Hallo
Bin neu dabei.
Habe mir eine Yamaha xvs 950 zugelegt.
Möchte das Kennzeichen seitlich montieren.
Hat jemand Erfahrung mit Typisierung,>Montage,usw.
mfg
yamaha950
Eine kleine Vorstellung wäre net…
Schaut meiner Meinung nach absolut komisch aus, aber bitte…
Hier der entsprechende Gesetzestext, viel Spaß beim Lesen.
§ 49 KFG Kennzeichentafeln Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. April 2011) (1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben. Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.(2) Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen, die vom Landeshauptmann (§ 40 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3) zugewiesen wurden, sind von der Behörde auszugeben, die den Zulassungsschein, den Probefahrtschein oder den Überstellungsfahrtschein ausgestellt hat.(3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers eines in Z 1 bis 3 genannten Kraftfahrzeuges hat die Behörde Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben für[blockquote]1. Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;2. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll;3. auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte Fahrradträger.[/blockquote]Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.(4) Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für a) Farbe des b) Farbe der
Grundes der Schrift-
Tafeln zeichen
Kraftwagen, Motorräder, Motorräder
mit Beiwagen, Motordreiräder und
Anhänger, vorbehaltlich der Z 3
und 4 … weiß schwarz
Motorfahrräder, vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge sowie für
Anhänger gemäß Abs. 3 rot weiß
vorübergehend zugelassene
Fahrzeuge sowie für
Probefahrtkennzeichen … blau weiß
Überstellungskennzeichen … grün weißDer Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b sowie für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln (Z 1) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5) vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugewiesene Kontrollnummer zeigt.(4a) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das noch keine Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 (EU-Kennzeichentafel) ausgegeben worden sind, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung solcher Kennzeichentafeln zu beantragen. Dabei ist grundsätzlich ein neues Kennzeichen zuzuweisen und es sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen das neue Kennzeichen betreffend durchzuführen. Ist bereits ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 oder ein Wunschkennzeichen vergeben, so kann die Ausfolgung von Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafeln ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neuen Kennzeichentafeln sind nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafeln erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurden.(5) Zur Herstellung von Kennzeichentafeln ist eine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erforderlich. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller über eine durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzte Gewerbeberechtigung und über die ebenfalls durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich festgelegten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügt und wenn auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens zu erwarten ist, daß er die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Festsetzung der notwendigen Gewerbeberechtigung ist insbesondere auf die bei der Fertigung von Kennzeichentafeln nötigen Kenntnisse und Erfahrungen Bedacht zu nehmen.(5a) Wurde ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und der Gewerbebehörde angezeigt (§ 39 GewO 1994), so ist dieser auch für die Ausübung der in Abs. 5 geregelten Bewilligung verantwortlich. Die Bestellung sowie jeder Wechsel in der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen.(5b) Eine Bewilligung nach Abs. 5 ist zu entziehen, wenn die Gewerbeberechtigung erloschen ist oder die erforderliche Zuverlässigkeit weggefallen ist; sie ist weiters zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber trotz Aufforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt oder seine Meldepflicht gemäß Abs. 5 wiederholt verletzt. Wurde die Bewilligung entzogen, so sind die Prägestempel mit dem Staatswappen unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.(5c) Der Hersteller hat einen Anspruch auf ein Entgelt; dieses ist für jede Type von Kennzeichentafeln durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen. Das Entgelt hat die Gestehungskosten in einem rationell geführten Betrieb zu decken und einen angemessenen Gewinn zu sichern.(5d) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Abmessungen, die technische Beschaffenheit und die optische Gestaltung der Kennzeichentafeln durch Verordnung zu regeln; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Kennzeichen auch bei erhöhter Beanspruchung und bei schlechten Sichtverhältnissen leicht lesbar bleiben. Festzusetzen ist insbesondere[blockquote]1. die Art der zu verwendenden Materialien und das anzuwendende Herstellungsverfahren;2. die optische Gestaltung und die Wahrnehmungseigenschaften;
die Qualität hinsichtlich Temperaturbeständigkeit, Schlagfestigkeit, Biegefestigkeit, Wasserfestigkeit, Reinigungsfähigkeit, Rückstrahlwerte und die anzuwendenden Prüfmethoden./blockquote Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:[blockquote]1. an dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten;2. an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Motorkarren und an Anhängern hinten.[/blockquote]Bei anderen als in Z 2 genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Nicht mehr benötigte vordere Kennzeichentafeln für dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau und vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, sind bis spätestens 31. Dezember 2007 in einer Zulassungsstelle zurückzugeben.(7) Die Kennzeichentafeln müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; bei Fahrzeugen, bei denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht ist, ist die hintere Kennzeichentafel unbeschadet des Abs. 6 auf diesem anzubringen; Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 dürfen jedoch, sofern sie in der im Abs. 6 angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.(8) Wird die hintere Kennzeichentafel durch einen auf der Anhängekupplung montierten Fahrradträger oder durch die damit transportierten Fahrräder verdeckt, so hat der Lenker[blockquote]1. die hintere Kennzeichentafel, oder
eine rote Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges (Abs. 3 Z 3)[/blockquote]auf dem Fahrradträger, der auch entsprechende Vorrichtungen zur Aufnahme und Beleuchtung der Kennzeichentafel aufweisen muss, anzubringen. [/align]
Hallo Yestin
Sorry hast vollkommen Recht, habe mein Profil jetzt angelegt.
Nun zum Thema:
Aus diesem Gesetzestext wo man am Schluß nicht mehr weis was am Anfang gestanden ist, ist für mich nicht ersichtlich ob und wie das Kennzeichen seitlich montiert werden kann
mfg
yamaha950
Für dich werden folgende Passagen interessant sein:
Ob das gerade von hinten, oder leicht seitlich versetzt sein muß ist scheinbar nicht genau geregelt. Wenns Taferl seitlich links angebracht is und der steht leicht rechts hinten werden die 20 Meter zu weit weg sein.
Hinzu kommt:
an Motorfahrrädern, Motorrädern , Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Motorkarren und an Anhängern hinten .
Hinten ist nicht seitlich. Von da her wahrscheinlich eher nicht zulässig.
Kennzeichentafel : KFG §§ 48a ff; KDV § 26 (6) Die behördliche Kennzeichentafel muss
[ul][] hinten, senkrecht zur Längsmittelebene des Kraftrades annähernd lotrecht (Neigungswinkel maximal 30°) und
[ ] so angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar sowie gut lesbar ist und
[] durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.
[ ] Die Anbringung seitlich links, auch wenn die erforderlichen Sichtwinkel eingehalten werden, ist im Hinblick auf die Verletzungsgefahr (vorspringende Teile) nur aus sachlichen Gründen (genehmigter Fahrzeugumbau) gerechtfertigt. Die maximale Fahrzeugbreite darf durch eine seitlich versetzte Kennzeichentafel nicht überschritten werden, ebenfalls muss deren Ausleuchtung gewährleistet sein.
[] Die Kennzeichentafel muss mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein und ist kein Ersatz für eine unzureichende Radabdeckung.
[ ] In Einzelfällen kann es sein, dass an Motorrädern einzeilige Kennzeichentafeln besser montiert werden können. Eine entsprechend gute Ausleuchtung der einzeiligen Kennzeichentafel muss dann durch zwei Kennzeichenleuchten erfolgen.
[] Die Kennzeichentafel (weiß und zweizeilig ) darf weder ganz noch teilweise, auch nicht mit durchsichtigen Materialien, abgedeckt sein. Auch das Anbringen von Klebefolien, z.B. A-Zeichen auf blauem Balken mit 12 EU-Sternen, ist verboten, (Öffentliche Urkunde) wird aber toleriert, wenn Buchstaben und Ziffern des amtlichen Kennzeichens dadurch nicht verdeckt werden.
[ ] Schutzwirkungsanforderungen werden bei der EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt; bei unbeladenen Krafträdern muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 20 cm über dem Boden befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen. Der Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichenanbringungsstelle und dem Boden darf maximal 150 cm betragen.
[/ul] Die Kennzeichentafel muss frei von Schmutz sein, damit sie auf eine Entfernung von 10 m einwandfrei lesbar ist.
Bei meiner Shovel wurde es noch Typisiert. Ist allerdings schon etwas länger her.
Möglicherweise bekommst du dort Auskunft.
Bike & Car Boutique
Gruß Babenberger
Hallo Babenberger
Werde mal bei bike-car-boutique nachfragen.
Danke für den Tip.
mfg
Yamaha950