Befahren von Mehrzweckstreifen

Wenn links genug Platz ist darf ich den Mehrzweckstreifen natürlich nicht befahren, das ist klar. Aber wie schaut es aus wenn es staut und die Autos links auf der Fahrbahn stehen? Wenn rechts ausreichend Platz ist darf ich vorbei fahren, aber darf ich dabei auch einen Mehrzweckstreifen, natürlich ohne Fahrradfahrer zu gefährden oder zu behindern, befahren?

StVO 1960
§8
(4)[…] und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
[…]
2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden […]

Wenn ich davon ausgehe, dass ich an den Autos vorbei fahren darf wenn genug Platz ist ohne Mehrzweckstreifen sollte ich ihn ja befahren dürfen weil mir eben genau dieser Meter fehlt um erlaubt an den Autos vorbei zu fahren, der Fahrstreifen also nicht breit genug ist.

Wie sehen das die Rechtsexperten/Jurist hier im Thema bzw. gibts dazu Sprüche?!

Edit: Man muss nur richtig suchen …
OGH Entscheidungstext 2Ob94/09a

Da steht u.a. „ob sich der Kläger trotz seines verkehrswidrigen Verhaltens (unzulässiges Befahren des Mehrzweckstreifens - Verstoß gegen § 8 Abs 4 StVO)“

Einordnen : StVO § 12 (5)
Müssen Fahrzeuge vor

Kreuzungen,

Straßenengen,

schienengleichen Eisenbahnübergängen und

dergleichen

angehalten werden, so dürfen Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. (Vorbeischlängeln an stehenden Kolonnen)

Der Gesetzesbegriff „und dergleichen“ bezieht sich auf:

Schutzwege,

Radfahrerüberfahrten,

geregelte Baustellen,

Staus etc.

aber nicht auf Autobahnen.

Das Vorfahren - nicht im Sinne von Überholen oder Vorbeifahren zu verstehen - mit einem einspurigen Fahrzeug ist auch dann erlaubt, wenn dieses einen mehrspurigen Anhänger zieht, da diese Sonderregelung nur auf die Lenker einspuriger Fahrzeuge abstellt.
Das Einhalten eines seitlichen Sicherheitsabstandes oder das Anzeigen einer Fahrtrichtungsänderung ist nicht vorgeschrieben, da beim Vorbeischlängeln in Schrittgeschwindigkeit auch quer zwischen bereits angehaltenen, ein- und mehrspurigen Fahrzeugen durchgefahren werden darf; ebenso ist ein bogenartiges Ausscheren auf Fahrstreifen für Busse etc. möglich, zumal dort nur das Befahren der Spur in Längsrichtung verboten ist.
Sperrlinien und Sperrflächen sind zu beachten, nicht aber andere Bodenmarkierungen wie Richtungspfeile, Randstreifen etc.
Beim Vorfahren ist darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge nicht beschädigt werden. (Quergehaltener Lenker)
Bei angehaltenen Fahrzeugen dürfen Türen wegen Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht geöffnet werden. (Kein Seitenabstand)
Mit „Vor- und Rück-Sicht“ im Interesse der eigenen Sicherheit riskante Manöver vermeiden!

 … nicht breit genug ist … beinhaltet nicht „durch andere Fahrzeuge verstellt“. Der Fahrstreifen ist breit genung für Dich. Daran ändert sich nichts, wenn dort eine Autoreihe steht.

mfg

dass die Ursache auch ausschlaggebend ist: Stau wegen Verkehrsüberlastung - NEIN; Stau wegen Unfall, schadhaftem Fahrzeug etc. JA unter Rücksichtnahme, dass niemand anderer behindert od. gefährdet wird (keine rechtliche Grundlage, wird aber immer toleriert).
 
mfg wogi

weil die Behinderungen (zB. nach einem VU) vermutlich von lägerer Dauer sind - ein Sonderfall halt.

lg