Parken bei einem Fahrradständer

Hallo ich habe mal da eine Frage,
 
 
wir haben beim Moped Führerscheinkurs gelernt, dass ein Moped bei einem fahrradständer stehen darf.
 
Und gestern habe ich in Linz (bei der Passage) einen Strafzettelbekommen weil ich bei einem fahrradständer gestanden bin.
 
Der Grund für dem Strafzettel war, weil ich auf der Fußgängerzone gestanden bin.
 
Ich finde es ziemlich komisch weil dort normal immer mindestens zehn mopeds stehen und nirgendwo ein Schild gestanden ist das moped oder motoradfahrer nicht stehen darf.
 
 
Kann mir jemand beraten und sagen ob der Strafzettel rechtskräftig ist und ob sie beweisfotos gemacht haben (also die Polizei)???
 
 
Danke

Also soweit ich weiß, ist in einer Fußgängerzone das Parken nicht erlaubt.  Schild braucht dort nicht stehen.  Mopeds dürfen aber. lt. Auskunft Polizei und Magistrat in Wien, auf dem Gehsteig stehen (unter den Voraussetzungen eines Fahrrades, also breit genug, niemand behinder usw…). Glaube kaum, dass Fotos gemacht wurden, aber warum sollte ein Polizist etwas Falsches angeben. Man wird ihm wahrscheinlich glauben.

Fahrradständer die auf einem baulich abgegrenzten Fußgängerbereich (z.B. durch ein Randstein, einenen Schranken, vll. aber auch durch das Schild „Fußgängerzone“?) sind tabu.

Einspruch wird nix bringen -> ärgern, zahlen, in Zukunft wissen. Polizisten brauchen kein Beweisfoto, warum sollten sie denn lügen?

in ana fussgaengerzone darf des moped ned stehen, auch ned wenn dort a fahrradstaender is :wink:
also einspruch sinnlos, auch wenn dort 100 andere stehen …

Fahrradstaender oder Fussgaengerzone ???

Ich nehme mal an es ist wegen der Fussgaengerzone - an Strassenstellen, die du nur verbotenerweise erreichst stehst schon mal automatisch im Halteverbot. Der Begriff „Fussgaenger“ schliesst Mopeds uebrigens definitiv aus.
Wozu braucht der Polizist ein Beweisfoto ? Dass er einen Strafzettel auf dein Moped haengen konnte beweist doch wohl genug, dass das Moped dort war.
Einzige theoretische Moeglichkeit: hoeflich fragen ob eine Abmahnung moeglich waere.

Grundsätzlich bin ich ja deiner Meinung. Die Strafe wird lauten auf „Parken an einer Stelle, die nur durch Übertretung eines gesetzlichen Verbots erreicht werden konnte“ (oder so ähnlich).

Allerdings:
Verboten ist, mit einem Moped in der Fussgängerzone zu fahren. Verboten ist weiters, ein zum Betrieb mit Motorkraft eingerichtetes Fahrzeug in der Fussgängerzone zu schieben.

Nicht verboten ist, ein Moped in der Fussgängerzone zu tragen. Bei meinem Maxi mit 46kg wär das gegangen. :wink:

in eine fußgägerzone gibts kein einfahren und ergo dessen auch kein parken!
da in manchen fußgängerzonen sogar die laldetätigkeit nur mit mehrspurigen
fahtrzeugen vorgenommen werden darf (zumindest in graz isses so), kannst
di wahrscheinlich net amal daraufhin ausreden!

Wirklich?
Des het i ma ned denkt!

du meinst es ist eine reine Bosheit, dass zwei Burschen ihm das Moped in die Fuzo getragen haben und er kann eigentlich gar nichts dafuer … :grin: :sunglasses:

Eigentlich hab ich mal überlegt, das zu probieren und zu schauen, was rauskommt.

Allerdings hab ich dann auch eine Bestimmung gefunden, die es verbietet, so unhandliche Gegenstände auf Gehsteigen (und wohl auch in FuZos) zu tragen.

Wia trog I beispüsweis a Woschmaschin am Gehsteig? De is jo woi a bissl sperriga ois a Stanglpuch? :eyes:

 
Habe mich so etwas ähnliches einmal gefragt - anbei der Link:
 
[url=http://www.1000ps.at/forum/tm.asp?m=2521564&mpage=1&key=&#2521564]Probleme Rechtliches: Parken am Fahrradständer - forum.1000ps.at
 
 
Alex

Die führst mit aner Rodel du Dodel.  :sunglasses:

§ 78. Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten.Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist verboten:

a)Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können,b)blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen,c)den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.

Na ok, von sperrigen Gegenständen is da net die rede.

… a Trost bleibt uns. Der OGH hod zu dem §78 folgende Feststellung getroffen:

Beim Tragen einer schweren Faßleiter darf die Fahrbahn benützt werden.

:grin:

Und beim tragen eines schweren Rausches, weil man die Fassleiter zu intensiv genutzt hat, nicht?

Oasch OGH… :eyes: