nicht als Täter anvisiert.
Wie der Ully schon geschrieben hat, wird der „nur“ bestraft, weil er nicht weiss, wer mit dem KFZ gefahren ist.
Und die Geldstrafe is gleich hoch, wie für das ursprüngliche Vergehen.
Was allerdings nicht verhängt werden kann, ist ein Führerscheinentzug (+ eventuell den Nebengeräuschen wie Amtsarzt, Nachschulung, Dodltest…)
also kann es durchaus länger dauern bis du den „Blauen“ brief bekommst
Das heist mit einem Wort das ein drohender Führerscheinentzung damit umgangen werden kann?
Strafe ist mir schon klar das ich die becken muss.
Über die Höhe werd ich mich mit der Tante a bisl diskutieren.
Ich werd heut bei der Fr. Amtsrat mal vorsprechen
Nach dem das Ereignis mitte August 05 war
und ich wohl an Allzheimer leide…
Danke auf jeden Fall
strohschedl
Aber ich wär trotzdem Vorsichtig mit dem was ich sag. Weisst eh, ganz auf der Nudlsuppn dahergeschwommen san die a net.
Nach dem ich gestern bei der Behörde zwecks
Extremen Speeding vorgesprochen habe.
hat sich nach einem längeren vernünftig geführten Gespräch herausgestellt, das die Geschichte seit 3Tagen verjährt war.
Was mir natürlich sehr unangenehm war ggg
Das Strafausmass wäre 300€ und 14 Tage FS
Entzug gewesen.
Die Geldstrafe ist deshalb so gering weil ich
quasi Ersttäter gewesen wäre.
Beim nächsten mal wird warscheinlich tiefer in den Grammeltopf gegriffen werden.
Drum werd ich a bisl besser aufpassen wenn ich im Kaisermühlentunnel herumgurk und versuch den Regetropfen auszuweichen.
Danke nochmal an alle die mir weitegeholfen haben
augenzwincker
ein glücklicher
Strohschedl
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen
sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine
Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen
der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und
Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen
sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem
die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare
Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst
später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(3) Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre
vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.
Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer
rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines
Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem
Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung
unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind
nicht einzurechnen.
§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer
Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten
von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum
Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des
AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine
bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung,
Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur
Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die
Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung
ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis
erlangt hat.
(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach
außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als
Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen
Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine
Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet
ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen
Beauftragten.
Alles klar?
Strong
PS.: Einspruch einlegen und dem Rechtschutz übergeben
fahrst halt am weißen Strich unter der Kamera durch, sollte wirken.
ist "nichtbeachten der vorgeschriebenen… bissi zschnell gwesen??? ggggg
in der Nähe vom Strich aufhalten soll
hab aber ganz vergessen drauf(verkehrsbedingt ausweichen).
Naja der Fall hat sich Gott sei Dank positiv für mich erledigt.
grüsse Strohschedl
ist aber schon erledigt.