Ich bin total begeistert, wie eine Frage nach einer gesetzlichen Regelung mit eigenen Bremsflüssigkeitswechselgewohnheiten beantwortet werden kann.
Leider kann ich nur mein Wissen aus §57a Schulungen und Auszüge der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung anbieten.
Einteilung der Mängel:
Gefahr in Verzug:
Bremsflüssigkeit unbrauchbar (Falsche Bremsflüssigkeiten, Schaumbildung, Schmutz …)
Die Beurteilung obliegt alleine dem Prüfer!
Schwerer Mangel SM
Wassergehalt größer als 2 % SM, Siedepunkt niedriger < 150°C
Leichter Mangel LM
Wassergehalt größer als 1,5 %, Siedepunkt < als 180°C
Als Mindestüberprüfung muss der Wasseranteil mit einem Prügerät und die Sichtprüfung durchgeführt werden.
Zusätzlich kann vom Prüfer der Siedepunkt gemessen werden!
Es gibt keine zeitliche Vorgaben wann Bremsflüssigkeit zu wechseln ist.
Weiters ist für die Prüfung völlig egal, welche Bremsflüssigkeit man verwendet, solange sie mit dem Fahrzeug zugelassen sind.
Leider verwenden einige Werstätten Wassergehaltsmessgeräte die über eine Tabelle auf den Siedepunkt umrechnen (Dot3, Dot4, Dot5.1 umstellbar) - das ist technisch natürlich falsch, aber gesetzlich nicht ausgeschlossen. Deshalb muss man es akzeptieren.
Darüberhinaus verhalten sich alle Bremsen völlig unterschiedlich, sodass eine allgemeine, gut gemeinte Tips zu Tauschintervallen völliger Schwachsinn sind.
Alle anderen Punkte zur Bremsflüssigkeit (Flüssigkeitsaustritt, Bremsflüssigkeitsvorrat zu viel/wenig, …) erwähne ich hier bewusst nicht, weil nur nach dem Zustand der Bremsflüssigkeit gefragt wurde.
vG,
Lupusz