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servus zusammen
muss ich einen auspuff eintragen lassen wenn ich eine ABE dafür hab?
das gleiche gilt für die scheibe…
danke für antworten
grüsse edswiss
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servus zusammen
muss ich einen auspuff eintragen lassen wenn ich eine ABE dafür hab?
das gleiche gilt für die scheibe…
danke für antworten
grüsse edswiss
ich habe es nicht eingetragen und hab auch keine probleme gehabt
… das Motorrad in der ABE enthalten ist (exakte Modellbezeichnung und Baujahr).
danke, das hilft mir weiter, da sich mein mechaniker weigert mir ein pickerl zu geben
falls der auspuff jedoch zu laut ist (also das was in den papieren steht + toleranz) bringt dir die ABE auch nix…nur zur info…
kann ich nicht unterschreiben, dass teile mit ABE nicht eintragungspflichtig sind.
ABE allgemeine betriebserlaubnis war vor der EU ein papierl, mit dem die deutschen ihr klump beim TÜV eintragen haben können, als bei uns noch kein hahn danach gekräht hat.
nach wie vor können viele dinge aus deutschland über´s netz oder auch direkt bei uns zwar mit ABE aber ohne EU zulassung gekauft werden.
habe vor 3-4 jahren verdunkelungsfolien mit ABE gekauft, die laut händler auch eintragungsfrei waren.
was war:
anzeige, außerdem konnte folie trotz ABE auch nachträglich nicht eingetragen werden, da die folie in der liste der in österreich zu genehmigenden folien als zu dunkel angeführt war.
österreichische niederlassung einer deutschen händlerkette bezahlte die strafe, ersetzte uns die kosten der folie samt entfernen und nahm die folie vom markt.
resümee:
österreich kocht trotz EU beitritt noch wie vor in vielen bereichen ein eigenes süppchen.
solange das so ist, verlasse ich mich nicht mehr darauf, dass bei ABE eine eintragung entfallen darf, sondern bin der meinung, nur dort wo EU draufsteht ist auch EU drin und braucht daher nicht eingetragen werdeng
chris
Für Austausch-Schalldämpfer-Anlagen sind erforderlich:
[ul][]die deutlich lesbare Aufschrift des Fabriks- und Handelsnamens des Herstellers (z.B. Remus, Sebring),
[]die deutlich lesbare e-Nummer, die Zahl nach der e-Kennzeichnung steht nur für das genehmigende EU-Land (z.B. Prüfzeichen e4) und
[]der schriftliche Nachweis der Bewilligung für die spezielle Motorradtype im entsprechenden Modelljahr in Österreich oder durch EU-Genehmigungsverfahren.
[]Eine Kopie des Dokumentes (Typisierungs- bzw. EU-Genehmigungsbroschüre) ist stets mitzuführen.[/ul]
ausdrucken, an die wand kleben, nie wieder vergessen.
sehr gut, das sollte schzon fast ein sticky werden. dann könnte man alle anderen wichtigen tipps zum recht dazuhängen.
Hat er ein ePrüfzeichen musst du ihn nicht eintragen lassen, aber das Gutachten immer mitführen (muss natürlich auf Dein Motorrad passen). Das gleiche gilt für die Scheibe.
ABE kann als Eintragungsgrundlage herangezogen werden, diese Teile (ABE aber ohne ePrüfzeichen) müssen aber auf jeden Fall eingetragen lassen werden (nicht mehr typisiert, das sind sie schon).
mfg Michael
abe ist zu wenig, genau meine redeg
aber:
mitführen muaßt zumindest was puffer anbelangt, wenn e-prüfnummer eingestanzt ist, die genehmigung lt. EU gesetz
97/24/EU Anhang 9
nicht mehr, weil es gar nimma erforderlich ist, dass eine kopie der betriebserlaubnis mitzuliefern ist und was du nicht hast, kannst du nicht vorweisen odrrrrrr.
siehe dazu:
[url=http://www.leovince.de/index.php4?h=s1t2&n=s1n1&m=s3t2]Leovince.de – Zweirad Auspuffanlagen der Extraklasse!
bevor ich mich aber mit eich kieberer noch einmal auf eine lange diskussion einlass, habe ich diese selbstverständlich mit.
zitat des amtshandelnden organes damals: des insteressiert mich net, des gült nur für deutschlandg
lg
chris
ps:kannst mir sagen, was der unterschied zwischen typisieren und eintragen ist, außer vielleicht dass des eintragen billiger ist und net amoi da bin ich mir sicher?
sorry, war nur eine rein theoretische frage, kommt aber nicht von ungefähr
ich habe bis jetzt ein käfer carbio und 2 wohnmobile selbst gebaut. dazu habe ich für jedes zubehörteil einen schein, für jede schweißnaht eine unbedenklichkeitserklärung und zusätzlich ein gutachten eines sachverständigen gebraucht und selbst daß ich mir aufgeschrieben habe, wer was gesagt hat, wie ich bauen muß, hat mich nicht davor bewahrt, bei einem der projekte bis in die chefetage vordringen zu müssen, damit ich eine zulassung dafür bekomme.
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du schreibst:
Es geht einfach darum, dass man feststellen kann, ob der Auspuff auch zu dem vor einem stehenden Motorrad passt
du wirst doch nicht damit sagen wollen, dass die deutsche polizei das kann und die österreichische nicht?
ich weiß, bin jetzt a weng gfeanzt. dürft daran liegen dass montag ist.
wie ein paar einträge weiter oben schon geschrieben:
österreich kocht trotz EU beitritt noch wie vor in vielen bereichen ein eigenes süppchen.
darüber ob das sinnvoll ist oder nicht, könnte man lange diskutieren, auch bzgl. puffer. ich bin der meinung, wenn´s zu laut sind, gehörens aus dem verkehr gezogen, wenn nicht, wen juckt´s egal ob ABE, EU genemigung, typisiert oder eingetragen.
apropo unterschied typisierung - eintragung
habe anstatt rhetorischer frage im eifer der thematik theoretische frage geschrieben und dich damit zu einer antwort verleitet. sorry. kann aus dieser herauslesen, was ich auch geschrieben habe. du brauchst für alles ein papierl, egal welcher art. müßte eigentlich eintragungsstelle und nicht typisierungsstelle heißen odrrr;)
lg
chris
In Österreich ist jede Änderung am Fahrzeug eintragungspflichtig.
Zum Teil gehts da auch um die Überprüfung des ordentlichen Anbaus.
Blinker zum Beispiel= Mindestabstände usw.
Ausgenommen von dem sind Aufkleber, und sonstiges Kleinzeugs, wie Uhren, Thermometer, Bordsprechanlagen…
Die Auskunft erhielt ich mal vom TÜV.
Das Mitführen der ABE ist in Österreich allein nicht ausreichend.
Vor dem Verzapfen von derartigem Unsinn empfehlenswert: Lektüre des § 22a KDV…
§ 22a. (1) Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt
das Austauschen von
a)
von im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen gegen solche einer anderen genehmigten oder gemäß § 35 Abs. 4 KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern,
b)
von Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebene Dimension oder Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädern oder Reifen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oder Reifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen am Fahrzeug beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlich sind und die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten bestätigt wird; der Nachweis und die Bestätigung sind vom Lenker des Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen;
wenn, sofern für sie eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 KFG 1967 typengenehmigt sind und wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung den Vorschriften entsprechen, das Anbringen von
a)
Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern, gemäß § 17 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 KFG 1967 oder auf Grund einer Bewilligung gemäß § 20 Abs. 4 und 5 KFG 1967,
b)
zusätzlichen Scheinwerferpaaren oder bei einspurigen Krafträdern von einzelnen zusätzlichen Scheinwerfern für Fernlicht, wenn die im § 11 Abs. 1 festgesetzte Lichtstärke nicht überschritten wird,
c)
Sicherheitsgurten und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen,
d)
einem Paar Tagfahrleuchten an Kraftwagen gemäß § 14 Abs. 2 KFG 1967,
e)
je einem gelbroten Rückstrahler gemäß §§ 14 Abs. 5 oder 16 Abs. 2 KFG 1967 an den Längsseiten von Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,
f)
je einem weißen Rückstrahler gemäß § 16 Abs. 2 KFG 1967 vorne am äußersten Rand des Fahrzeuges an Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,
g)
zwei Begrenzungsleuchten gemäß § 16 Abs. 2 KFG 1967 vorne an Anhängern, für die sie nicht vorgeschrieben sind, und hinten seitlich an Anhängern, deren Länge 8 m übersteigt,
h)
je zwei Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten gemäß § 14 Abs. 7 KFG 1967 am äußersten Rand des Fahrzeuges, mit denen anderen Straßenbenützern dessen größte Breite und Höhe erkennbar gemacht werden kann, an Fahrzeugen, deren größte Breite 2,3 m übersteigt, auch wenn diese Leuchten höher als allgemein vorgeschrieben angebracht sind,
i)
zwei zusätzlichen für das Fahrzeug geeigneten Bremsleuchten an den im § 18 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Fahrzeugen oder von Bremsleuchten an den im § 18 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 angeführten Fahrzeugen oder einer Sicherheitsbremsleuchte nach § 14 Abs. 4,
j)
Fahrtrichtungsanzeigern oder Blinkleuchten gemäß § 19 Abs. 1 KFG 1967 an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, sowie von Alarmblinkanlagen,
k)
gemäß § 22 Abs. 4 KFG 1967 bewilligten oder im § 22 Abs. 5 und 6 KFG 1967 angeführten Warnvorrichtungen,
l)
Scheibenfolien (§2 Abs. 1 lit. n),
m)
Anhängekupplungen, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß für diese Type einer Anhängekupplung eine Genehmigung nach der Richtlinie 94/20/EG, ABl. Nr. L 195, vom 29.7.1994, S 1, vorliegt, aus der hervorgeht, daß diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird,
n)
Austauschkatalysatoren, wenn diese dem Anhang XIII der Richtlinie 70/220/EWG, oder der ECE-Regelung Nr. 103, oder hinsichtlich der Fahrzeuge der Klasse L dem Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung 2005/30/EG entsprechen,
o)
einer Vorrichtung, die bei Krafträdern außer Motordreirädern bewirkt, daß auch beim Betätigen der auf das Vorderrad wirkenden Bremsanlage mit der Bremsleuchte rotes Licht ausgestrahlt wird,
p)
Auspuffschalldämpfer einer anderen als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Type, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß diese bereits in einem Verfahren nach § 32, § 33 oder § 35 Abs. 5 KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 8, geeignet erklärt wurde,
q)
Frontschutzsysteme, die der Richtlinie 2005/66/EG entsprechen; der Typgenehmigungsbogen samt Nachtrag ist vom Lenker des Fahrzeuges mitzuführen.
das Anbringen von Anhängevorrichtungen an Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, wenn bei der Genehmigung der Type des Fahrzeuges eine Ausführung dieser Type, an der eine solche Anhängevorrichtung angebracht ist, genehmigt wurde und wenn deren Anbringung der Ausführung entspricht;
die Nachrüstung mit einem Partikelfilter.
Scheinen mir schon ein bißchen viele Ausnahmen für obige Aussage…
…mal abgesehen davon, daß die Hälfte der angeführten Punkte kaum auf das Zweirad zutrifft, und ich sehr pauschal geantwortet habe…aber was bleibt beim Motorrad über?
Theorie und Praxis sind da extrem unterschiedlich. Und die Bestimmungen werden auch sehr Gummiparagraphenmäßig wiedergegeben.
ZB. Alufußrasten in blau eloxiert mit ABE. Steht nirgendwo drin, daß ich die anbauen darf.
Obwohl die Abe haben, muß ich sie eintragen, auch wenns blöd klingt.
Was nützen mir Bestimmungen über Anhängekupplungen.
Praxis Planquadrat Polizei:
Selbst mit Eintragung der (zB) Akrapovic Auspuffanlage, mit deutlich ausgewiesener Zertifizierung meint der überprüfende Polizist, daß die zu laut ist.Was passiert?
Ende der Amtshandlung.
Der hat recht.
Da gibts kein Weiterfahren, wenn er meint das Fahrzeug entspricht nicht den Zulassungsbedingungen, fährt man zur Überprüfung.Ende. Wurscht, ob Du den ABE Zettel dabei hast oder nicht.
Deswegen die Empfehlung.Nicht streiten, sondern eintragen lassen. Das erhöht das Wohlbefinden deutlich.
Wenn ein Polizist meint die Auspuffanlage wäre zu laut, dann hilft es dir aber auch nichts dass sie eingetragen ist. Das kann dir genauso mit der Originalanlage auch passieren.
zum DeSiang spontan folgendes ein: Es wird die Zeit kommen, da werdens im Parlament über die Änderung der Bundesverfassung abstimmen, welche dann lauten wird… §1 Österreich ist eine Diktatur, das Recht geht vom Inspektor aus … hrhr