Auspuffanlage : KFG § 33; KDV §§ 1d (10), 8
Die Achse der freien Enden von Auspuffrohren darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Auspuffgase nicht behindert werden.
Bei unzulässiger Verursachung von starkem Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung können auf Grund nicht genehmigter Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug, unabhängig von der Verkehrs- und Betriebssicherheit, unverzüglich Zulassungsschein und Kennzeichentafel an Ort und Stelle abgenommen werden. Wurden im Zuge der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten.
Lärm-, Rauch- oder Geruchsbelästigungen, die bei ordnungsgemäßem Zustand des Fahrzeuges auf bloß unsachgemäßen Betrieb zurückzuführen sind (unnötiges Gas geben, Laufen lassen des Motors am Stand), stellen eine Übertretung dar. Die zugelassenen Norm-Abgasgrenzwerte und Dezibel-Geräuschpegel sind einzuhalten. (Pickerl)
Austauschkatalysatoren für Fahrzeuge der Klassen L, für die keine EU-Genehmigung erteilt worden ist, dürfen ab dem 1. Jänner 2009 nicht mehr feilgeboten, verkauft oder in ein Fahrzeug eingebaut werden.
Das Entfernen auswechselbarer Bauteile eines Schalldämpfers wie dB-Killer, dB-Eater oder dB-Absorber ist eine Verwaltungsübertretung.
Schallpegel (Lärmmessung):
Das Fahr- bzw. Betriebsgeräusch wird zyklisch bei Überprüfung anlässlich des EU-Typengenehmigungsverfahrens - Grenzwert 80 dB(A) - gemessen.
Das Stand- bzw. Nahfeldpegelgeräusch wird punktuell bei Betriebstemperatur entsprechend den im Zulassungsschein angegebenen Nennwertdrehzahlbereichen gemessen.
Bei verkleideten Motorrädern kann zur Messung des Nahfeldpegels die Demontage von Teilen für den freien Zugang zum Motor und zum Anschluss des Drehzahlmessers erforderlich sein.
Für Austausch-Schalldämpfer-Anlagen sind erforderlich:
die deutlich lesbare Aufschrift des Fabriks- und Handelsnamens des Herstellers (z.B. Remus, Sebring),
die deutlich lesbare e-Nummer, die Zahl nach der E-Kennzeichnung steht nur für das genehmigende EU-Land (z.B. Prüfzeichen E12, Österreich) und
der schriftliche Nachweis der Bewilligung für die spezielle Motorradtype im entsprechenden Modelljahr in Österreich oder durch EU-Genehmigungsverfahren.
Eine Kopie des Dokumentes (Typisierungs- bzw. EU-Genehmigungsbroschüre) ist stets mitzuführen.