Ist zwar lang aber aktuell, seit 1. Juli 2005

Quelle Arbö

Alles über das neue Vormerksystem
Umstrittener „„Punkteführerschein““ greift nur, wenn ausreichend kontrolliert wird

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""Mit 1. Juli 2005 trat in Österreich das neue „„Vormerksystem““ in Kraft. Dieses neue Gesetzeswerk kann aber nur greifen, wenn gleichzeitig ausreichend kontrolliert wird. „“, bekräftigt ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara Auracher-Jäger.
Das neue Vormerksystem ist nicht unkompliziert und in weiten Kreisen der Bevölkerung noch nicht bekannt, muss der ARBÖ aufgrund zahlreicher Anrufe und Anfragen feststellen.

Im Prinzip funktioniert das neue Vormerksystem so: Wer ein sogenanntes „„Vormerkdelikt““ begeht, bekommt eine Vormerkung. Dieses wird dem Lenker schriftlich mitgeteilt und ins örtliche Führerscheinregister eingetragen. Wer innerhalb von zwei Jahren ein zweites Mal ein Vormerkdelikt begeht, muss entweder ein Fahrsicherheits-Training, eine Nachschulung, eine Perfektionsfahrt oder Erste-Hilfe-Kurse machen, je nachdem um welches Delikt es sich handelt. Wer innerhalb dieser zwei Jahre ein drittes Mal beim Verstoß gegen ein Vormerkdelikt erwischt wird, dem wird der Führerschein drei Monate lang entzogen. Dagegen wird eine Vormerkung nach zwei Jahren automatisch gelöscht, wenn sich die betreffenden Autofahrer kein weiteres Vormerkdelikt zu Schulden kommen lassen.

Was ein „„Vormerkdelikt““ ist, wurde im Gesetz genau festgelegt. Es handelt sich um folgende 13 Delikte:

Vormerkdelikt Geldstrafen
Übertretung 0,1 Promille-Grenze bei C-Lenkern Geldstrafe: € 36,-- - € 2.180,--
Übertretung 0,1 Promille-Grenze bei D-Lenkern Geldstrafe: € 36,-- - € 2.180,--
Behinderung am Schutzweg, wenn Fußgänger dadurch gefährdet werden Geldstrafe: € 72,-- - € 2.180,--
Nichtbeachtung des Zeichens „Halt“ wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt werden Geldstrafe: € 72,-- - € 2.180,–
bisher: bis € 726,--
Nichtbeachtung des Rotlichtes, wenn Lenker, die Grünes Licht haben, zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt werden Geldstrafe: € 72,-- - € 2.180,–
bisher: bis € 726,--
Befahren des Pannenstreifens durch mehrspurige Kfz und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes Geldstrafe: € 72,-- - € 2.180,–
bisher: bis € 726,--
Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen Geldstrafe: bis € 726,--
Übertretungen der VO bezüglich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln Geldstrafe: bis € 726,--
Übertretungen des § 16 Abs 2 lit e und f sowie § 19 Abs 1 EisenbahnkreuzungsV Geldstrafe: bis € 726,--
Lenken eines Fahrzeuges, dessen technischer Zustand oder nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt und dem Lenker vor Fahrantritt hätte auffallen müssen Geldstrafe: € 72,-- - € 2.180,--
Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung Geldstrafe: bis € 2.180,--
Übertretung der 0,5 Promille-Grenze Geldstrafe: € 218,-- - € 3.633,--
Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes von 0,2 bis 0,4 Sekunden Geldstrafe: € 72,-- - € 2.180,–
bisher: bis € 726,-- bzw. € 2.180,-- bei besonderer Rücksichtslosigkeit/Gefährlichkeit (unter 0,51 sek)

Autolenker, die ihre Kinder nicht richtig angurten, bekommen ebenso eine Vormerkung wie Autofahrer, die eine Alkoholisierung zwischen 0,5 und 0,8 Promille aufweisen. Anmerkung: zehn der dreizehn Vormerkdelikte betreffen alle Autofahrer, während drei Delikte auf LKW- und Busfahrer (C- und D-Lenker) und Lenker betreffen, die mit Gefahrengut unterwegs sind.

Doch eine Vormerkung hat noch weitere Auswirkungen: Autofahrern, die eine Vormerkung eingetragen haben, wird der Führerschein um zwei Wochen länger entzogen, wenn ein sogenanntes „„Entzugsdelikt““ begangen wurde. Das sind insgesamt sieben Delikte, bei denen heute schon der Führerschein eine gewisse Zeit lang entzogen wird. Es handelt sich um:

Entzugsdelikt Rechtslage
Lenken oder Inbetriebnahme von Kfz mit einem Alkoholgehalt von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille oder durch Suchtmittel beeinträchtigter Zustand Geldstrafe: € 581 - € 3.633
Entzug: 4 Wochen
Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille Geldstrafe: € 872 - € 4.360
Entzug mind. 3 Monate und Nachschulung
Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr oder Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Geldstrafe: € 1.162 - € 5.813
Entzug mind. 4 Monate + Amtsarzt + Nachschulung
Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als
40 km/h innerhalb des Ortsgebiets oder 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes Geldstrafe: bis € 726
Entzug: 2 Wochen
Fahren gegen die Fahrtrichtung, Umkehren, Rückwärtsfahren, Halten oder Parken auf dem Fahrstreifen einer Autobahn Geldstrafe: € 36 - € 2.180
Entzug mind. 3 Monate (Bei Fahren gegen die Fahrtrichtung)
Lenken eines Kfz unter besonders gefährlichen Verhältnissen (insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten, Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen Geldstrafe: € 36 - € 2.180
Entzug mind. 3 Monate
Unterlassen, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahr- zeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen Geldstrafe: € 36 - € 2.180
Entzug mind. 3 Monate

Wer eine Vormerkung hat und mit ein Promille hinter dem Steuer erwischt wird, verliert den Führerschein sechs Wochen lang. Zum derzeitigen Entzug von vier Wochen kommen zwei weitere Entzugswochen wegen der Vormerkung hinzu. Für Fahrer, die keine Vormerkung haben, bleiben die bisherigen Entzugsdelikte hingegen unverändert: Fährt ein Lenker mit einem Promille oder mit 50 km/h durchs Ortsgebiet, kommt es zwar zu einem Entzug der Lenkberechtigung, im Vormerksystem wird er aber nicht erfasst.

Wer gleichzeitig ein Vormerk- und ein Entzugsdelikt begeht - etwa sein Kind ohne Kindersitz mitführt und mit 0,8 Promille unterwegs ist - bekommt eine Vormerkung und verliert für sechs Wochen den Führerschein

Achtung: Mit Einführung des neuen Vormerksystem sind die sogenannten „„Kurzentzüge““ bei Alkoholisierung zwischen 0,5 und 0,8 Promille weggefallen. Wer bisher zwei Mal innerhalb eines Jahres mit so einer Alkoholisierung erwischt wurde, bekam für mindestens drei Wochen (beim dritten und vierten Mal binnen eines Jahres waren es vier Wochen bzw. drei Monate) den Führerschein entzogen.

Dasselbe gilt für das Lenken eines Fahrzeuges in schlechtem technischen Zustand: dafür gibt es künftig eine Vormerkung statt - wie bisher - einen Führerscheinentzug von mindestens drei Monaten.

Eine wichtige Zusatzinformation: Die Eintragung einer Vormerkung und Verhängung einer Maßnahme oder der Entzug der Lenkberechtigung erfolgt erst nach Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens, gilt aber ab dem Zeitpunkt der Deliktssetzung. Der Lenker muss über die Eintragung und die sich möglicherweise daraus ergebenden Folgen im erstinstanzlichen Strafbescheid informiert werden. Erfolgt ein Entzug der Lenkberechtigung, sind die der Entziehung zugrundeliegenden Vormerkungen nicht mehr zu berücksichtigen.

Dauer der Vormerkung

Für jedes Vormerkdelikt gibt es einen eigenen zweijährigen Beobachtungszeitraum, der auch dann abläuft, wenn in der Zwischenzeit ein neues Vormerkdelikt gesetzt wird. Nach Ablauf von zwei Jahren wird eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister gelöscht. Wird nach einer dritten Vormerkung die Lenkberechtigung für drei Monate entzogen, gilt die vierte Vormerkung wieder als erstmalige Vormerkung.

Strafhöhen bei Vormerkdelikten

Mit einer gleichzeitig vorgesehenen Novelle der StVO wird der Strafrahmen für „„Behinderung am Schutzweg““, „„Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes““, Überfahren „„Stoptafel““ und „„Rotlicht““, „„Befahren des Pannenstreifens““ und „„Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 bzw. 50 km/h““ auf 72,- bis 2.180,- Euro erhöht.

und der Link zum öamtc

[url=http://www.oeamtc.at/netautor/download/document/recht/Vormerksystem_Eva1.pdf]http://www.oeamtc.at/netautor/download/document/recht/Vormerksystem_Eva1.pdf[/url]


mfg