Wisst ihr: wohin § 57 pickerl kleben?

Wiederkehrende Begutachtung
Zur Überprüfung der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer jährlich (historische Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1 Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem Zulassungsschein vorgeführt wird.
Die Neuregelung betreffend verlängerte Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger die dazu bestimmt sind mit Motorrädern gezogen zu werden.

Allfällige zu behebende Mängel werden urkundlich auf einem Begutachtungsformblatt ausgewiesen. Dieses muss auf Fahrten nicht mitgeführt werden, sondern ist lediglich bei Verkauf des Fahrzeuges weiterzugeben. Der Käufer benötigt es zur Vorlage bei der neuerlichen Anmeldung (Zulassung).

Die Begutachtungsplakette (grün, mit geregeltem Kat weiß) ist bei Krafträdern ohne karosserieartigen Aufbau an der rechten Seitenwand des Scheinwerfergehäuses oder der rechten Vordergabel nahe dem Scheinwerfer anzubringen.

Die Entfernung abgelaufener Pickerl ist vorgeschrieben, ein Überkleben ist unzulässig.