHalsbekomm

mfg
Horst

Radarwarnung
KFG §§ 4 (3), 100; StVO § 22

Radarwarnung anderer Verkehrsteilnehmer mittels Blink- oder Hupzeichen ist nicht zulässig, doch gibt es erlaubte Möglichkeiten einer Warnung zur Vorsicht.
Dies wäre z.B. bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung des zu Warnenden, zumal unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrssituation jederzeit mit dem Eintritt einer besonderen Gefahrenlage gerechnet werden muss.
Die Abgabe von Handzeichen könnte dann nicht nur als bei Motorradfahrern üblicher Gruß interpretiert werden.
Die Verwendung von Radar- oder Laserwarngeräten, die zur Ortung von verkehrspolizeilichen Geschwindigkeitsmesseinrichtungen dienen, ist verboten.
Derartige Warngeräte werden im Sinne des Fernmeldegesetzes als Funkanlagen qualifiziert, Besitz und Betrieb sind daher bewilligungspflichtig. (Beschlagnahme, Verfall)

Wird eine (Durchschnitts)-Geschwindigkeitsüberschreitung nach Messung durch automatische Kontroll- und Geschwindigkeitsmess-Systeme (Film vom Motorradheck mit Kennzeichen) angezeigt, ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, der Behörde unverzüglich bzw. über schriftliche Aufforderung binnen 2 Wochen, Auskunft zur Person des Lenkers des betreffenden Fahrzeuges unter Angabe des Namens sowie der Anschrift zu erteilen. (Auskunftspflicht, Verfassungsbestimmung)
Nur bei einer Anonymverfügung wird der tatsächliche Fahrzeuglenker nicht ausgeforscht - sie ist (noch) nicht gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet - und auch keinerlei Vormerkung in die Strafkartei aufgenommen.
Eine nicht fristgerechte, unrichtige oder unvollständige Beantwortung kann als Nichterteilung einer Lenkerauskunft qualifiziert und Tätervermutung des Zulassungsbesitzers abgeleitet werden. (Beweiswürdigung)
Die behördliche Lenkererhebung ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden, insbesondere nicht daran, dass seit dem im Verlangen angeführten Zeitpunkt die Verjährungsfrist nach dem Verwaltungsstrafgesetz (6 Monate) noch nicht verstrichen ist. Die Lenkeranfrage kann auch einem anderen Zweck als der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen. (Zeuge, Schadensersatz etc.)

…„Radarwarnung anderer Verkehrsteilnehmer mittels Blink- oder Hupzeichen ist nicht zulässig“…
Kenn mich nicht aus…

ist es doch zulässig.
Die zitierte STVO stimmt schon, aber hast eh gelesen was bei dem Verfahren rausgekommen ist.

mfg
Horst

aber siehe oben, kurz die lichthupe betätigen ist doch erlaubt.

mfg
Horst

Ich warne auch immer wenn irgendwo ein Wagerl mit Knipser steht. :-))

genau das ist der wesentliche Punkt. Lichtzeichen dürfen nicht über längere Zeit hindurch abgegeben werden und dürfen den Entgegenkommenden nicht blenden.

mfg
Ed

In DE ist es mittlerweile schon sehr verbreitet, das in einem kürzen Abstand 2 Radarmessungen hintereinander stattfinden (um eben die notorischen Schnellfahrer dennoch zu erwischen).
Ist dies in Ö mittlerweile auch Praxis, bzw. angedacht?

lg, da chris

Also - ich hab da keine Ahnung, denn ich habe mit den Radargeräten nichts zu tun. Ich weiß aber das es soetwas mal auf der Südautobahn gegeben hat. Mehrere Messungen hintereinander mit Abgleichung der erfaßten Fahrzeuge und entsprechend hohen Strafen für jene die mehrmals zu schnell waren.

Ist aber doch ziemlich aufwändig das Ganze.

Habe die Ehre
Ully-Bär

ganz locker bleiben: Schnellfahren zählt als Dauerdelikt, wenn die Übertretungen im Zuge einer Fahrt von A nach B in einem nachvollziehbaren Zeitraum passiert. Und für ein Dauerdelikt kann man nur einmal bestraft werden.
Sobald du die Fahrt unterbrichst oder eben aufgehalten wirst, gilt es nicht mehr als Dauerdelikt. Es geht da um den neuerlichen Willensentschluss. Wenn du zB von Graz nach Wien fährst, dabei mal in Hartberg, mal in St. Pölten, geblitzt wirst, dann kann dies als Dauerdelikt gewertet werden, wenn auf Grund des Zeit/Weg-Diagrammes eine durchgehende Geschwindigkeitsüberschreitung angenommen werden kann. Bezahlt wird dann das teurere Ticket.

Du bekommst sicher alle Strafverfügungen. Erst wenn du Einspruch erhebst und dich auf die Begehung in Form eines Dauerdeliktes berufst, hast du Chancen, dass die „minderwertigen“ Übertretungen eingestellt werden und du nur die schwerste (=teuerste) bezahlst.

zwecks morgen, hast da schon geschaut?

lg

Servus!

Bin ab Morgen in Deutschland. Leider!

Schönen Dank für die geballte Ladung an Information :wink:

Danke für die ausführliche Info - wie gehabt :wink:

lg, da chris

könntest beim heimweg die ehre erweisen - würde direkt an der Autobahn liegen :wink:

lg

gab es das mal (vor ca. 2 jahren) mit zivilstreifen und anhaltung zwischen den messtationen damit das von harry weiter unten angesprochene dauerdelikt nicht gilt, es wurden von der ersten station die erwischten weitergemeldet, bei dennen gab es beim 2ten mal sozusagen einen extrabonus - dürfte aber mangels personal und koordination ein einmaliger vorgang gewesen sein.

gruß

Servus!

Schick mir bitte noch mal alle Infos und eine Telefonnummer auf
ullybaer@yahoo.de

Danke
Ully-Bär