"Waldweg" befahren

War vor kurzem im Burgendland unterwegs und bin dabei auf einige nette Waldwege/Forststraßen gestossen…auf video aufgenommen weils so schön war.
so, jetzt sagt mir jeder, „dort darfst eigentlich net fahren“.

Ich bin anderer Meinung. Die Wege waren von der Straße aus für jedermann zugänglich und das einzige Fahrverbotsschild das ich gesehen hab hat sich auf Radfaher und Pferde bezogen.

Damit ihr wisst wovon ich genau rede: Wiesen revisited - YouTube

Jetzt ist eure Meinung gefragt…legal ?

PS: Das Verbotsschild sieht man bei 0:25, die Einfahrt zu dem Weg bei ~08:20

Eine Verbotstafel „Radfahren verboten“ mit dem Fahrrad im roten Kreis besagt nur, das Radfahren verboten ist. es sagt nicht über andere Fahrzeuge aus.

Das Problem ist ein anderes: solche Wege sind zu 95% im Privatbesitz, und der Wunsch des besitzers ist Gesetz. Er muss es auch nicht kundmachen, denn auf einem Privatweg gelten die offiziellen Schilder erst mal gar nicht. Wobei es irgendwo in den Tiefen der Rechtsprechung eine Erkenntnis gibt, dass allgemein anerkannte Schilder auch auf diesen Wegen und Flächen am besten den Wunsch des besitzers ausdrücken, und deshalb doch gelten…

zu Privatwegen … aus der Wiener Umgebung ist mans ja gewohnt das alles mit Fahrverbotsschildern bzw. „Privatgrund“ zugepflastert ist, selbst bei 1m breiten wanderwegen stehts oft dabei…

Zum Forstgesetz…daraus werd ich jetzt im konkreten fall auch net schlauer.
Wenn ich es richtig versteh bedarf die Benutzung einer Zustimmung:

§34 Abs. 10 besagt:

Da in dem Fall ein Fahrverbotsschild steht, dieses sich aber nur auf Fahrräder und Pferde bezieht gehe ich davon aus, dass das befahren mit dem Motorrad ok ist.

Du hast den §33 (1)+(3) überlesen:

(1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten

(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.

§ 33 ForstG (Forstgesetz 1975), Arten der Benützung - JUSLINE Österreich

Ist nach meiner Meinung juristisch wasserdicht, kein ‚Biegen‘ möglich - höchstens über die Begriffsbestimmung: ist es ‚Wald‘ oder nicht :wink: … wenn also keine explizite Zustimmung vorliegt -> hamma’n Scherm auf, mir passiert es leider auch immer wieder, daß sich ein Feldweg plötzlich in Wald verändert … :wink:

15 Forststraße : StVO § 1 (2)

Auf Forststraßen und Waldwegen gilt gemäß dem Forstgesetz grundsätzlich Fahrverbot.
Solche Straßen können vom Grundeigentümer, allerdings unter Bedachtnahme auf das Jagdrecht, auch für den Fahrzeugverkehr (z.B. einspurige Kraftfahrzeuge) freigegeben werden.

Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar sind, etwa Feldwege, müssen von den Grundstückseigentümern nicht durch Schranken oder durch Verbotstafeln vor dem Befahren durch Fremde abgesichert werden.

Die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände ist durch Landesgesetze geregelt.

Befahren und zu der Strafe stehen, wenn man erwischt wird. Hamma damals auch gemacht. :rage:

Offiziell gibts keine Möglichkeit.

is der Name „Waldknaller“ entstanden?

Hat es was mit zwischenmenschlichen Aktivitäten oder mit explosiven Stoffen zu tun?