Kann mir das jemand bitte Übersetzen :o))

wennst des nächtens von an 1000 ps stamminger samt beifahrerin nach a paar bier zu viel heimfährst, und vor dir- sofernst es no erkennen kannst- ein ebenfalls nach a paar bier zu viel heimradelnder fährt, musst ihn mit mehr als 2 meter seitenabstand überholen denn er könnt ja vor dei radl fallen… das woll ma ja vereiden denn sonst muss si der ogh wieder über so a bsoffenen gschichtden kopf zerbrechen statt sich einem feierabend glaserl zu widmen…
ggg

lg fezzz

  1. Radfahrer fährt nicht 100%ig grad, daher Seitenabstand beim Überholen

    2. Wenn Radfahrer mehr wackelt als normal, is er fett

    3. Ein besoffener radfahrer wird von einem anderen besoffenen radfahrer überholt.

    4. Am Sozius von dem, der überholt, sitzt noch ein besofener.

    Folgerung: Seitenabstand zwischen den beiden = 2m

war mir klar dass DU dich da auskennst :smiley:

Ciao
Alex

  1. radfahrer geigeln - daraus folgen folgende möglichkeiten:
    a) wennst brav bist > möglichst weit links überholen
    b) wennst sie einschüchtern willst > probier, ob du ihnen mit deinem rückspiegel ein rotes, linkes ohr machen kannst.
    2. wenn du angesoffen einen angesoffenen radlfahrer (mit oder ohne motor), der noch dazu einen ebenfalls angesoffenen sozius (am radl oder am moperl) mithat, überholen willst, solltest den sicherheitsabstand von 2 m eher überschätzen …

    :wink:

    lg
    peter

aber d gilt der vertrauensgrundsatz!
der besagt:wenn ich aus dem augenscheinlichen verhalten des verkehrsteilnehmers entnehmen kann das er sich nicht nach den gegebenen richtlinien des strassenverkehrs hält,muss ich mit dem schlimmsten rechnen.
somit bist du schuld,wennst so einen besoffenen trottel zamführst. das ist die quintessents!
leider gottes!
lg STEVY!

wieee denn das?? gggg
hab is verständlich erklärt? gg
sooo mach i mir imma a bild bei den verworrenen schriftsätzen der justiz gg…imma nach dem motto wer will was von wem gg

Nach mehrmaligem Lesen ist die Sache so: Der 1. Satz mit dem Radfahrer bezieht sich auf eine frühere Grundsatzuentscheidung, wonach beim überholen eines Radfahrers ein größerer Seitenabstand einzuhalten ist, weil Radfahrer üblicherweise eine schwankende Fahrweise haben. In der konkreten Entscheidung werden alkoholisierte Lenker eines einspurigen KFZ mit eben diesen Radfahrern gleichgesetzt. Und wenn dazu noch der überholende Lenker eines einspurigen KFZ und sein Sozius alkoholisiert sind, ist ein seitlicher Sicherheitsabstand von 2 m erforderlich. Die nicht unerhebliche Alkoholisierung hat nichts mit der damals gültigen 0,8%o-Grenze zu tun.
Hätte man wohl sprachlich etwas schöner und einfacher schreiben können. Aber Juristen und Politiker neigen halt zu Schachtelsätzen.
lg
aficionado

du sprichst von unseren obersten Richtern :0))))

also wenn i besoffen auf einem Radl sitz, dann soll i a no rechnen ? das schaff i ja net mal im nüchternen Zustand :0))

Glaubst, die saufen net? sfg

LG, P.

die Erklärung ist gut - nur weiss i no immer net, wie der obige Text gemeint ist gggg

kommt dir, wie HariTheCruiser richtig sagt, ein besoffener Käfigfahrer entgegen und dann wird dir die Strasse zu eng lol

sicher doch - sonst würden´s Texte schreiben, die man lesen kann

ganz so wie du versteh ich das nicht.

Meiner Meinung nach geht es in der Entscheidung nur um den Seitenabstand und nicht um die Alkoholisierung, was heisst, besoffen darfst fahren, wennst den Seitenabstand einhältst.

Na gut:
Also zum 1. Erkenntnis:
Wenn Du erkennen kannst, dass Du einen Radfahrer vor Dir hast ist ex lege ein Mindestseitenabstand von 100 cm zuzüglich 1cm/gefahrenem km/h einzuhalten (bei 50 km/h Geschwindigkeit also 100 cm + 50 cm = 1,5m). Ich hoffe, dass ich mir das jetzt richtig gemerkt habe!
Wenn Du erkennen kannst, dass der Radfahrer alkoholisiert ist, ist zusätzlich zu dem gesetzl. Mindestabstand eine zusätzliche Reserve miteinzubeziehen. Über die Größe der Reserve lese ich hier keine Aussage.

Zum 2. Erkenntnis:
Wenn Du ein 1-spuriges KFZ (Moped, Motorrad) in der Nacht (bei Dunkelheit) mit Deinem Bike überholen willst, dessen Lenker und Sozius/Sozia erkennbar alkoholsiert sind und Du ebenfalls alkoholsiert bist musst Du einen seitlichen Mindestabstand von 2m einhalten.
Keine Aussage wird darüber gemacht, wie hoch Dein Alkoholisierungsgrad tatsächlich sein muss/darf, damit diese Regel anzuwenden ist (erheblich alkoholsiert ist aber jedenfalls über 0,5 o/oo).

Ich hoffe gehelft zu haben.

lG
HTC

  1. die depperten Radlfahrer können sowieso nit geradeaus fahren, also passts beim Überholen auf

    2. wenns scho beide bsoffen mit dem Moperl heimfahren müssts, dann pass wenigstens auf, dass beim Überholen nit zamfahrts, besonders wennst an Beifahrer hast, der genauso knüll ist wie der Fahrer.

    Juristendeutsch ist einfach herrlich …
    lG -007

na sicher war das ernst gemeint san doch OGH Entscheidungen ggggggg


so ungefähr hab ich das auch gelesen - nur hört sich schon seltsam an

wennst das schnell liest, dann denkst besoffen darfst fahren, wennst den Seitenabstand einhältst

weil a Radlfoahra von haus aus schon a bissl auf ana Schlongenlinie foaht („zu beobachtenden seitlichen Veränderungen der Fahrlinie“) muaß ma an Sicherheitsobstond beim Überholn einholtn. Wonnst hiazt oba sigst, daß da Radlfoahra extreme Schlongenlinien foaht, muaßt onnehmen, daß er ongsoffn is. Wenn der hiazt von an übaholt weat, der a wos Einspuriges foaht, ongsoffn is UND noch an Ongsoffenen am Sozius hot, muaßt du beim Übaholn an Sicherheitsobstond von 2 Meta einholtn.

…tat i sogn…

da fehlen doch einige Passagen der Erkenntnisse. Und so aus dem Zusammenhang gerissen hört es sich schon komisch an. :wink:
lG
HTC

steht noch was, aber der Absatz ist vollständig.