Vorbeifahren im Überholverbot

Hi Leuts, bräucht mal eine Antwort zu folgendem bitte danke!

Szenario:

In meine Richtung Stau. Stillstand. Niemand bewegt sich.
Entgegenkommend: nichts, hunderte meter lang nichts.
Es herrscht Überholverbot, Freilandstrasse, keine Sperrlinie.

Fahre also Schritttempo, ausreichend abstand zu der kolonne, noch auf meinem Fahrstreifen vorbei.

Frage ist nun, ists erlaubt oder nicht?

Hintergrund: Als ich neben(!) einem PKW war scherte dieser nach links aus in eine seitengasse (ohne dass sich die übrige kolonne in bewegung setzte[war wohl angepisst vom stau]), klarerweise ohne vorher zu schaun oder zu blinken und die versicherung will vorerst mal nicht zahlen, warum weiss ich zwar noch nicht aber ich geh mal fest davon aus weil dort ü-verbot herrscht.

danke für antworten von wissenden, bisher bin/war ich der meinung vorbeifahren ist vorbeifahren und überholen eben überholen, im netz finden sich nur deutsche artikel zum thema und bei denen ists ja überhaupt essig mitn vorbeifahren wenn sichs nicht um parkende autos handelt von daher hätt ich gerne antworten von „locals“ :slight_smile:

cheers

vorbeifahren vorfahren und überholen sind natürlich verschiedene paar schuhe:

§ 12 Abs. 5 Stvo: (5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und[b] die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.

[/b]Wird also eher ein streitfall.

Ciao
Alex
[b]

[/b]

ja, den passus kenn ich und bestätigt mich eigentlich in meiner meinung, dass alles rechtens zugegangen ist…

stau wegen kreuzung/ampel im folgenden ort
ausreichend platz - check
absicht zum einbiegen angezeigt haben - wenn ich neben ihm bin und ers vielleicht maximal dem beifahrer gesagt hat, dass er ein schleichwegerl kennt incl 4 zeugen sollte auch das klar gehen.

danke schonmal, mal schaun ob vlt noch jemand hilfreichen input hat.

grundsätzlich richtig ABER: § sowieso… fahrzeuglenker die ihre fahrtrichtung oder spur wechseln haben sich zu vergewissern das sie niemand anderen behindern oder gefährden. >>fahrschule 3-S blick<<
bzw kolonne steht— stehenbleiben heißt vorrangverzicht.

also ab zum anwalt und ihm alles genau schildern.nix gefallen lassen.

gruß

unser erklärBaer verfasst sicher grad wieder einen roman darüber ! :grin:

wie gesagt… sicher streitfalll g der eine behauptet er habe lange geblinkt und ausgiebig geschaut… der andere behauptet das gegenteil… wenn wirklich 4 zeugen zu seinen gunsten aussagen: OK g

ich habe einen ähnlichen fall selbst erlebt… habe das abbiegende auto mit dem knie ordnetlich demoliert, meinem motorrad ist nix passiert… versicherung hat dann seinen schaden bezahlt meinen nicht… war mir egal, für motorräder gibts keine malusstufen…

Ciao
Alex

Da hab ich mich wohl unklar ausgedrückt, die 4 Zeugen, dass es genau so gewesen ist hab ICH :slight_smile:

Er hatte nur einen Beifahrer der ihn geschimpft hat weil „er immer an scheissdreck schaut und net blinkt“ :wink:

Wenn du keine Sperrlinie überfahren hast und die Kolonne wirklich gestanden ist, ab zum Anwalt, mit den 4 Zeugen wirst du 100% Recht bekommen.

gestattet das Vorbeifahren nur dann, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer - insbesonders Entgegenkommende - weder gefährdet noch behindert werden. Problem ist, dass eine Sperrlinie auch bei einem gestatteten Vorbeifahren nicht überfahren werden darf. Ein diesbezüglicher rechtswidriger Verstoß liegt daher vor, wobei Schutzweck der Norm sicher nicht ist, dass auch der andere rechtswidrig Handelnde geschützt wird. Eine Teilschuld wird sich jedoch mit Sicherheit ergeben, dies dürfte sich bei 2:1 oder sonst Haftung nach EKHG und 1:1 bewegen.
 
 

liegt die Sache dann, wenn die Sperrlinie nicht überfahren wurde und auch ein ausreichender Sicherheitsabstand - ca. 40cm bis 50 cm - eingehalten wurde. In diesem Fall dürfte nach Schilderung des Sachverhaltes den PKW-Lenker das alleinige Verschulden treffen.

uhm, weder ist dort eine sperrlinie(siehe 1st post) noch hab ich eben solche(wie auch :)) überfahren.

gegenverkehr gabs keinen, sonst wär ich, nach dem ich in 90° schräglage überging, auch schwer unter die räder gekommen.

ausreichend abstand war vorhanden, leider half der nichts wenn kollgege schnürschuh unverhofft nach links reisst wenn ich auf seiner höhe bin.

geh daher immer noch davon aus, dass alles ok ist, danke für deine ausführungen :slight_smile:

ausreichender seitenabstand ist aber nicht definiert mit 40-50 cm
meiner meinung ist „ausreichend“ dehnbar und somit vom anwalt bzw. richter zu definieren…
5 cm können auch scho ausreichend sein um vorbeizufahren ohne zu streifen…
ausreichend bezieht sich darauf das man beim vorbeifahren nix beschädigt bzw. niemanden behindert…

und ganz ehrlich zum thema:
selbst wenn der typ 2 x geblinkt hat muss er trotzdem den 3s blick machen und spätestens dann bemerken das etwas auf seiner höhe ist
blinken schützt nicht davor das ma grad überholt/vorbeigefahren wird…
 
wenn einer die tür aufreisst während ich vorbeifahre ist der auch schuld… da fliegt man bei jeder fahrprüfung durch wenn man vorm aussteigen net den 3s blick macht egal wie gut man vorher gefahren ist…

grüsse
mac

40cm bis 50cm ist nach höchstgerichtlicher Judikatur beim Zweirad ausreichend, da kann auch der Anwalt oder Richter nicht viel ändern, weil ein Urteil mit anderen Ausführungen der Portier beim Berufungsgericht aufhebt. Das Mitverschulden ist natürlich gesondert zu prüfen. 

wieder was gelernt…
wobei auf 40-50 cm kommt man vor allem zB in wien selten…

bzw. von wo wird der abstand gemessen? vom lenker? vom motor? vom reifen? vom topcase?

danke für die aufklärenden worte…

grüsse
mac
 
ps: hab eben mal auf so einer rechtserklärungsseite gelesen das im gesetzestext nur der passus „ausreichend“ steht - und dieser begriff laut definition eben dehnbar ist…