NOVA bei gebrauchten aus D???

also innerhalb der EU sollte es mal abgesehen von NOVA oder Mwstausgleich schon etwas unbürokratischer sein ein moped zu kaufen.
schließlich ist ja D kein 3-welt land das die Auflagen so unterschiedlich sind!
Aber der Papierkrieg den du da hast, unglaublich!!

Ich glaub ausserdem das mopeds generell billiger sind, autos ja auch, und das es nen größeren markt dafür gibt!

Ich sag ja, die Bürokratie is a Frechheit. Hat aber nix mit der EU zu tun. Das sind unsere Amtsschimmel.

Das mit den Nettopreisen ist unterschiedlich nach Hersteller und Modell. Da gibts eh immer wieder Berichte und Statistiken. Netto sind manche Autos bei uns ausstattungsbereinigt auch billiger als in DE, manche halt teurer. Bei Motorrädern müßte mans mal durchrechnen.

Eins ist klar - der Markt ist in DE viel größer. Ein Grund für nen Import könnt sein, daß das gewünschte Modell bei uns fast nicht gebraucht zu bekommen ist. Beispiel: Honda VFR 800 mit ABS - gibts bei uns praktisch nicht, in DE kein Problem. Preismäßig rentieren tut es sich kaum.

LG
Brandy

das es kein grosses problem ist lkw oder busse aus dem eu raum in at anzumelden. nur bei pkw und motorrädern stelln sie sich so blöd an.

Sonst lasse ich den neuen Golf halt 6 Monate bei einem Spezi stehen? Oder muss man das Fzg vorführen?

hat sich ausgezahlt, Spediteur war nicht nötig, MWSt muss man nur für den NOVA-Betrag zahlen und nicht für den Kaufpreis.
Bike mit den ursprüngl. Papieren bei der Landesüberprüfstelle vorgeführt, fertig!

also spediteur braucht man keinen mehr um ein fahrzeug von de nach at zu bringen! meist hilft einen schon der öamtc weiter! also eine einzelgenehmigung bekommt man sowieso egal ob es aus dem eu raum kommt oder nicht!

Was ist die NOVA?

Die NOVA ist eine einmalige Abgabe und wird abhängig vom Verbrauch (Pkw, Kombi) oder vom Hubraum (Krafträder) als Prozentsatz vom Nettopreis berechnet.

Die NOVA wird fällig wenn:

ein Pkw, Kombi (auch Wohnmobil) oder Kraftrad in Österreich erstmals zum Verkehr zugelassen wird.
Ausnahmen: Lieferung durch den Händler an einen weiteren Fahrzeughändler oder eine Leasingfirma, Erwerb eines noch nicht versteuerten Fahrzeuges (z.B. Pkw von Diplomaten, oder nach Umtypisierung von Lkw auf Pkw), Vermietung eines in Österreich noch nicht zugelassenen Fahrzeug in Österreich.

Die NOVA wird daher nicht fällig, wenn:

es sich um einen Lkw handelt, oder ein in Österreich bereits zugelassenes Fahrzeug (sofern es nicht umtypisiert wurde), oder ein Fahrzeug, das nicht zum Verkehr zugelassen werden soll (z.B. Motocrossmaschine).

NOVA-Pflicht bei Kauf eines Neufahrzeuges in Österreich:

Der Käufer des Fahrzeuges bezahlt die NOVA beim Händler, dieser führt sie dem Finanzamt ab.
Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt, NOVA-pflichtig. Z.B: Sportlenkrad, Breitreifen, Sonderausstattungen (wie ABS, Airbag, Klimaanlage, Schiebedach etc.), Sondermodelle.
Keine NOVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden (Kriterien: individueller Auftrag, Zusatzleistung und nicht Ersatz, entsprechendes Entgelt. Z.B. Autoradio, Zusatzscheinwerfer, Alarmanlage).

NOVA-Pflicht bei Eigenimport:

In diesem Fall ist die NOVA bei Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen abzuführen.
Die NOVA ist von jener Person, auf die das Fahrzeug erstmalig in Österreich zugelassen wird, selbst zu berechnen und seit 1.1.1998 vor der Zulassung mittels Formular „NOVA 2“ und Zahlschein an das zuständige Wohnsitzfinanzamt zu entrichten. Ohne Bestätigung des Finanzamtes, dass keine steuerrechtlichen Bedenken gegen die Zulassung bestehen, kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden.

Vorgangsweise in Schritten:


Typisierung bei zuständiger Stelle (MA 46 bzw. zuständige Stelle der jeweiligen Landesregierungen)
Formular NOVA 2 (Zulassungsstellen)
Finanzamt (Zahlungsbestätigung)
Zulassungsstelle
Sonderfälle:
Die Berechnung der NOVA bei allen Sonderfällen entspricht exakt jener des Eigenimports.


Vorführwagen: Vorführwagen gelten, solange sie als solche zugelassen sind, als von der NOVA befreit. Sobald der Händler einen Vorführwagen jedoch weiterverkauft, wird dieser bei Zulassung NOVA-pflichtig.
Fahrschulfahrzeuge, Taxi-, Miet-, und Platzkraftwagen und Fahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt sind: Für diese Fahrzeuge gilt gleiches wie bei Vorführwagen. Bei der ersten Zulassung nach Weiterverkauf wird die NOVA fällig.
Diplomatenfahrzeuge: Fahrzeuge gelten, solange diese auf den Namen eines Diplomaten zugelassen sind als nicht - NOVA-pflichtig. Die NOVA-Pflicht tritt (beispielsweise bei einem Verkauf) erst mit der folgenden Zulassung in Kraft.
Umbau von nicht NOVA-pflichtigen Fahrzeugen in solche mit NOVA-Pflicht: Wird beispielsweise ein LKW (bis 3,5 Tonnen) in einen PKW oder ein Wohnmobil umgebaut und zugelassen, entsteht NOVA-Pflicht. Es handelt sich auch hier um eine erstmalige Zulassung (als NOVA-pflichtiges Fahrzeug).
Übersiedlungsgut: Wird ein Fahrzeug, das im Ausland angemeldet war, in Österreich zugelassen, so entfällt nur dann die NOVA-Pflicht, wenn dieses Fahrzeug vor dem Auslandsaufenthalt bereits in Österreich zugelassen war.
Ausnahme von der NOVA-Pflicht: Oldtimer
Folgende Kraftfahrzeuge gelten als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert und sind daher von der NOVA befreit:


Kraftfahrzeuge, die
30 Jahre oder älter sind und
einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und
noch im Originalzustand sind (keine wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors, usw.).
Alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden (auch in nicht
fahrbereitem Zustand). Ebenso jüngere Fahrzeuge, die bei einem
geschichtlichen Ereignis benutzt wurden und
Rennwagen, mit denen bedeutende sportliche Erfolge errungen wurden.

Was ist die NOVA?

Die NOVA ist eine einmalige Abgabe und wird abhängig vom Verbrauch (Pkw, Kombi) oder vom Hubraum (Krafträder) als Prozentsatz vom Nettopreis berechnet.

Die NOVA wird fällig wenn:

ein Pkw, Kombi (auch Wohnmobil) oder Kraftrad in Österreich erstmals zum Verkehr zugelassen wird.
Ausnahmen: Lieferung durch den Händler an einen weiteren Fahrzeughändler oder eine Leasingfirma, Erwerb eines noch nicht versteuerten Fahrzeuges (z.B. Pkw von Diplomaten, oder nach Umtypisierung von Lkw auf Pkw), Vermietung eines in Österreich noch nicht zugelassenen Fahrzeug in Österreich.

Die NOVA wird daher nicht fällig, wenn:

es sich um einen Lkw handelt, oder ein in Österreich bereits zugelassenes Fahrzeug (sofern es nicht umtypisiert wurde), oder ein Fahrzeug, das nicht zum Verkehr zugelassen werden soll (z.B. Motocrossmaschine).

NOVA-Pflicht bei Kauf eines Neufahrzeuges in Österreich:

Der Käufer des Fahrzeuges bezahlt die NOVA beim Händler, dieser führt sie dem Finanzamt ab.
Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt, NOVA-pflichtig. Z.B: Sportlenkrad, Breitreifen, Sonderausstattungen (wie ABS, Airbag, Klimaanlage, Schiebedach etc.), Sondermodelle.
Keine NOVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden (Kriterien: individueller Auftrag, Zusatzleistung und nicht Ersatz, entsprechendes Entgelt. Z.B. Autoradio, Zusatzscheinwerfer, Alarmanlage).

NOVA-Pflicht bei Eigenimport:

In diesem Fall ist die NOVA bei Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen abzuführen.
Die NOVA ist von jener Person, auf die das Fahrzeug erstmalig in Österreich zugelassen wird, selbst zu berechnen und seit 1.1.1998 vor der Zulassung mittels Formular „NOVA 2“ und Zahlschein an das zuständige Wohnsitzfinanzamt zu entrichten. Ohne Bestätigung des Finanzamtes, dass keine steuerrechtlichen Bedenken gegen die Zulassung bestehen, kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden.

Vorgangsweise in Schritten:


Typisierung bei zuständiger Stelle (MA 46 bzw. zuständige Stelle der jeweiligen Landesregierungen)
Formular NOVA 2 (Zulassungsstellen)
Finanzamt (Zahlungsbestätigung)
Zulassungsstelle
Sonderfälle:
Die Berechnung der NOVA bei allen Sonderfällen entspricht exakt jener des Eigenimports.


Vorführwagen: Vorführwagen gelten, solange sie als solche zugelassen sind, als von der NOVA befreit. Sobald der Händler einen Vorführwagen jedoch weiterverkauft, wird dieser bei Zulassung NOVA-pflichtig.
Fahrschulfahrzeuge, Taxi-, Miet-, und Platzkraftwagen und Fahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt sind: Für diese Fahrzeuge gilt gleiches wie bei Vorführwagen. Bei der ersten Zulassung nach Weiterverkauf wird die NOVA fällig.
Diplomatenfahrzeuge: Fahrzeuge gelten, solange diese auf den Namen eines Diplomaten zugelassen sind als nicht - NOVA-pflichtig. Die NOVA-Pflicht tritt (beispielsweise bei einem Verkauf) erst mit der folgenden Zulassung in Kraft.
Umbau von nicht NOVA-pflichtigen Fahrzeugen in solche mit NOVA-Pflicht: Wird beispielsweise ein LKW (bis 3,5 Tonnen) in einen PKW oder ein Wohnmobil umgebaut und zugelassen, entsteht NOVA-Pflicht. Es handelt sich auch hier um eine erstmalige Zulassung (als NOVA-pflichtiges Fahrzeug).
Übersiedlungsgut: Wird ein Fahrzeug, das im Ausland angemeldet war, in Österreich zugelassen, so entfällt nur dann die NOVA-Pflicht, wenn dieses Fahrzeug vor dem Auslandsaufenthalt bereits in Österreich zugelassen war.
Ausnahme von der NOVA-Pflicht: Oldtimer
Folgende Kraftfahrzeuge gelten als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert und sind daher von der NOVA befreit:


Kraftfahrzeuge, die
30 Jahre oder älter sind und
einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und
noch im Originalzustand sind (keine wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors, usw.).
Alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden (auch in nicht
fahrbereitem Zustand). Ebenso jüngere Fahrzeuge, die bei einem
geschichtlichen Ereignis benutzt wurden und
Rennwagen, mit denen bedeutende sportliche Erfolge errungen wurden.

klingt jqa fast so als wärst du NOVA-Beauftragter des ÖAMTC´s.

Trotzdem Danke für deine ausführliche Antwort.

Da aber schätzungsweise die Fazers die mich interessieren in Bayern ca. um 10 % billiger sind, und die Nova 10% beträgt und dazu ein haufen papierkram dazukommt hab ich den gedanken leider verwerfen müssen.

LG,
Berndt

Also…

1.) Wenn du eine gebrauchte aus D kaufst sind MwSt. Diff-Betrag von 4 % fällig + Nova.

2.) Du brauchst eine neue Zulassung und das muss bei einer BH (Bezirkshauptmannschaft) getscheckt werden. Die sagen Dir dann dort auch ob Du mit der deutschen Abgaseinstellung in Ö fahren darfst oder zwecks neuer Zulassung irgendwas umrüsten musst.

Die Nova und MwSt. kannst du nur dann umgehen, wenn Du in D einen Wohnsitz hast und nach Ö übersiedelst und das Motorrad, das in D bereits auf deinen Namen gemeldet sein musste, als sog. Umzugsgut/Übersiedlungsgut deklarierst. Hier musst Du allerdings dann die Papiere vorweisen und belegen können, dass Du das Teil in D schon gefahren bist.
Hilft also nix, wenn Du einen Freund in D hast, der das Teil auf sich anmeldet. Leider…

Hoffe ich konnte Dir helfen.

lg Birgit