Ackerfahren mit Enduro erlaubt?

Hallo!

Kann die Gendarmarie überhaupt etwas machen wenn ich auf einem Acker oder einer Wiese eine kleine Strecke ausstecke und fahre? Mit Erlaubnis des Bauern natürlich! Natürlich nicht am Sonntag oder spät am Abend! Mit strassenzugelassenen Enduros. Wie sieht es mit Lärmbelästigung aus? Bundesland Oberösterreich


Danke für eure Antworten!

Fredi

das dir ein bauer das erlauben würde, aber rein theoretisch kannst auf einem privatgrund machen was du willst, wenn du keine nachbarn gefährdest oder mit dem lärm belästigst.
bin aber kein jurist, ist nur meine meinung.

grüße chemo

Erlauben tut uns das fast jeder Bauer!
Wir sind heuer schon auf 7 verschiedenen Äckern gefahren! Nach der Ernte und bevor er das umackert können wir immer fahren!
Die Frage ist ob jemand wegen Lärmbelästigung etwas machen kann wenn die Enduros sogar angemeldet sind!

wenn an deiner enduro alles legal ist und du auf einem privatgrund fährst… such dir halt einen acker aus der nicht unbedingt neben häuser liegt…
is auch nur meine meinung :slight_smile:

die erlaubniss des grundbesitzers ohne fin. intresse. ob da was angemeldet ist oder nicht ist 2trangig. bezüglich des lärm-umweltproblems kommts wohl auf den abstand zum nächsten wohngebiet an und selbst da haben anrainer nur gegen kommerziel genutzte projekte einsruchsmöglichkeit.
gruß

Leider ist nigendwo eine Stelle wo nicht ein oder zwei Häuser stehen! Haben auch bis jetzt noch nie Probleme gehabt! Aber wenn die Gesetzteshüter kommen dann labern die soviel scheisse wie zum beispiel das man sowas anmelden muss oder dass das fahren auf einer Wiese überhaupt nicht erlaubt ist…! Eben lauter Blödsinn aber was soll man machen! Am längeren Ast sitzten trotzdem sie!

die netten uniformierten leute kommen dann fahrt ma halt langsam weg, nachkommen tun sie nie und nimmer.

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Leider kenne ich bis heute noch nicht die eindeutige Gesetzeslage. Aber bis jetzt hat mir noch jeder der sich schon etwas genauer mit der Sache beschäftigt hat gesagt, dass man im Prinzip auf einem Acker gar nichts darf, außer eben sähen und ernten.

Nicht zu vergessen ist auch das Thema Jagdpacht. Wenn der Acker an die grünen Alkoholiker verpachtet ist, hast du IMHO sowieso den Schlauch.

Du könntest z.B. auch einmal die Rechtsabteilung des ÖAMTC oder ARBÖ bemühen.


mfg
Bernhard

schon, aber meines Wissens nur in der Steiermark.

Korrekt !

Gib’s in jedem Bundesland und sind a bisserl unterschiedlich aber bretthart. Ist alles verboten was nicht dezidiert von einer Behörde erlaubt ist oder ein öffentlicher Verkehrsweg.

lg da R

bin selber polizist in innsbruck
meines wissens gibt es zwar mehrere ansatzmöglíchkeiten, um diese aktion zu unterbinden, aber einfach wärs nicht für uns gesetzeshüter.
Einerseits ist (zumindest i´m Tiroler Landespolizeigesetz) das verursachen von vermeidbarem und störendem lärm verboten. wie das in deinem bundesland ist, kann ich dir nicht sagen, kannst dir aber im ris (rechtsinformationssystem) selbst anschauen.
zweitens kann sogar ein bürgermeister eine verordnung erlassen, daß deine aktion verboten ist.
drittens könnte ich mir vorstellen, daß sie sogar dem bauern an den kragen könnten, wenn der auf einem laut flächenwidmungsplan als acker- oder wiesenfläche titulierten grundstück motorradfahrten zuläßt (jedenfalls, wenn das ganze über einen größeren Zeitraum stattfindet, oder sogar gegen entgelt)

glaub aber, daß keine direkte unterbindung möglich ist, aber wer hat schon lust, sich anzeigen zu lassen, immer wieder einspruch einlegen, und dann vor dem UVS beweisen, daß man eh nicht laut war (bedenke beweislastumkehr bei verwaltungsübertretungen)
außerdem kann ich dir nur den rat geben, dich nicht mit der exekutive anzulegen, du willst ja auch mal auf der straße fahren, und ich kann mir nicht vorstellen, daß du da immer alles richtig machst.

sollte das Fahren auf dem Acker unterbunden werden?

Weils Spaß macht?

Ich kann verstehen, wenn Umweltaspekte entgegenstehen, so dass eine Untersagung sinnvoll erscheint.

Aber der Ansatz, es sollte generell unterbunden werden, auch wenn keine Rechtsvorschrift akut verletzt wird oder es eine sinvolle Erklärung für das Verbot gibt, widerspricht meiner Auffassung von Rechtsstaatlichkeit.

Nach der Lektüre der StVO und entsprechender weiterer Vorschriften, existiert - zumindest in Deutschland - kein generelles Fahrverbot über eine Ackerfläche. Man beachte aber Wasser/Landschaftsschutzflächen.

Unnützes Umherfahren ist zwar zu vermeiden, aber die gängige Rechtsprechung fasst diesen Rechtsbegriff sehr weit.

Aber gibt es in Innsbruck denn Äcker? Ich dachte dort stehen nur Berge. :slight_smile:

Schönen Gruß aus Köln



auch gewundert. Aber fürs Burgenland hab i nix gefunden…

sollt es da ungeahnte möglichkeiten geben ???

lg da R

mir net sicher. Nur weils ich net gefunden hab, heisst net, dass es sowas net gibt.

Könnt zB eine Verordnung sein…

zumindest in kärnten
(wird aber ähnlich auch in anderen bundesländern sein)

hab jetzt auch mal ein bischen im ris (rechtsinformationssystem) gesucht.

kurzfassung:
ausserhalb von wegen ist eigentlich alles mit kraftfahrzeugen verboten.

langfassung:
LGBl.Nr. 79/2002
Kärntner Naturschutzgesetz 2002

§ 14
Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen

(1) In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb der für
den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen mit
Kraftfahrzeugen, Motorschlitten oder sonstigen Geländefahrzeugen zu
fahren oder dort solche abzustellen. Das Abstellen von
Kraftfahrzeugen am Straßenrand ist zulässig.

(2) Das Verbot des Abs 1 gilt nicht
a) für Fahrten von Einsatzfahrzeugen der Bundespolizei, der
Bundesgendarmerie, des Bundesheeres und des Feuerlöschdienstes
sowie für Fahrten im Rahmen der Gerichtsbarkeit, der Verwaltung und
der Seelsorge;
b) für Zwecke des Hilfswesens, des Lawinenwarndienstes und des
Wildbach- und Lawinenschutzes;
c) zur Berufsausübung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft;
d) für Zwecke der Hege des Wildes;
e) zur Beförderung von Personen und Sachen zu Betriebsanlagen,
Versorgungsanlagen, Wohngebäuden, Wirtschaftsgebäuden,
Schutzhütten, Berggasthöfen und Bergstationen, sofern diese nicht
anderweitig erreichbar sind;
f) zur Pflege von Pisten und Loipen und zur Organisation von
Sportveranstaltungen;
g) für das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Zuge von besonderen
Veranstaltungen auf den vom Veranstalter als Parkraum zur Verfügung
gestellten Flächen.

(3) Das Verlassen der für den fließenden oder ruhenden Verkehr
bestimmten Flächen im Rahmen der Ausnahmebestimmungen des Abs 2 ist
nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, und es ist dabei
darauf zu achten, dass der Erholungswert der Landschaft dadurch
möglichst nicht beeinträchtigt wird.


ciao chris

so auf die schnelle gefunden:
Oö. Polizeistrafgesetz
§ 3 Schutz vor störendem Lärm
(speziell Abs. 4 lit. a)

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht, außer in
den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit
gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung.
(2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke
oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in
Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
(3) Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt
anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes
führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit
anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt,
die die Umwelt verlangen kann.
(4) Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird,
ist als Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 insbesondere
anzusehen:
1. auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960,
BGBl.Nr. 159, sind,
a) das Laufenlassen von Kraftfahrzeugmotoren bei stehendem
Fahrzeug,
b) die Abgabe von Schallzeichen mittels Hupe;
2. das Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen, Höfen von
Wohnhäusern, Parkplätzen und sonstigen Grundflächen - soweit es sich
hiebei nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt - mit
Kraftfahrzeugen bei laufenden Motoren;
3. die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern
und sonstigen Tonwiedergabegeräten.
(Anm: LGBl.Nr. 94/1985)

ist schon sicher g

lg da R

Hallo Supa Thema hab mi des a schon gfragt! I foa a imma ba mein gedi (er is a a bauer) in an grossen feld, aba ausser dem lärm seh i kan problem weil weng da umwelt fürn vergaser-überlauf gibts eh an auffangbeälter und sonst rind nix aus wanns di schmeist. Den nachbarn (2 klane heisl) macht des a nix, ob da jetzt a Traktor de ganze zeit foad oda a dezent laudere maschin is ja egal und ma foad eh ned den ganzen tag durch! Unsere Nachbarn foan a öfters (so laut is eh ned) , und im winter mid am ski-doo
LG Stoffi OÖ

bei mir kommt immer die gendermarie und da geht´s immer um eine über das gewöhnliche/ortsübliche maß hinausgehende lärmbelästigung (den genauen wortlaut weis ich leider nicht)
ist also egal wo, ob auf eigenem grundstück, oder mit genehmigung des bauern,…
grüße alex