Auskunft laut BMVIT:
Österreich kann für Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis keine schärferen Vorschriften verlangen als dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, wenn dies nicht ausreichend durch die sonstige Gefährdung der Verkehrssicherheit oder der Gesundheit begründet ist.
Deutschland begründet das eben genau mit der „Gefährdung der Verkehrssicherheit“.
Auszug: Da die Wechselwirkung von Fahrwerk und Reifentyp, gerade beim Einspurfahrzeug enorme Auswirkungen auf Fahreigenschaften und Fahrstabilität haben kann, ist es aus Sicht der Verkehrssicherheitsarbeit ein wichtiger Punkt, hier klare Vorgaben zu bieten.
Ausschließlich maßgebend für Motorräder ist jedoch die Richtlinie 97/24/EG
(Kapitel 1: Reifen von 2-und 3-rädrigen Fahrzeugen und ihre Montage).
Hier ist nach Ansicht des Verkehrsministeriums nach wie vor die Möglichkeit einer Reifenfabrikatsbindung gegeben, sofern der jeweilige Fahrzeughersteller hier fahrzeugspezifische Vorgaben definiert.
Sachstand ist also eine gültige Reifenfabrikatsbindung für Motorräder.
Allerdings kann diese eingetragene Fabrikatsbindung durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB) eines Fahrzeug- oder Reifenherstellers erweitert werden. Auch ist keine erneute Eintragung in die Fahrzeugpapiere vonnöten. Denn durch die oben genannten Prüfungen wird der eindeutige Nachweis erbracht, dass dieses per UBB ausgezeichnete Reifenfabrikat ebenfalls auf diesem Motorradtyp tauglich ist.