1999 als ich meinen B-Schein machte kam ich grad und grad beim Arzt mit der Kurzsichtigkeit durch. Brille hatte ich keine. Später, vor allem beim Fahren merkte ich schon das Defizit und ging zum Augenarzt.
… Jahre vergingen. 2006 kam ich nach 6 Fahrstunden zum 111er und fahre seitdem mit einer 125er.
2007 Ich denke an den A-Schein, weniger wegen mehr Hubraum (den fehlenden Hubraum ersetze ich einfach durch Wahnsinn hehe; Scherz beiseite), sondern um auch im Ausland fahren zu dürfen.
Da ich wahrscheinlich nicht mehr das Glück habe, dass es der Arzt nicht so genau nimmt, komme ich sicher nicht darum rum, dass die Brillentragepflicht (glaube es ist 01.01). Das stört mich auch nicht, da ich sowieso nicht ohne Sehhilfe fahre. Aber könnte mir der Schein, wenn ich wegen dem A-Schein wieder zum Arzt muss und eine Erweiterung beantrage befristet werden?
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
Mängel des Sehvermögens
§ 8. (1) Wird die in § 7 Abs. 2 erforderliche Sehschärfe nur mit
Korrektur erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von
Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn
1. bei Lenkern der Gruppe 1
a) die Gläserstärke nicht mehr als +8 oder -10 Dioptrien
sphärisch und ±2 Dioptrien zylindrisch beträgt,
b) die Korrekturdifferenz nicht mehr als zwei Dioptrien
zwischen den beiden Augen beträgt oder
c) eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die
die für das Lenken von Kraftfahrzeugen notwendige Sehschärfe
bestätigt,
und wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Brillen keine
Bedenken bestehen;
2. bei Lenkern der Gruppe 2
a) das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als
0,1 beträgt und
b) die Gläserstärke nicht über +8 oder -8 Dioptrien liegt oder
mittels Kontaktlinsen erreicht wird.
Die Korrektur muß gut verträglich sein.
(2) Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder
angegeben, so kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 unter der
Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen
werden.
(3) Ergibt die fachärztliche Untersuchung das Nichterreichen der
erforderlichen Sehschärfe oder einen Verdacht auf andere
Augenerkrankungen, die das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges
einschränken oder ausschließen würden, so kann in Ausnahmefällen auf
Grund einer erfolgreichen Beobachtungsfahrt eine befristete
Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt werden.
(4) Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein horizontales
Gesichtsfeld von weniger als 120 Grad auf einem Auge, so sind die
Bestimmungen des Abs. 5 über die funktionelle Einäugigkeit
anzuwenden; betrifft der Gesichtsfelddefekt beide Augen, darf eine
Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.
(5) Fehlt ein Auge oder ist es praktisch blind oder ist eine
funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung der
Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt
werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird,
daß beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine
Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist.
Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges
müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine
augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung
kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung
des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des
Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen.
Erforderlichenfalls muß durch eine Beobachtungsfahrt festgestellt
werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden
kann. Bei der Erteilung der Lenkberechtigung für das Lenken von
Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben,
deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen des Lenkers beim
Lenken, ist als Auflage die Benützung eines Augenschutzes
vorzuschreiben.
(6) Im Falle des Doppeltsehens ist die Eignung zum Lenken von
Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nach einer befürwortenden
fachärztlichen Stellungnahme gegeben, unter der Bedingung der
Verwendung einer entsprechenden optischen Vorrichtung wie schwarzes
Glas, Mattglas usw., die die Sicht eines Auges ausschaltet. In
diesem Fall sind überdies die Bestimmungen des Abs. 5 über die
funktionelle Einäugigkeit anzuwenden.
(7) Bei Vorliegen von Augenzittern (Nystagmus) ist auch bei
Erbringen der geforderten Sehschärfe eine fachärztliche
Stellungnahme beizubringen, die die Eignung zum Lenken von
Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bestätigt.
bei mir hat die ärztin gefragt ob ich die tafel lesen kann, darauf hab ich angfangen zu lesen worauf sie wiederum gmeint hat sie habe nur gefragt ob isch lesen könnte…
lg pedro
… wars bei mir beim B-Schein.
… wird es sicher nicht werden, dass ich den Schein bekomme.
Wer entscheidet eigentlich die Befristung? Der Arzt oder das Amt aufgrund des Befundes?
Und was ist lt. Punkt 2 eine fortschreitende Augenerkrankung? Eventuell auch 1999 keine Brille 2007 Brille?
Über eine Befristung entscheidet immer die Behörde. Kurz- oder Weitsichtigkeit und/oder Hornhautverkrümmung sind keine Krankheiten. Da geht es um grauen oder grünen Star, Makuladegeneration oder ähnliche echte Krankheiten des Auges. Wie viele Dioptrien hast du eigentlich, weil du dir solche Sorgen machst? Trägst du Brille oder Linsen? Wenn Linsen brauchst du eh ein Augenarztgutachten.
Trage eine Brille mit -1 Dioptrien.
Zu meiner B-Schein-Zeit 1999 bis 2001 war es bei Freunden so, dass die vorsichtshalber, falls es schlechter wird, auch bei sehr geringen Dioptrienwerten eine Befristung bekamen.
Ich weiß zwar, dass es seit dem Vorjahr klarere Richtlinien zum Thema gibt und möchte mir nur diese Befristung ersparen.
ist der witz schon so alt wie dem metusalem sein bart lang
… Witz?
Bei so einer geringen Fehlsichtigkeit bekommst Du maximal einen Eintrag wonach beim Lenken eine Sehhilfe zu verwenden ist und eine Ersatzbrille mitzuführen ist. Das sollte aber (im Fall der Kurzsichtigkeit) aus eigenem Interesse überhaupt keine Frage sein. Bei Weitsichtigkeit ist das Tragen einer Brille nicht unbedingt immer vorgeschrieben.
Servus
Ully-Bär
any more
trage schon seit Kindheit an eine Brille bzw. seit nunmehr 13 Jahren Kontaktlinsen und hab um die -6 Dioptrien, befristet habe ich weder beim B-Schein, noch beim A-Schein den ich voriges Jahr nachgemacht hab, eingetragen bekommen. Einzig einen Stempel bekommst rein, dass Du nur mit Brille und/oder Kontaktlinsen fahren darfst. Sonst nix.
… für die konkrete Antwort.
bei mir wars A,B,C,E… wobei ich mir dacht hab das des irgendwie genauer sein wird…
lg pedro
geschehen!
deinen Beitrag vonwegen Brille und Ersatzbrille möchte ich folgendes hinzufügen.Ich habe als ich 1965 meinen Fs.machte einen Vermerk in meinen Schein wegen Ersatzbrillen mitführpflicht.Soweit ich Information habe ist dieser Passus bereits gefallen !
Man muß keine Ersatzbrille mehr mitführen,nur beim Lenken eines Kraftfahrzeugs ist die Verwendung einer Brille vorgeschrieben ! Sollte meine Information nicht stimmen lasse ich mich gerne aufklären !
Grüazi Smokyfred
Im § 13 Führerscheingesetz 2002 wird lediglich von „etwaigen Auflagen“ gesprochen ohne diese näher anzuführen.
Jedenfalls sind bereits eingetragene Auflagen (Ersatzbrille) weiterhin gültig, bis sie gestrichen werden.
Inm §2 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) finden sich im Absatz 3 die Zahlencodes welche durch Gemeinschaftsrecht (EU-recht) zu verwenden sind. Dabei gibt es die Punkte
01 Sehhilfe
01.01 Brille und
01.02 Kontaktlinsen
Der Absatz 2 des selben Paragrafen spricht jedoch davon das ergänzende Angaben neben dem Code einzutragen sind. Hier wäre also für die Ersatzbrille Platz. Ob es derzeit noch praktiziert wird weiß ich nicht, es erscheint aber nach der Gesetzeslage möglich (und auch sinnvoll).
Habe die Ehre
Ully-Bär