Batterie-Garantie?

Die im Juni 05 gekaufte VARTA Battterie für meinen Tiger hat Ende Mai den Geist aufgegeben, zu meiner Überraschung sagte man mir das es auf Motorradbatterien nur ein halbes Jahr Garantie gibt.
Zur Zeit wird noch geprüft ob nicht doch ewas auf Kulanz geht.

Meine Frage an die Rechtsgelehrten: stimmt das mit den 6 Monaten überhaupt?

Salute,
SR_Karl

bin kein experte, aber

Garantie ist nicht gleich…

du hast recht!

Hallo

Erbsenzähler bin…

Danke Jungs,

wenn nichts anderes vereinbart

Quellen für …

eu-recht

Regelung findet sich sicher nicht im RIS, weil es sie nicht gibt. Da musst du Dich wohl verschaut haben. Ansonsten sind die Ausführungen des Erbsenzählöers Schoefi über Garantie und Gewährleistung richtig.

Vertragliche Garantie

§ 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem
Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu
verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst
Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche
Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass
sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist
an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung
bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
… usw

aber nur, dass den Unternehmer im Fall, dass er überhaupt Garantie gibt, bestimmte Hinweispflichten treffen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Garantie ergibt sich aus § 9b KSchG jedenfalls mit Sicherheit nicht.

was jetzt wirklich der unterschied is … ?? -

Fakt ist das sogar zwei jahre nach kauf - wenn nicht anders vereinbart - mängel durch den verkäufer/hersteller beseitigt werden müssen

ABGB

Gewährleistung
§ 933. (1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es
unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche
Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht
werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei
Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem
Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder
Verlängerung dieser Frist vereinbaren.

Schadenersatz

§ 933a. (1) Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der
Übernehmer auch Schadenersatz fordern.
(2) Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als
Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch
verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die
Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den
Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.
Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den
Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn
diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten
verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des
Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.


Gewährleistung: Dabei handelt es sich um eine sogenannte Leistungsstörung. Der Verkäufer haftet für die Mangelfreiheit der Sache bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe. Die Frist zur Geltendmacheung beträgt 2 Jahre ab Übergabe. Tritt ein Mangel bereits in den ersten sechs Monaten auf, wird durch das Gesetz vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Danach muss der Käufer dies beweisen. Rechtsfolgen sind: Verbesserung (auch Austausch), Preisminderung oder Wandlung (Rückabwicklung). Eine Einschränkung der Gewährleistung ist Verbrauchergeschäft unzulässig.

Garantie: Dabei handelt es sich um eine gesetzlich nicht geregelte einseitige Erklärung des Verkäufers einer Sache, dass in einem bestimmten Zeitraum keine Mängel auftreten. Hier kommt es nicht darauf an, ob der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Die Folgen richten sich nach der Erklärung des Herstellers. Da die Garantie gesetzlich nicht geregelt ist und auch nicht verpflichtend ist, wird sie durch den Garantiegeber häufig durch Haftungseinschränkungen im Kleingedruckten eingeschränkt → Garantieerklärungen daher immer genau lesen!

Als gesetzliches Recht ist die Gewährleistung immer der stärkere Rechtsbehelf. Ausserdem trifft die Pflicht zur Gewährleistung immer den Verkäufer, während Garantien regelmäßig nur vom Hersteller, der oft im Ausland beheimatet ist, gegeben werden. Soll heißen: Garantie von Honda etc, Gewährleistung vom Motorradhändler.

Zur Verwirrung:
Ausserdem ist bei Mängeln am Kaufgegenstand noch ein Schadenersatzanspruch (wegen Vertragsverletzung) denkbar. Hier ist aber vorausgesetzt, dass den Verkäufer (oder Hersteller) ein Verschulden trifft (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), was zu Beweisproblemen führen kann.

Für Spezialisten: Unter bestimmten, engen Voraussetzungen ist noch eine Aufhebung des Vertrags aus dem Rechtsgrund des Irrtums möglichs. Auch dies führt zur Rückabwicklung des Vetrags.

Das war’s dann im Groben. Noch Fragen?

wenn ich das jetzt in kurze worte fasse …

wenn die batterie nach 1 jahr den geist aufgibt und keine garantie durch den hersteller gegeben wurde muss ich als käufer beweisen das der mangel schon beim verkauf bestanden hat

bis 6 monate liegt das beim verkäufer/hersteller

hab ich das so in etwa richtig verstanden ?

wenn 12 monate garantie drauf sind und nach 11 monaten und 30 tagen funktioniert sie nicht mehr wird vom verkäufer/hersteller ersatz - verbesserung geleistet (sachgemäße verwendung vorrausgesetzt)

ist es.
Beide Anspruchsgrundlagen funktionieren unabhängig von einander. Ich kann also gleichzeitig vom Verkäufer Gewährleistung und vom Hersteller Erfüllung der Garantiererklärung fordern. Bekommen tu ich die Lesitung natürlich nur einmal.

die Batterie für meinen Diesel is eine Banner, beim Forstinger gekauft. Da is von Haus aus ein Jahr Garantie und um 20 Euro hätt ich noch ein zweites Jahr dazukaufen können. Könnt aber auch sein, dass des zwei Jahre Garantie waren und ich ein drittes hätt kaufen können…