Pickerl richtig anbringen

ich’s gar ned wieder abholen vom service, ist das pickerl schon drauf - naja, ich könnte sicher sagen, i will ma’s selber wohin kleben, aber so…
gut, das erstemal beim anmelden hab ich selber geklebt, das stimmt…

sg,
gotti :wink:

du darfst das pickerl auch nicht einfach auf das alte picken! das macht den malwuerfen unter den kappelständern das ablesen der plakette unmoeglich und diese sehen sich dann gezwungen einen strafbescheid auszustellen.

-christian

arge Frechheit.
Im KFG (das der Normalbürger eventuell noch daheim herumliegen hat) steht nämlich drinnen:
… es muss (von außen) sichtbar angebracht werden …
Dass es dazu noch eine eigene Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, kurz PBStV gibt, wo dann das drinnen steht mit der rechten Anbringung ist eigentlich für Otto Normalverbraucher nicht zumutbares Wissen.
Zumindest sollte dann auf der Plakette (ähnlich wie bei der Vignette) ein Vermerk drauf stehen müssen.

Würde mal beim Konsumentenschutzverein nachfragen, ob man hievon Kenntnis haben muss, nachdem in einem anderen Gesetzestext (KFG) ein diesbezügl. irreführender Hinweis gegeben ist.

sg
Gotti

ich mich bei einem Juristen schlau gemacht habe und der gemeint hat es ist besser wenn ich denn Gutschein über43€ einzahle glaub ich eher nicht das die beim Konsumentenschutz was erreichen können aber probieren kann ich es ja.
Ciao Odi

Der Gesetzestext ist immer im Kontext mit Kommentaren, Durchführungsverordnungen, Erlässen und Judikatur zu lesen. Leider mühevoll für Normalverbraucher.

dass die verordnung veröffentlicht wurde, daher also gilt und von uns staatsbürgern daher auch zu kennen ist.
finde es nur witzig, dass man es bei uns einfach nicht schafft bspw. diese verordnung einfach im kfg unter dem § der pickerlbestimmungen einzuarbeiten.

nachdem auf der vignette eine klebeanleitung aufgedruckt ist, finde ich, könnte man das zumindest auch für begutachtungspickerl so machen.

habe eine anfrage an das bmvit gerichtet, mal sehen, ob sie stellung nehmen. melde mich dann wieder… :wink:

sg,
gotti

meins is auch versteckt und zwar unter der gabelbrücke am rechten holm! Und zwar hat es mir dort immer der Herr vom Öamtc hingepickt. Da zahl i sicha ka strafe wenns sogar der dort hinpickt, wenns ihm nicht passt , dann soll er beim öamtc anrufen und fertig … zahlt wird nix …

chrisu

mir pickts immer der öamtc-mann auf den rechten gabelholm, oben, dort wo die gabelbrücke ist, also wennn ich zahlen muss dann soll er den herren dort anrufen, denn wenns der nicht weiß, wer dann??

chrisu

Der ÖAMTC-Techniker ist natürlich informiert und kennt die richtige Stelle. Also - kein Problem. So soll es sein, dafür fährt man ja zum Fachmann.

Servus
Ully-Bär

mit Pickerl.

also kann mir sowas garnicht passieren. hihihi

und führerschein oder geld hab i a net mit!
so kann ich nur sieger bleiben !! :wink:

auf meine Anfrage hin, inwieweit es einem Kraftfahrer zuzumuten ist, auch sämtliche ZusatzVOs der KFG zu kennen und sich nicht im guten Glauben allein auf das KFG zu verlassen, hab ich heute das zurückbekommen:

Auch die Vorschriften der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) sind Teil des geltenden Kraftfahrrechtes und müssen beachtet werden.
Ihre Aussage, wonach die „Andeutung im KFG irreführend ist“, kann ich nicht nachvollziehen.
Das KFG regelt nur die grundsätzlichen Dinge. Die Details werden in einer Verordnung fesetgelegt.
Daher ernthält § 57a Abs. 8 KFG eine Verordnungsermächtigung, wonach durch Verordnung die näheren Bestimmungen hinsichtlich verschiedenen Dinge festzulegen sind, u.a. auch die Anbringung der Begutachtungsplakette am Fahrzeug.
In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung wurden die näheren Bestimmungen über die Anbringung der Begutachtungsplakette in § 9 der PBStV festgelegt.
Gem. § 9 Abs. 2 lit b PBStV muss die Begutachtungsplakette bei Krafträdern an der rechten Seite des Scheinwerfers oder in der Nähe des Scheinwerfers angebracht werden.
Die Anbringung eines Vermerks auf der Plakette selbst wäre schwierig, da es je nach Fahrzeugart Unterschiede gibt (siehe § 9 Abs. 2 PBStV) und der auf der Plakette zur Verfügung stehende Platz beschränkt ist.

tja, da rennt ma gegen a wand!

sg,
gotti

wie man mit dem Inspektor redet…*

Ich hatte die Plankette früher immer am Gabel/Holm, bis sie eines Tages abging und ich ne Neue blechen mußte.

Diese habe ich dann innen (TDM850) am Holm/Gabel picken lassen, sodaß sie nicht sofort ersichtlich ist.

Bei ner Überprüfung habe ich trotz wildem outfit das dem Sherif freundlich erklärt und er beließ (weil´s in seinem Büchel steht) bei einer „Ermahnung“ - mit dem Nachsatz, daß er es trotzdem versteht…


Auch bei nem Planquadrat mit freundlichem Gespräch, meinte der Putz anschließend, das es keine gute Idee ist auf die Autobahn aufzufahren (Stockerau), weil das Pickerl bereits seit 1 Stunde „abgelaufen“ ist und er mich dann "anzeigen müßte…
So durfte ich an einer nicht vorgesehenen Stelle „unter Polizeischutz“ umdrehen, unter mit nem „gute Fahrt“-wunsch ging es über die Bundesstraße heim…

*Ist aber keine Garantie dafür, daß das immer funzt

das Möpi am Parkplatz abgestellt ist und ich nicht dabei bin kann ich nicht reden mit der Person die mich Angezeigt hat.
Ciao Odi

Des ist a argument :smiley:

beim Arbö und der hat mir das Pickerl ganz unten auf der Gabel geklebt (rechts) .Hab gemeint das beim Scheinwerfer Pflicht ist er:"Rechts ist wichtig ob Scheinwerfer oder Gabel ist wurscht.
Ciao Odi