Heay Leute =)
Nicht dass ich es ausprobieren will etc g, ich frage nur rein interesse halber =)
es gibt ja fürs Auto den COBRA LASER, der vor Polizei Radars etc. warnt.
Gibts auch was änliches fürs Motorrad, weil den Kasten kann ich ja nicht immer so rum schleppen,
und ich höre ja auch den Signalton im Helm nicht, wenn das Gerät im Rucksack oder im Anzug ist.
Bislang hab ich nur das hier gefunden: [url=http://www.radar-detector-shop.co.uk/products/cheetah-]http://www.radar-detector-shop.co.uk/products/cheetah-[/url]
vizalert-for-motorbikes.htm
Kennt ihr noch anderes?
Sorry, so ein Interesse hatte ich noch nie!
;0)
was die Rennleitung mit den Leutn macht, bei denen sie solche Kastln finden!!!
Auch schon drüber nachgedacht???
LG; Karin
Popoklatsch.
lg Mervin
jaja ich hab auch rein interesse halber die 80km/h am klagenfurter gürtel ausprobiert [[=
mir fällt kein grund ein warum man so ein kastl verbieten könnte…
also schon…„sonst mach am ja ka geld mit euch“…aba so könnens das ja nicht uns, der bevölkerung" sagen [[=
eventuell dieses kasterl gefährdet die verkehrssicherheit? hm…naja…denen wird scho was einfallen dazu [[=
Die Verwendung von Radar- oder Laserwarngeräten, die zur Ortung von verkehrspolizeilichen Geschwindigkeitsmesseinrichtungen dienen, ist verboten. Derartige Warngeräte werden im Sinne des Fernmeldegesetzes als Funkanlagen qualifiziert, Besitz und Betrieb sind daher bewilligungspflichtig. (Beschlagnahme, Verfall)
hätte also nur 3min warten müssen, dann hätt i ned bled fragn brauchn +gg*
[url=http://www.uvs-ooe.gv.at/xchg/SID-3DCFCFBE-8C2F6565/hs.xsl/40820_DEU_DRUCK.htm]http://www.uvs-ooe.gv.at/xchg/SID-3DCFCFBE-8C2F6565/hs.xsl/40820_DEU_DRUCK.htm[/url]
[url=http://www.advocat24.at/ger/anwaelte/archiv0163.php]http://www.advocat24.at/ger/anwaelte/archiv0163.php[/url]
UVS Tirol Erkenntnis
Geschäftszahl
14/170-1/1995
Datum
19960402
Land
Tirol
Norm
FernmG §26 Abs1; FernmG §28 Abs2; FernmG §43 Abs5; VStG §17 Abs3;
Spruch
Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24 und 51e VStG wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Der Spruch der Erstbehörde wird insoferne ergänzt, als nach dem
Wort "„Cobra LD 200"“ die Worte „„welches entgegen §26 Abs1 Z1 und 2
Fernmeldegesetz im PKW am 12.1.1994 unbefugt besessen bzw.
betrieben wurde, was bei Autobahngrenzstelle „„Walserberg““
festgestellt wurde““ eingefügt werden.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Fernmeldebüros für Tirol und
Vorarlberg vom 2.10.1995 wurde das Laserwarngerät "„COBRA LD 200"“
gemäß §17 Abs3 VStG iVm §43 Abs5 Fernmeldegesetz zugunsten des
Bundes für verfallen erklärt.
Der vorgenannte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des
Berufungswerbers, Dr. M E, am 4.10.1995 zugestellt. Innerhalb
offener Frist wurde eine Berufung erhoben, in der die unrichtige
rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht wird. Vom
Vertreter des Berufungswerbers wird vorgebracht, daß es richtig
sei, daß das Straferkenntnis vom 30.5.1994 im „„Sinne des §51 Abs7
VStG““ außer Kraft getreten ist. Infolge dieser
Verfahrenseinstellung sei es nicht mehr zulässig, gemäß §17 Abs3
VStG selbständig auf den Verfall der gegenständlichen
Funkempfangsanlage zu erkennen. Diese Funkempfangsanlage sei
bereits im Straferkenntnis vom 30.5.1994 für verfallen erklärt
worden, da dieser Verfall Strafe sei, und habe auch die
Verfahrenseinstellung auch den Verfall erfaßt und sei es daher
unzulässig, im Sinne des §51 Abs7 VStG ein zweites Mal dieselbe
Strafe zu verhängen. Im übrigen würden auch die Voraussetzungen
des §17 Abs3 VStG nicht vorliegen, da auf selbständigen Verfall
nur dann erkannt werden dürfe, wenn keine bestimmte Person
verfolgt oder bestraft werden könne. Logischerweise würde es sich
dabei um Straftaten handeln, die von unbekannten Tätern verübt
worden seien. Dies treffe im gegenständlichen Fall nicht zu. Auch
verweise der Berufungswerber darauf, daß es sich bei dem
gegenständlichen Gerät nicht um ein bewilligungspflichtiges
nachrichtentechnisches Gerät handle, sondern lediglich um einen
Infrarot-Lichtindikator, für den eine Bewilligung nach dem
Fernmeldegesetz nicht erforderlich sei. Abzustellen sei auf die
Rechtslage zum Zeitpunkt 12.1.1994. Wenn nunmehr mit 1.4.1994 die
Funkempfangsanlagenverordnung klarstelle, daß sogenannte
Laserwarngeräte bewilligungspflichtige Anlagen seien, beweise dies
nur, daß dies vor dem 1.4.1994 keineswegs klar gewesen sei. Auch
habe der Berufungswerber nicht die Absicht, das gegenständliche
Gerät weiter zu besitzen oder zu verwenden, sondern beabsichtige
er vielmehr, dieses an den Verkäufer zurückzugeben und den
Kaufpreis zurückzufordern. Es wird der Antrag gestellt, der
unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle der gegenständlichen
Berufung stattgeben und den Bescheid der Erstbehörde beheben.
Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:
Dem Bescheid der Erstbehörde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg
vom 30.5.1994, Zahl 080086/JD-94, wurde dem Berufungswerber
vorgeworfen, er habe eine Funkempfangsanlage, nämlich ein
Laserwarngerät der Type "„COBRA LD 200"“ im PKW mit dem Kennzeichen
1) im November 1993 unbefugt errichtet, 2) von November 1993 bis
12.1.1994 unbefugt besessen und 3) vom November 1993 bis 12.1.1994
unbefugt betrieben. Er habe dadurch zu 1) bis 3) eine Übertretung
nach §26 Abs1 Z1 und 2 begangen und wurde über ihn gemäß §26 Abs1
Fernmeldegesetz zu 1) und 2) je eine Geldstrafe in Höhe von S
500,-- (Ersatzarrest 1 Tag) und zu 3) in Höhe von S 800,–
(Ersatzarrest 2 Tage) verhängt. Ferner wurde in diesem Erkenntnis
das Laserwarngerät gemäß §28 Abs2 Fernmeldegesetz für verfallen
erklärt. Gegen dieses Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol
und Vorarlberg wurde fristgerecht eine Berufung erhoben. Innerhalb
der §51 Abs7 VStG normierten 15-monatigen Frist erging keine
Berufungsentscheidung, da sowohl der unabhängige Verwaltungssenat
in Tirol mit Bescheid vom 1.12.1994, Zahl 18/137/1994, als auch
der unabhängige Verwaltungssenat in Salzburg mit Bescheid vom
30.1.1995, Zahl UVS-5/356/3-1995, sich als örtlich für unzuständig
erklärte. Aufgrund dieses Sachverhaltes konnte innerhalb der 15
Monaten, wie es im §51 Abs7 VStG vorgesehen ist, keine
Berufungsentscheidung getroffen werden, was zur Folge hat, daß der
angefochtene Bescheid als aufgehoben gilt und das Verfahren
(gemeint wohl das Strafverfahren) einzustellen ist. Infolge dieser
Bestimmung ist auch der im Straferkenntnis verhängte Verfall
aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ist im Verfall nach §28 Abs2 Fernmeldegesetz, nunmehr §43 Abs5
Fernmeldegesetz, keine bloße Strafmaßnahme, die nach Ablauf der
Verjährungsfristen nach §31 Abs1 und 2 oder nach §31 Abs3 VStG
nicht mehr zulässig wäre, sondern auch eine die Ordnung des
Funkverkehrs betreffende Sicherungsmaßnahme, zu erblicken, die
nach §17 Abs3 VStG auch ungeachtet der eingetretenen
Vollstreckungsverjährung verfügt werden darf (VwGH 12.9.1984, Slg.
11506A). Nach §17 Abs3 VStG kann dann, wie im gegenständlichen
Fall, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden
kann, auf den Verfall selbständig erkannt werden, sofern die
Voraussetzungen dafür vorliegen.
Ein Verfall nach §17 Abs1 VStG ist dann möglich, wenn dieser
Gegenstand im Eigentum des Täters steht und wenn damit eine
strafbare Handlung begangen wurde. Das Fernmeldegesetz idF,
BGBlNr25/1993, hat in §1 normiert, daß Fernmeldeanlagen im Sinne
des Gesetzes alle technischen Anlagen zur Übertragung, Aussendung
oder zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern, Schallwellen
oder Nachrichten jeder Art, sei es auf Draht- oder Funkweg, auf
optischem Wege oder mittels anderer elektromagnetischer Systeme,
sind.
Nach §4 Abs1 Fernmeldegesetz wird unter einer Funkanlage alle
elektrischen Einrichtungen zur Übertragung, Aussendung oder zum
Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern oder Schallwellen auf
drahtlosem Wege oder unter Verwendung von Leitungsanlagen bei
Anwendung von Frequenzen über 10 kH verstanden.
Nach Abs2 legcit ist die Herstellung und der Vertrieb von Funk-
und Fernsehsendeeinrichtungen, die gewerbsmäßige Herstellung von
Funk- und Fernsehempfangseinrichtungen, soweit sie nicht nur den
Empfang des Rundfunks oder Fernsehrundfunks ermöglichen, und die
Einfuhr sowie der Besitz über die Verwahrung von Funk- und
Fernsehsendern-Empfangseinrichtungen, unbeschadet der nach anderen
Gesetzen zu erfüllenden Voraussetzungen nur mit Bewilligung und
unter Aufsicht des Bundes zulässig.
Der Unterschied in der Funktionsweise eines Radar-Warngerätes von
einem Laserwarngerät besteht nur darin, daß bei einem
Verkehrsradargerät im Vergleich zum Laser-
Verkehrsgeschwindigkeitsmesser die elektromagnetischen Wellen, die
ausgesendet werden, sich nur in der Wellenlänge unterscheiden, die
bei einem Radargerät 1 cm, bei einem Lasergerät 1/1000 mm
betragen. Sowohl bei einem Laserwarngerät als auch bei einem
Radarwarngerät handelt es sich um eine elektrische Einrichtung,
die beim drahtlosen Empfang der von den Geschwindigkeitsmeßgeräten
ausgesendeten Signalen ein Warnsignal abgeben soll. Es handelt
sich bei diesen Geräten somit um Funkanlagen im Sinne des §4 Abs1
Fernmeldegesetz (siehe dazu Gutachten des Bundesamtes für Eich-
und Vermessungswesen vom 15.7.1994, eingeholt im Verfahren zu
11/106-4/1994 des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol). Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.6.1981,
Zahl 03/2384/80 ausgesprochen, daß es sich bei einem
Radarwarngerät um eine bewilligungspflichtige Funkanlage im Sinne
des §4 Fernmeldegesetz handelt. Nach §26 Abs1 Z2 begeht derjenige,
der unbefugt eine Funk- und Fernseheinrichtung einführt,
herstellt, in Verkehr setzt, besitzt oder verwahrt, eine
Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht der Tatbestand einer
strengeren strafbaren Handlung begründet wird, mit einer
Geldstrafe bis zu S 5.000,-- oder mit Arrest bis zu 1 Monat zu
bestrafen. Bei dem von der Erstbehörde durch Bescheid vom
2.10.1995 für verfallen erklärte Laser-Warngerät COBRA LD 200
bestand unbestrittenermaßen eine solche Bewilligung nicht. Die
Voraussetzungen für den objektiven Verfall nach §17 Abs3 VStG iVm
(nunmehr) §43 Abs5 Fernmeldegesetz 1993 liegen vor. Die Berufung
gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom
2.10.1995 ist nicht berechtigt. Es war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung nicht stattgegeben
werden und war spruchgemäß zu entscheiden.
Dokumentnummer
JUT/TI/19960402/000014/170/1/95/00
F A Z I T:
Es gibt diverse UVS Entscheide zu diesem Thema.
Ein Radarwarngerät ist eine beilligungspflichtige Anlage nach dem Telekommunikationsgesetz (Laserwarngerät gleichgesetzt !!). Der Verfall ist vorgesehen und die Strafen sind hoch.
Sorry, bad news
Mervin
Mit der länge dieses eintrages sollte es dir eigentlich gelingen ins guiness buch der rekorde zu kommen gg Gruß Ralf
Wenn ich eine Funklizenz hätte dürfte ich dass Ding verwenden ???
Es ist ja „nur“ verboten weil es eine bewilligungspflichtige Frequenz benutzt.
Im übrigen ist es nur ein Empfänger,dürfte also mit einer Amateurfunklizenz erlaubt sein.
Kann mir wer was dazu sagen ??
Also mich hams mim motorrad noch nie geradert,und gegen Laser nutzts eh nix,wenn i mit 180 daherkomm dann checkt des da kiwara sowieso.
oder zum Nachdenken in meine Denkanstalt schicken!
Is dann so richtig schön, wenn ich den Sträflingen erzähl, dass ich am Nachmittag wieder biken geh und sie hinter schwedischen Gardinen wieder gesiebte Luft inhalieren!
bösgrins
LG, Karin
Mit anderen Worten nur eine Verwaltungsstrafe, keine strafrechtlich relevante Gschicht!
Hab mit mehr gerechnet!
Naja!
LG, Karin
„Denkanstalt“ - interessant. Somit habt Ihr auf den Dienstfahrzeugen JW für Jail/Wien stehen oder g
lg Mervin
eine Amateurfunklizenz reicht meiner Meinung nach nicht aus, weil da ja nur gewisse Frequenzen freigegeben sind. Ob, wer und warum jemand eine entsprechende Bewilligung kriegt kann ich nicht sagen.
Sorry
Mervin
So is es!
LG, Karin
…Tatsache is, dass solche Einrichtung per Verordnung ausdrücklich verboten sind. Hod mit Amateurfunkerberechtigung o.ä. wenig zu tun, vielmehr mit der StVO (bitte frogts mi net wöcha §). Laser-Warner (die in der Praxis nur mäßig guat funktioniern), Radarwarner, Radarstörer und sogoa des Speichern der Position von Radarmessanlagen als ‚Point of Interest‘ im Navigationssystem sind nicht nur nicht erlaubt, sondern ausdrücklich verboten.
Besonders arg erscheint dies am Beispiel der gespeicherten Ortsdaten im Navi! Der Gesetzgeber hat eigentlich gar kein Recht mir zu verbieten, diese Punkte zu speichern und an andere weiterzugeben. Aber: Ein Polizist (sollte er in der Lage sein, dieses Vergehen festzustellen) kann mich dennoch deswegen anzeigen. Da diese Anzeige eigentlich rechtswidrig ist, kann ich sie bei der Bezirkshauptmannschaft beeinspruchen, welche sich das wiederum nicht gefallen lassen wird und ein Gerichtsverfahren einleitet. Da aber ‚normale‘ Gerichte sich nur mit dem Bruch von Gesetzen beschäftigen können, es hier aber um unrechte Inhalte eines Gesetzes vielmehr einer Verordnung geht, kann nur der Verfassungsgerichthof diesen Sachverhalt klären und die Verordnung aufheben. Das heisst, man müsste sich durch die Instanzen des Bezirksgerichts, Landesgerichts, Bundesgerichts und des Obersten Gerichtshofs kämpfen, was nicht nur viel Geld kostet, sondern auch noch viel Lebenszeit. Deshalb bleiben rechtswidrige Verordnungen (auch außerhalb des Straßenverkehrs) meist solange bestehen.
Als solches Negativ-Beispiel lässt sich ja auch die Section-Control oder die rechtswidrigen Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Steiermark heranziehen. Die Behörden hoffen oft nur darauf, dass sich der Bürger einfach zahlt ohne zu mucken.
Heutzutage werden (ich nehme an aufgrund der geringeren Anschaffungskosten) immer öfter Laserpistolen verwendet, deren Messung sich kaum stören lässt. Eine Erkennung der Messung ist schwierig, weil sobald sie erkannt werden kann ist sie eigentlich schon fast vorbei. Noch dazu ist die Platzierung des Laserscanners zeimlich beschissen, weil der Sensor ganz nah an dem Bereich angebracht werden muss, an dem die Messung mit dem Laserstrahl ansetzt. Das ist beim PKW glaub ich die Windschutzscheibe, beim Motorradfahrer der Körper? Wie sollte man da das Gerät verstecken?
So, jetzt tun mir die Finger weh, und der Kopf auch. Ich lass mich wie immer gern eines Besseren belehren, bis dahin verschwind’ ich wieder in der Garage…
Gruß, Berni