Rechtsmittel gegen Verwaltungsstrafen für den Fall..

Rechtsmittel gegen Verwaltungsstrafen

Zahlreiche Verkehrsteilnehmer kommen manchmal in die für sie unangenehme Lage wegen eines Verkehrsdeliktes beschuldigt zu werden. Abgesehen von allen, die in solchen Fragen schon über eine gewisse Routine oder auch sonst - etwa auf Grund ihrer Ausbildung - über entsprechende Fachkenntnisse verfügen, ist bei solchen ,Beschuldigten" oft die Unsicherheit zu bemerken, wie sie sich am zweckmäßigsten verhalten sollten.

Deshalb hier einige Hinweise und Tipps in kurzer Form (es kann in diesem Rahmen nicht auf alle denkbaren Fragen, sondern nur auf die am wichtigsten scheinenden eingegangen werden).

I. Organmandat (Organstrafverfügung)
Wenn jemand wirklich schuldig ein Verkehrsdelikt begangen hat, wird es im allgemeinen am besten sein, der Aufforderung des Polizei- oder Gendarmerieorganes nachzukommen, an Ort und Stelle das Organmandat zu bezahlen. Damit ist die Sache erledigt und man bleibt dabei anonym. Ähnliches gilt für das an der Windschutzscheibe vorgefundene Organmandat (samt Erlagschein); dazu die dringende Empfehlung, die Einzahlung mittels des Originalerlagscheines - nicht mittels Banküberweisung - vorzunehmen (um Schwierigkeiten zu vermeiden).

Glaubt man aber, zu Unrecht beanstandet worden zu sein, und besteht Aussicht darauf , sich im Verfahren rechtfertigen zu können, so soll die Bezahlung des Organmandates verweigert werden und es damit auf eine Anzeige bzw. Lenkererhebung ankommen lassen.

Wurde ein Organmandat bezahlt, besteht danach keine Anfechtungsmöglichkeit mehr. Es gibt eben gegen das Organmandat kein Rechtsmittel; man kann nur seine Annahme bzw. Bezahlung - mit den oben erwähnten Folgen - verweigern.

II. Anonymverfügung
Diese ist an den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gerichtet, der zunächst (noch) nicht als Beschuldigter gilt. Sie ist daher nicht mit der - gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete - Strafverfügung zu verwechseln.

Hinsichtlich der Vorgangsweise des Adressaten einer Anonymverfügung (das ist der Zulassungsbesitzer) gilt Ähnliches wie beim Organmandat. D.h.: Auch hier ist es am besten, den Strafbetrag zu bezahlen, wenn keine Aussicht besteht, die Beschuldigung widerlegen zu können. Andererseits hat man auch bei der Anonymverfügung - wie beim Organmandat - den Vorteil der Anonymität; sie richtet sich ja nicht gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten. Der Zulassungsbesitzer wird - auch wenn er den Strafbetrag einzahlt - nicht als Beschuldigter bzw. Bestrafter angesehen und demnach auch nicht als solcher bei der Behörde vorgemerkt.

Daher wurde bestimmt, dass gegen die Anonymverfügung kein Rechtsmittel zulässig ist. Ein Rechtsmittel wäre auch sinnlos, da die Anonymverfügung ohnedies gegenstandslos wird, wenn nicht binnen vier Wochen die Einzahlung des Strafbetrages (mittels des beigegebenen Beleges) erfolgt.

Ähnlich wie beim Organmandat gilt auch hier: Glaubt man, unschuldig zu sein, so unterlässt man einfach die Einzahlung der in der Anonymverfügung vorgeschriebenen Strafe. Damit wird - wie bereits erwähnt - nach vier Wochen die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde hat nunmehr den Schuldigen auszuforschen, d.h. eine Lenkererhebung durchzuführen und sodann das Strafverfahren gegen den ausgeforschten Lenker einzuleiten (eine Strafverfügung gegen ihn zu erlassen).

In diesem Verfahren - allerdings nunmehr ohne Anonymität - hat dann der Beschuldigte alle Möglichkeiten der Rechtfertigung bzw. Verteidigung (z. B. Beweisanträge zu stellen).

III. Strafverfügung
Das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung ist der Einspruch, der binnen zwei Wochen nach Zustellung erhoben werden kann. Zu beachten ist, dass das für den Beginn der Einspruchsfrist maßgebliche Datum der Zustellung nicht immer das gleiche ist wie jenes des tatsächlichen Empfanges. Im Falle der - immerhin häufig vorkommenden - postamtlichen Hinterlegung gilt nämlich die Sendung bereits damit, d.h. mit dem ersten Tag, an dem sie von der Post zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. In einem solchen Fall ist Vorsicht am Platz (womöglich nicht bis zum letzten Tag der Frist warten), um nicht eventuell die Einspruchsfrist zu versäumen. Ein verspäteter Einspruch kann nicht mehr behandelt werden (er muss zurückgewiesen werden). Wurde aber die Einspruchsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. schwere Krankheit) versäumt, so kann eventuell die ,Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" (§ 71 AVG) beantragt werden (ein solcher Antrag müsste binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden).

Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Er kann schriftlich oder mündlich (aber nicht telefonisch) eingebracht werden. Um einen Einspruch mündlich zu erheben, muss man sich zur Behörde begeben, wo über den Einspruch eine Niederschrift aufgenommen wird.

Im Einspruch kann man (aber man muss nicht) seine Gründe und eventuell auch die der Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

In formaler Hinsicht genügt es an sich, zu sagen: ,Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft (Bezeichnung der Behörde) vom „… Zl: …„. Da jedoch der Einspruch als Rechtfertigung gilt, ist es empfehlenswert, gleich hier die Gründe vorzubringen und nicht erst auf das ordentliche Verfahren zu warten. Ein solches ordentliches Verfahren - bei der Erlassung einer Strafverfügung handelt es sich hingegen um ein abgekürztes Verfahren - wird nach einem rechtzeitig eingebrachten Einspruch und dem dadurch bewirkten Außerkrafttreten der Strafverfügung eingeleitet. In diesem ordentlichen Verfahren hat dann der Beschuldigte Gelegenheit, sich entsprechend zu rechtfertigen und Beweisanträge zu stellen. Als dessen Ergebnis kann es zu einer Einstellung des Verfahrens (den Begriff des ,Freispruchs“ kennt das Verwaltungsstrafrecht nicht) oder zu einem Straferkenntnis (dazu kommen noch eigene Ausführungen) kommen.

Wird aber im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder der Kosten angefochten, so tritt die Strafverfügung nicht außer Kraft, d.h. die Entscheidung über die Schuldfrage wird damit rechtskräftig; über das angefochtene Strafausmaß bzw. die Kostenfrage hat dann die Behörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, mit einem eigenen Bescheid (Straferkenntnis) abzusprechen, wobei sie jedoch keine höhere Strafe verhängen darf. Dieser Bescheid kann allerdings wieder mit Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) angefochten werden.

IV. Straferkenntnis
Das Rechtsmittel gegen das - im ordentlichen Verfahren - erlassene Straferkenntnis ist die Berufung die binnen zwei Wochen nach Zustellung (im Falle bloß mündlicher Verkündung ab dieser) eingebracht werden kann. Die Ausführungen zum Einspruch gegen die Strafverfügung hinsichtlich der Fälle von postamtlichen Hinterlegungen und von Fristversäumnissen gelten sinngemäß auch für die Berufung gegen das Straferkenntnis.

Die Berufung geht an den Unabhängigen Verwaltungssenat.

Die Berufung ist innerhalb der erwähnten zwei Wochen bei der Behörde die das Straferkenntnis erlassen hat schriftlich oder mündlich (aber nicht telefonisch) aber auch - nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel - telegraphisch fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) einzubringen. Um eine Berufung mündlich anzubringen, muss man sich zur Behörde begeben, wo über die Berufung eine Niederschrift aufgenommen wird.

Die Berufung hat das Straferkenntnis zu bezeichnen, gegen das sie sich richtet (z.B.: Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft … vom… Zahl: … ) und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten (das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages entfällt im Falle einer mündlichen Berufung). Die schriftliche (telegraphische usw.) Berufung muss demnach wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die in der Berufung enthaltene Begründung stichhaltig ist oder nicht (mit einer nicht stichhaltigen Begründung wird allerdings kaum ein Erfolg erzielt werden) - eine formal ausreichende Begründung kann unter Umständen schon mit wenigen Worten ausgedrückt werden. Es genügt aber nicht, wenn ein Straferkenntnis bloß mit dem Vermerk „Berufung“ oder „Ich berufe“ der Behörde zurückgeschickt wird (darin kann selbst bei großzügigster Auslegung kein „begründeter“ Berufungsantrag erblickt werden). Eine solche Berufung wird von der Berufungsbehörde - ohne auf die Sache selbst einzugehen - als unzulässig zurückgewiesen. Diesbezüglich ist es wichtig auf den Unterschied zwischen dem Einspruch (gegen die Strafverfügung) und der Berufung (gegen das Straferkenntnis) hinzuweisen: Während heim Einspruch ein begründeter Antrag nicht erforderlich ist (es genügt schon wenn die Strafverfügung mit dem Vermerk „Einspruch“ der Behörde zurückgeschickt wird), besteht bei der (schriftlichen) Berufung das formale Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages.

Das Berufungsverfahren findet grundsätzlich, sofern die Berufung nicht (aus formalen Gründen) zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Erkenntnis aufzuheben ist, in Form einer öffentlichen mündlichen Verhandlung statt, auf die allerdings verzichtet werden kann.

Das Gesetz kennt auch eine sogenannte „Berufungsvorentscheidung“; danach kann die Behörde, welche die Strafe (in erster Instanz - z.B. die Bezirkshauptmannschaft Imst) verhängt hat, auf Grund der Berufung das von ihr erlassene Erkenntnis selbst aufheben oder - allerdings nur zum Vorteil des Bestraften - abändern.

Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben jedenfalls aufschiebende Wirkung, d.h. das Straferkenntnis kann vorläufig nicht vollstreckt werden.

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Erkenntnis (sogenanntes Verbot einer „reformatio in peius“).

Schließlich ist es nicht uninteressant, dass das Gesetz der Berufungsbehörde (UVS) eine Frist für die Erledigung der eingebrachten Berufung stellt: Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen so gilt das angefochtene Erkenntnis als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen.

V. Verfahrenshilfeverteidiger
Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der UVS auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem kostenlos ein Verteidiger beigegeben wird.

hab mich schon oft gefragt was ich machen würde wenn sowas auf mich zukommt !

wird zeit für ne rechtsschutz !

mfg

da Topfinger

wie ist das dann:
a., hast du einen rechtsanspruch auf die geringstmögliche strafe???
das wäre ja dann eine abmahnung.

b., hast du einen rechtsanspruch auf ein barzahlungs-sofort-strafmandat???

oder kann er/sie dich einfach auch anzeigen weil ihm dein gesicht nicht gefällt:ich zeige sie jetzt an und geht schreibend weg…

gruss kurt

ps:inwieweit bist du selbst rechtskundig???

Das heisst also, wenn ich geblitzt wurde, bekomm’ ich eine Anonymverfügung, wenn ich die einzahle, kann ich keinen Eintrag ins Strafregister bekommen und der Delikt scheint danach nirgends mehr auf? (Also wenn sowas wieder passiert, sehen die nicht, dass das schon des öfteren passiert ist und erhöhen die Strafe?)

Meine Mutter hat vor 4 oder 5 Jahren nämlich auch eine Anonymverfügung bekommen, weil sie (oder besser gesagt ihr Fahrzeug ;-)) geblitzt wurde. Zusätzlich zu der saftigen Strafe von damals 1900 ATS hat sie einen Strafregistereintrag bekommen. Wie geht das???

auf Organmandat und schon gar nicht auf Abmahnung, d.h. immer höflich bleiben …
Grüße -007

das Strafregister umfasst gerichtlich strafbare Handlungen, keine Verwaltungsübertretungen
-007

ist immer gut, am besten gleich mit Privatrechtsschutz (braucht man oft schneller, als man denkt)
Tip: wenn du ÖAMTC Mitglied bist, dort ist er günstig
Grüße -007

ist in dem Beischeid sowas drinnengestanden, dass dieser Delikt auch einen Eintrag ins Strafregister bewirkt, der 2 (oder 5?) Jahre aufrecht bleibt.

„verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen“ und diese dürfen 5 Jahre für neuerliche Delikte bei der Höhe der Strafbemessung Berücksichtigung finden;
allerdings wäre mir gänzlich neu, daß in dieses Register Anonymverfügungen eingetragen werden, da durch diese ausschließlich der Zulassungsbesitzer bestraft wird - dies unter der Fiktion, er kenne den Lenker und wird sich den Strafbetrag von diesem holen (für die Behörde letztlich eine Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung)

mfg, dasu