Hallo Leute
Wer kennt sich aus.
Wie lange darf es dauern bis eine Verwaltungsübertretung zugestellt werden muss
sprich quasi vom Zeitpunkt der Übertretung bis zur Anzeige.
Hab mal was von 6 Monate gehört, stimmt das?
Verwaltugübertretung ist …?
erklär ich später
grüsse Strohschedl
… ist das mit den 6 Monaten korrekt.
LHG, Schlucki
P.S.: Was hast denn schon wieder ang’stellt, Schlingel. ;o)
den die div Komentare von den Kollegen gehn ma aufn Sack.
Muss zuerst noch alles abchecken.
Für die kundigen unter unses geht um §52/10a StVO
Hab grad an netten Satz in einem anderen forum entdeckt.
„Das Fehlen von PS wird durch den Wahnsinn des Fahrers ergänzt“
grüsse Strohschedl
… ein Verstoß gegen §20 StVO.
Das kann jedem mal passieren.
Kommt nur auf das Ausmaß an, wie groß das Loch im Börserl wird und ob evtl. der Schuster etwas verdienen könnte.
Da sind’s sicher 6 Monate für die Zustellung.
LHG, Schlucki
Beileid!
Na ja ist ist a relativ grosse
Yeti Race war nett
Fristen
Aerodynamik?
Hab ich mir
Hab so klein gemacht
Na, dann …
im verwaltungsstrafverfahren gibts folgende verjährungsfristen
1.) verfolgungsverjährung 6 monate (ist fast immer maßgebend)
heisst, dass innerhalb von 6 monaten nach begehung der verwaltungsübertretung oder nachdem die behörde vom verschulden erfahren hat, eine verfolgungshandlung gegen eine namentlich bekannte person(z. b. strafverfügung oder ordentliches verwaltungsstrafverfahren) eingeleitet werden muss
2.) strafbarkeitsverjährung
heisst, dass innerhalb von 3 jahren nach begehung der vü eine strafverfügung oder straferkenntnis erlassen werden muss
3.) vollstreckungsverjährung (ist aber nur selten relevant)
heisst, dass innerhalb von 3 jahren ab fällung einer strafverfügung oder straferkenntnis diese auch vollstreckt werden muss
werden diese fristen überschritten schaut die behörde durch die finger weil die sache eben verjährt ist.
so ich hoff des ganze is ned zu kompliziert und auch einigermaßen richtig.
lg roli
dass ich nicht dabei war. weil sonst hättest nicht nur 90 minuten versäumt, sondern fast alles, weil du immer hinter mir um’s bier angestanden wärst![]()
dürft sich also im Lauf der Zeit nicht viel geändert haben.
grüsse strohschedl
Servus Ully!
Wie sieht das eigtl. aus, wenn die Lenkerauskunftsanfrage innerhalb der Frist zugestellt wird und man ganz wahrheitsgemäß ein „Ich weiß nicht wer damit zu diesem Zeitpunkt gefahren ist“ antwortet?? Wird da in Österreich automatisch der Fzg.halter als „Täter“ anvisiert oder gibts eine Geldstrafe inkl. der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs??
Danke vorab, lg Varabär
Hi!
Es gibt da den Paragrafen über die Pflichten des Zulassungsbesitzers - § 103 KFG.
Hier der Wortlaut:
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem
bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes
Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten
Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt
an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den
Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen,
hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von
Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen;
kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu
benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die
Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die
Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den
Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist
unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei
Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne
entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese
Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der
Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten
Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Zu beachten ist das es sich beim letzten Satz sogar um eine Verfassungsbestimmung handelt!
Ein „Nichterteilen der Lenekrauskunft“ zieht die geliche Strafe nach sich die für das zugrundeliegende Delikt vorgesehen wäre. Nutzt also nix!
Servus
Ully-Bär
das der Fahrzeughalter automatisch der"Täter" sein wird.
Ich hab mich das auch schön öfter gefragt
denn wennst viel mitn Radl fahrst weist ja nicht immer wo du gefahren bist.
Hab auch lang nachdenken müssen wo ich am 25.8.05 um 20.00 Uhr herumgekrebst bin.
Wennst das Mopal öfters herborgst müsstes immer aufschreiben wen und wann du die „Reibn“ geliehen hast.
Wenns immer die selbe Person ist gehts ja noch
aber was macht eine Firma wo 17ne herumfahren?
ein nachdenlicher
Strohschedl
Na - ein Fahrtenbuch natürlich. Auch bei Probefahrten wird deshalb der Name des Lenkers evident gehalten.
Zur rechtlichen Seite, siehe mein Posting oben.
Servus
Ully-Bär
sind 6 monate vom tag des schrecklichen vergehens bis zur erstmaligen persönlichen beschuldigung des damaligen lenkers der ja nicht zwangsweise der zulassungsbesitzer sein muss, hoffen im zeitalter des computers würde ich aber nicht mehr drauf
gruß