Bräuchte bitte einen link oder die information wie weit die blinke in österreich ausseinander sein müssen gibts da richtlinien ?
HILFE
Will nämlich taillight mit integriertem blinker kaufen nur brauch ich hilfe
lg
h4rd
Das der genaue Gesetztes Text … ?
den kamma lesen ohne 20 mal nachzudenken was die meinen könnten…
in summe sind blinker in der bremsleuchte nicht erlaubt.
mfg pedro
Hallo,
ich bilde mir ein mal von 240mm Abstand gelesen zu haben und auf dieses Maß hin habe ich sie bei meinem Umbau auch montiert.
Bei einem kompletten Heck wird es aber mehr auf ein E-Zeichen oder die Möglichkeit es zu typisieren ankommen. Meine VFR750F hatte ja auch die Blinker serienmäßig gleich neben dem Rücklicht im Heck integriert und die hatten sicher weniger als 240mm Abstand zueinander.
Gruß
santiago
in summe sind blinker in der bremsleuchte wirklich nicht erlaubt, der kollege hat recht
Im Folgenden die wesentlichen Auszüge aus den relevanten Rechtsgrundlagen.
Zunächst ein Auszug ausm EU-Recht…
Danach aus der KDV (Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung)…
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Richtlinie 93/92/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
Amtsblatt Nr. L 311 vom 14/12/1993 S. 0001 - 0075
6.3. Fahrtrichtungsanzeiger
6.3.1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.
6.3.2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten.
6.3.3. Anordnung
6.3.3.1. In der Breite:
6.3.3.1.1. Für die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger müssen gleichzeitig folgende Vorschriften erfuellt sein:
6.3.3.1.1.1. Der Mindestabstand zwischen ihren leuchtenden Flächen muß 240 mm betragen;
6.3.3.1.1.2. sie müssen sich ausserhalb der senkrechten Längsebenen befinden, die die Aussenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer berühren;
6.3.3.1.1.3. zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muß folgender Mindestabstand eingehalten werden:
- 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,
- 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,
- 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt,
- & le; 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd beträgt.
6.3.3.1.2. Bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern muß der Abstand zwischen den Innenrändern der beiden leuchtenden Flächen mindestens 180 mm sein.
6.3.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden.
6.3.3.3. In Längsrichtung: Der sich nach vorn erstreckende Abstand zwischen der Querebene, die das äusserste hintere Ende des Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht grösser als 300 mm sein.
6.3.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: siehe Anlage 2.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.3.5. Ausrichtung
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.3.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
6.3.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.9. Elektrische Schaltung:
Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muß unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.
6.3.10. Funktionskontrolle: wahlfrei.
Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muß sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger muß sie erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muß sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle.
6.3.11. Sonstige Vorschriften
Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen.
6.3.11.1. Dem Einschalten des Blinksignals muß das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muß das Erlöschen der Leuchte nach längstens eineinhalb Sekunden folgen.
6.3.11.2. Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt:
6.3.11.2.1. Die Blinkfrequenz muß 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.2.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken.
6.3.11.3. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der der Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - folgendes:
6.3.11.3.1. Die Blinkfrequenz muß 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.3.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
6.3.11.4. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - folgendes:
6.3.11.4.1. Die Blinkfrequenz muß in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 & minus; 45 Perioden pro Minute liegen.
6.3.11.4.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
6.3.11.5. Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluß verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen.
—
(1) Die Sichtbarkeit des mit Blinkleuchten
von Fahrtrichtungsanzeigern ausgestrahlten
Blinklichtes und der Leuchtflächen
dieser Blinkleuchten muß gewährleistet sein
1. in einem Vertikalwinkelbereich von ±15°
zu einer durch die Bezugsachse der
Leuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden
Ebene;
2. in einem Horizontalwinkelbereich zu
einer durch die Bezugsachse der
Leuchte parallel zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges und senkrecht zur
Fahrbahn verlaufenden Ebene
a) bei vorne oder hinten am Fahrzeug
angebrachten Blinkleuchten:
von 45° zur Fahrzeugmitte
und von 80° zum äußersten
Rand des Fahrzeuges,
b) bei an den Längsseiten des
Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten:
von 5° zur Fahrzeugmitte
und
aa) für nach vorne ausgestrahltes
Blinklicht: von 45° nach
außen,
bb) für nach hinten ausgestrahltes
Blinklicht: von 60°
nach außen,
c) bei an den Längsseiten des
Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten,
wenn das Fahrzeug
überdies hinten mit Blinkleuchten
ausgerüstet ist,
aa) für nach vorne ausgestrahltes
Blinklicht: von 45° nach
außen und von 10° zur
Fahrzeugmitte,
bb) für nach hinten ausgestrahltes
Blinklicht: zwischen
55° und 5° nach außen.
(2) An den im § 19 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Fahrzeugen
müssen Blinkleuchten an den Längsseiten
und vorne und hinten angebracht sein. Bei
Fahrzeugen, deren größte Länge 6 m nicht
überschreitet, sind jedoch an den Längsseiten
Blinkleuchten nicht erforderlich. Bei
Fahrzeugen, deren größte Länge 4 m und
deren größte Breite 1,6 m nicht überschreitet,
sind Blinkleuchten nur an den Längsseiten
erforderlich. Bei Fahrzeugen, bei denen
die an den Längsseiten angebrachten Blinkleuchten
von vorne wenigstens unter einem
Vertikalwinkel von ±15° und unter einem
Winkel von 10° zu der durch die Mitte der
Blinkleuchte führenden Parallelebene zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges zur
Fahrzeugmitte und unter einem Winkel von 45° zu
dieser Parallelebene nach außen sichtbar
sind, sind Blinkleuchten vorne nicht erforderlich.
(3) Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen
der Klassen M und N müssen den
Anhängen der Richtlinie 76/759/EWG idF
1999/15/EG entsprechen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl.
Nr. 1978/279)
(5) Für die an Anhängern angebrachten
Blinkleuchten gelten Abs. 1 Z 2 lit. a und
§ 10 Abs. 7 sinngemäß.
(6) Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern
müssen 60 bis 120 mal in der
Minute aufleuchten; die erste Lichtausstrahlung
darf nicht später als eine Sekunde nach
dem Einschalten erfolgen.
(7) Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern
(Abs. 1 bis 6) müssen, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 8, den
Bestimmungen der Regelung Nr. 6, BGBl.
Nr. 1972/176, entsprechen.
(8) Fahrtrichtungsanzeiger für zweirädrige
oder dreirädrige Fahrzeuge der Klassen
L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie
97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August
1997, oder den für sie in Betracht kommenden
Bestimmungen der ECE-Regelung Nr.
50 entsprechen.
das du dir die arbeit gemacht hast !
ganz viel lieben dank !
lg
h4rd
wer denkt sich sowas aus!??
ob die Geschichte vom Werk mit dem Abstand geliefert wird oder nachträglich umgebaut wird…
In Ö muss ein Auto ja auch bekanntlich 11 cm Bodenfreiheit haben und ein A8 ist auf 8cm absenkbar…
Selbiges bei allen Sportwagen…
Hallo,
mit der Bodenfreiheit von Autos habe ich mich noch nie beschäftigt aber ich kann mir nicht vorstellen dass für die Hersteller bei der Typisierung andere Regeln gelten.
Wenn ich z.B. ein anderes Motorrad auf das Heck einer VFR umbaue sollte mir ein Prüfer zumindest beim Punkt Mindestabstand keine Probleme machen. Wenn doch würde es ja bedeuten dass alle VFR zu unrecht typisiert worden sind und daher illegal unterwegs sind.
Gruß
santiago
Ich versuch das mal ein bissi logischer zu erklären…
Bsp. anhand eines Autos…
Die Fa.XY entwickelt ein neues Auto welches den gesetzlichen Bestimmungen in diesem Land nicht entspricht - dann kommt mal eine Unbedenklichkeitserklärung an unseren TÜV um das Auto frei zu geben und die Erklärung warum das so ist…Somit fügt sich der TÜV und erteilt für diese Modellreihe eine Freigabe - mit der Auflage das nur in diesem Modell zu verwenden und lediglich diese Komponenten… Sprich bei einem Fahrwerk darf ich mir dann kein anderes reinschrauben und ich darf das Fahrwerk nicht in irgendein anderes Auto reinhaun…
Ist eine ziemliche Farce die ziemlich lange dauert…
Genauso ist das bei einem Bike - wenn die Fa. die Blinker so baut geben sie eine ausreichende Begründung ab und ich darf dieses Heck (wenn der Mindestabstand der Blinker unter der gesetzlichen Vorschrift liegt) nicht bei einem anderen Modell verwenden - genauso darf ich an dem Modell kein Heck draufbauen bei dem der Abstand unterschritten wird und keine Freigabe der Fa. vorliegt…
Ein Polizist schaut auf die Prüfzeichen aber die Techniker bei der Überprüfung lassen dich durchrasseln wenn das nicht passt…
So ich hoff das war ausreichend erklärt…
Da ich die Sachen immer wieder und wieder in der Schule vorgekaut bekommen habe bin ich mir da 100%ig sicher das das so ist…
Lg Stero…
schön !