das hab ich nicht bestritten, aber abschleppen dürfens auf öffentlichem Grund nur, wenn jemand behindert wird und diese Behinderung nicht einfach ( Anruf ) zu beheben ist. Ich sprech aber nicht von einer Visitenkarte, sondern von einer A4-Seite, mit Firmennamen + Logo, Grund ( Servicetechniker ) und Hinweis, bei Behinderung bitte die folgende Hdy.-Nr. anzurufen.
Bei Privatgrund bin ich mir nicht sicher, ob der nicht als solcher billigerweise ersichtlich sein muß, daß auch ohne Behinderung abgeschleppt werden darf. Die Bereiche bei der TU, in den Arkaden auf der Wiedner Hauptstrasse z.B. sind wohl eindeutig Privatgrund, genauso wenn man eine Einfahrt oder einen Schranken durchfahren muß. Ich kenne allerdings die Gegebenheiten in Wels nicht, wohne in der Nähe von Wien.
Absetzbarkeit von Strafen richtet sich danach, nicht „billigerweise“ anders verfahren zu können. Klartext: Man riskiert eine Strafe, weil ein anderes Vorgehen unverhältnismässig viel mehr gekostet hätte.
3lg
harald
Also was Einfahrten betrifft, kenn ich das eigentlich nur so:
„3) Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder
Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat
beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder
Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt
unverzüglich freizumachen.“
Von [url=http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/]RIS - Bundesrecht konsolidiert - Suche 1960, 90/01 Straßenverkehrsordnung 1960 §23
so a dam dam zwecks so kleinigkeitn,
es ging mir nicht um Straffreiheit, sondern wann und wo und unter welchen Umständen abgeschleppt werden darf.
3lg
harald
also hier mal die genaue gesetzeslage für motorräder allgemein, falls es wen interessiert:
§ 69. Motorfahrräder(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 (siehe unten) über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.Überdies ist ihnen verboten:
Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,b)Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,c)dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
§ 68 Abs. 3 bis 5 (von den fahrrädern)
(3) Es ist verboten,
a)auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen,b)sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen,c)Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dgl.,d)beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitzuführen.(3a) Radfahrer dürfen sich Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.(4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, so dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, außer wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.(5) Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.
Motorfahrrad und Motorrad ist aber ein klitzekleiner Unterschied…
in 4 jahren nur 2 beiträge zu schreiben und dann auf einen beitrag aus dem jahr 2008 zu antworten
lg
chris
wobei sich die gesetzeslage in der zeit nicht unwesentlich geändert hat- das zeitlimit beim parken in kurzparkzonen mit motorrädern ist nämlich mittlerweile gefallen…
ich konnte in der stvo darüber nix finden
auch nicht leicht, weil das die Gemeinden selber machen können.
Oder bestenfalls steht das in einem Landesgesetz.
Ich geh mal stöbern.
Edit:
Also. Die StVO legt fest, dass es überhaupt eine Kurzparkzone gibt. Die lokalen Behörden regeln die Gebühren, wenn das Land beschlossen hat, dass es sowas geben kann.
Dazu:
Re(3): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
Hi
Ich kenne den Paragraphen und das Gesetz nicht. Es war allerdings so dass als ich im Frühjahr 2010 den Theoriekurs für den A-Schein gemahct habe gesagt wurde dass für alle die die Prüfung vor April machen noch gilt dass man die Maximalzeit in der Kurzparkzone zu beachten hat und für alle die die Prüfung nach April ablegen gilt dass man stehen kann solange man will.
(ich glaube zumindest dass 1.April das Stichdatum war-aber sicher bin ich mir nicht)
Man konnte sogar im Lernprogramm auswählen welcher Fragenkatalog gilt.
mfg
zu wissen, wo du den Schein gemacht hast.
hi
das war die fahrschule columbus bei der lassallestrasse. ich denke aber dass in .at alle fahrschulen dieser regeleung unterliegen.
lg
alex
Weil das keine Regelung ist.
Dass in Wien die Zeitbeschränkung für Einspurige nicht gilt, ist ein Spezifikum der Bundeshauptstadt. Insofern hatte die Fahrschule vielleicht recht. Aber das hat definitiv nichts mit dem Prüfungsdatum zu tun.
das hat definitiv mit dem prüfungsdatum zu tun - wenn ich auf der übungs cd den fragenkatalog für vor dem 1.april ausgewählt habe dann war die richtige antwort max 2h, wenn ich nach dem 1.april ausgewählt habe dann war die richtige antwort es gäbe keine zeitbeschränkung. dürfte wohl mit 1. april geändert worden sein.
unter der annahme dass die fahrprüfung österreicheweit einheitlich ist sollte dann auch diese regeleung(wo auch immer sie niedergeschrieben ist) in ganz at gelten.
lg
alex
und doch nicht ganz
denn die dauer in kurzparkzonen regelt die stvo und die gehört zum bundesrecht, ob eine kurzparkzone erreichtet wird bestimmt die gemeinde kann aber trotzdem nicht die dauer außerhalb der grenzen festlegen (mind. 30 min. maximal 3 stunden)
und in welchem Ausmass ich Recht habe.
Schau dir den Link an und die darin wiedergegebenen Schriftstücke. Wenn das Magistrat Wien der Meinung ist, dass sie Motorräder stehen lassen, solls mir recht sein.
Es muss eben nur jeder wissen, dass das nicht überall gilt.
Wobei: wegen Mistwetter hab ich mein Moped in Graz schon eine ganze Woche in der Kurzparkzone stehen gehabt. Hat keine Sau interessiert.
Wie wollens denn auch einen Erlagschein festmachen?
haums a Ticket mit an Gummiringerl aum Gasgriff befestigt.
man sichts erst nicht , dann glaubt mas kaum ,mir homs es scho öfters zwischn Sitzbank und Tank einigschobn
,des nette Zettale
Lg Pg