ECE Homologation - mitführen der EG Betriebserlaubnis!?

Servus,

ich habe eine theoretische Frage: wenn ich ein ECE geprüftes Rücklicht fachgerecht montiert habe (Winkel abstände etc werden eingehalten). Ist es dann in Österreich verpflichtend ein entsprechends Gutachten (ABE, EG Betriebserlaubnis,…) mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen?

In Deutschlend ist es lt. meinem kenntnisstand so, dass bei ECE homologation auf das Mitführen jedweder Betriebserlaubnisse verzichtet werden kann. Wie sieht es hier in Österreich aus (hier sind die dinge ja oft noch schwachsinniger geregelt :))? Bei den in Deutschland produzierten zubehörteilen wird aus o.a. Grund nämlich auf die Bereitstellung dieser Unterlagen verzichtet (man braucht sie schließlich dort nicht). Würde mich auch freuen wenn jemand einen entsprechenden Paragraphen im KFG/KDV/etc. pp zitieren kann :wink:

Die Suchfunktion war leider nicht besonders hilfreich (liegt vielleicht aber auch an mir - das Thema war sicher schon mehrmals da)

Danke!

lg
Alex

Mhhh,was du nicht hast kannst auch nicht mitführen. Wenn das Teil eine E-Nr. hat gibts keine Papiere , du kannst dir die Rechnung oder Ausdruck vom Hersteller mitnehmen um zu Belegen dass das Bauteil an dein Krad gehört.

soll heißen es gibt keine Möglichkeit sich entsprechende Papiere nachträglich ausstellen zu lassen? Besteht denn die Pflicht bei ECE homologierten teilen eine Betriebserlaubnis vorzuweisen oder haben wir das von den Detuschen inzwischen übernommen?
 
Lg
Alex

bei lichter mit einem e zeichen drauf brauchst du nix mit.

Genauso ist es.Die E-Nr. ist eine Europaweite Betriebsgenehmigung. Du kannst den Hersteller anschreiben u um eine Bestätigung bitten aber sonst gibt es keine Dokumente die eine Privatperson einsehen bzw. bekommen könnte.

Cheers

danke für die raschen antworten :smiling_face:

 
bzgl rücklicht udgl stimmt das schon.
bei einem zubehörauspuff ist das zertifikat mitzuführen, auch wenn eine e-nummer am auspuff vorhanden ist.
 
lg mexx

bei den Abgasanlagen wird es ja auch in der immer (noch) mitgeliefert das ist mir auch aufgefallen. Gibt es hierzu eine Passage im KFG bzw. KDV die dies explizit regelt? oder kann vom bloßen fehlen eines solchen Passus bei den Schlussleuchten bzw. Fahrtrichtungsanzeigern, darauf geschlossen werden, dass es nicht nötig ist weitere Dokumente mitzuführen?
 
Im KDV steht ja "Schlussleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge derKlassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl.Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betrachtkommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen. "

ist es auch so dass ein esd für viele modelle freigegebenist, aber eben nicht für alle, deshalb ist das papier mitzuführen in dem drinnen steht dass der auspuff für dieses motorrad genehmigt ist.
beim rücklicht sieht man eh gleich ob es passt oder nicht und sofern es nicht runterfällt

servus samtex!
 
soweit ich mich erinnere ist im § 22a KDV das mitführen der Bescheinigung für Auspuffanlagen geregelt.
 
lg

danke mexx… sieht für mich so aus als bräuchte man nur die Betriebserlaubnis wenn es auch explizit so angeführt wird (wie bei den auspuffanlagen). denke so kann ich ggf. argumentieren.
 
lg
Alex