Dass man Forstwege nicht befahren darf, weil sie nicht im Eigentum der Allgemeinheit stehen, ist klar. Unklar ist aber, woran man einen Forstweg eindeutig erkennt. Denn oftmals ist es einfach nur ein Feldweg, der durch den Wald geht. Ich kenne Wege, die zuerst kilometerlang durch den Wald gehen und dann erst ein Fahrverbotsschild haben, was ein Beweis ist, dass man bis dorthin fahren darf. Wenn ich kein Fahrverbotsschild sehe und der Weg sichtbar gut genutzt wird, so ist das einerseits ein klarer Fall eines Feldweges, aber absolute Sicherheit gibt es nicht. Oder doch?
es gibt einen passus der besagt, daß man straßen, welche durch ihre äußere beschaffenheit erkennen lassen, daß sie nicht für den öffentlichen verkehr bestimmt sind, nicht befahren darf.
es ist ein bißchen gummi, man dürfte hier davon ausgehen, daß alle öffentlichen straßen asphaltiert sind - was nicht stimmt, ich kenne ebenfalls welche, sogar einige, die über grenzen führen …
finde den text momentan nicht …
ich würd mal meinen, dass Güterwege von Rechts wegen befahrbar sind was für Forstwege nicht gilt (egal ob dort ein Schild steht oder nicht). Forstwege oder -Straßen sind zumeist eh beschrankt oder mit entsprechenden Verbotsschildern bestückt. Aber selbst wenn das nicht der Fall ist, herrscht dort Fahrverbot für Kfz jeglicher Art.Sollte ich dennoch unrecht haben dann Bitte um Aufklärung …so hät i wenigstens wida wos dazu gelernt
des ändert oba nix ob Du welche gsehn hosd oda ned ,in deina einöd dortn …weyl wauns di dawuschn schickns di bestenfalls ofach zruck , oba waunsd Eana bleed a no kimmst zoist halt wos
ollas ganz Normale Vorgänge -und kein Grund zur Beunruhigung
Auf Forststraßen und Waldwegen gilt gemäß dem Forstgesetz grundsätzlich Fahrverbot.
Solche Straßen können vom Grundeigentümer, allerdings unter Bedachtnahme auf das Jagdrecht, auch für den Fahrzeugverkehr (z.B. einspurige Kraftfahrzeuge) freigegeben werden.
Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar sind, etwa Feldwege, müssen von den Grundstückseigentümern nicht durch Schranken oder durch Verbotstafeln vor dem Befahren durch Fremde abgesichert werden.
Die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände ist durch Landesgesetze geregelt.
Eine im Privatbesitz befindliche Straße ist auch dann eine öffentliche Straße, wenn nicht durch entsprechende Abschrankung (Absperrgitter) erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft.
Hier (blauer Pfeil): LINK steht das Schild „Fahrverbot“ (weißer Kreis mit rotem Rand), womit unbesteitbar ist, dass, vom Süden kommend, ab das Fahren hier verboten ist.
Aber wie weiß man das, wenn man unten am Waldrand steht? Ich bin zu Fuß hingelangt, weil ich dort Waldluft geschnuppert habe. Die Straße ist geschottert und auch die übergeordnete Straße darunter (einseitig strichliert) ist durchgehend geschottert.
Vielleicht muss man es so sehen: Alles was mit Asphalt oder Makadam bedeckt ist, ist mit großer Wahrscheinlichkeit öffentlich befahrbar, soferne kein Verbotsschild dagegensteht. Es ist dann ein Güterweg durch den Wald, der von Forstwirten als Zufahrt zu ihren Waldparzellen genutzt wird und der vermutlich auch im Grundbuch eingezeichnet ist. Ein Weg über Steine und Wurzeln ist hingegen eher ein privater Waldweg, der nur begangen werden darf, nicht aber befahren.