Ja, leider vorgefallen (leider auch noch Bundesstraße mit 100’er… und ja, die Toleranz ist da auch schon abgezogen). Bitte keine „Selber-Schuld“-Postings.
Geldstrafe von mehreren Hundert €€€ & Führerscheinentzug nach Lenkererhebung werden wohl bald kommen. Soweit klar.
Bei erstmaliger Straffälligkeit, kann man da fix mit nur 2 Wochen ohne Führerschein rechnen, oder kann’s (realistisch betrachtet) auch mehr sein?
Wie viele Vormerkpunkte kassiert man da?
Wenn ich in Zukunft zB mit +30km/h im Freiland geblitzt werden würde, wäre dann gleich der Zettel wieder weg?
Wer hat da Erfahrungen???
Danke für Antworten im Voraus.
Heey
blöde sache, is mir leider auch schon passiert:
bin nicht geblitzt sondern mit 156 km/h (messtoleranz bereits abgezogen) im 100er geradert und auch gleich angehalten worden.
ab 150 km/h (bei bereits abgezogener messtoleranz von 5km/h) is der schein weg. für wie lange entscheiden dann die umstände…
bei mir 2 wochen führerscheinentzug weil:
es mein 1. vergehen war
es nicht viel über 150 km/h war
wie lange das genau sein wird, wird dir keiner sagen können, da das gericht darüber entscheidet.
am besten du rufst bei der BH mal an und erkundigst dich. hab ich auch gemacht, konnte mir sogar aussuchen ab wann ich den schein abgebe…
strafe war bei mir 364,00 EUR und ich musste keine nachschuhlung machen.
man ist dann 2 jahre vorgemerkt, wenn man innerhalb der 2 jahre wieder um mehr als 50 km/h zu schnell erwischt wird dann muss man:
sicher um einiges mehr zahlen
den führerschein um einiges länger abgeben
nachschulung absolvieren
der führerschein wird dann direkt bei der bh abgegeben und ist dann bei denen hinterlegt.
dafür dass der bei denen liegt verrechnen die eine pauschale von 36,50
wenn du zur bh fährst und den schein abgibst, immer daran denken dass du sowohl beim abgeben und abholen des scheins jemanden brauchst der dich fährt oder öffis benutzen
meine erfahrungen beziehen sich auf das bundesland oberösterreich, ich kann dir nicht sagen ob es da kleine unterschiede von bundesland zu bundesland gibt…
das ganze war bevor die strafen erhöht worden sind!!!
hab damals auf google auch ne liste vom öamtc gefunden, wo drin steht ab wie viel km/h wie viel zu zahlen ist… finde de aber auf de gache ned, musst dir dann eventuell selber suchen…
ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen
und kopf nicht hängen lassen!
rund 300 - 400 euro (weiss ich nicht mehr genau) und 2 wochen schein weg. eigentlich nicht so schlimm waren damals auch 176 in der 100er…also insgesamt dürfen wir in österreich recht zufrieden sein…
Nur mal so zum Vergleich:
In einigen Kantonen gilt am ab 160 Km/h ausserorts per Gesetzesdefinition als Raser (mit den entsprechenden rechtlichen Folgen). Nebst einer Einkommensabhängigen Busse (kann durchaus 2-3 (steuerbaren) Monatsgehältern entsprechen) plus Verfahrenkosten (Gerichtsverfahren ab ca. 400 Fr.).
Das theoretische Maximum bei einer Busse beträgt 360 Tage à 3000 Fr (d.h. 1.08 Mio Fr.) . Dieser Tagessatz wird bei einem Steuerbaren Einkommen von > 1 Mio Franken bei extrem uneinsichtigen Fahrern angesetzt.
aber dann is am Besten ma fahrt nimma nach Frankreich…
EDIT:
Wobei ich schon oft mit 20 km/h Überschuss geblitzt wurde und auch Parkstrafen weggschmissen hab, die schicken das nicht nach.
Nur wenn man wieder zrückkommt und die halten einen auf klingelts.
Wenns Kennzeichen ein anderes ist wirds wurscht sein.
Die Strafen verfallen dann wenn ein neuer Präsident gewählt wird.
Also muss man warten bis der Sarkozy wegkommt, dann gibts für so kleine Delikte eine Amnesie und passt scho wieder.
Des kummt leida sehr auf des Ermessen des Jurist´n da zuaständig´n BH aun.
Bei mir hod 1988, oda 89, so genau waß´ i des Gott sei Daunk nimma, wia i mit´n Käfig untawegs woar, domois a Zivülstraf behauptet, se is ma ned nochkumman (wia waunn i wos davua känntat, daß de schlecht´s Material haum ).
Zu dem Zeitpunkt hod´s genau gor ka Vuag´schicht bei mir geb´n. Ka Radarbüldl, ka anzig´s Moi Foischpark´n - null, zero, nada.
ähm, das Schild ist ca. 1m breit und 1.5m hoch. Denke bis 180 Km/h sollte man es noch gut entziffern und rechtzeitig reagieren können. Darüber kanns kritisch werden.
@ElGuanchinetta:
In der Schweiz solltest du auf jeden Fall das 11. Gebot beachten: Man soll sich nicht erwischen lassen. Aber dich betrifft das ja eh nicht, bist ja nicht auf den Pässen anzutreffen.
was bitte? zu der zeit gabs führerscheinentzug wegen schnellfahrens? wie haben die das begründet?
also damals hat keiner von uns jeh nen führerschein abgegeben, freund von mir wurde mal auf der west gemessen als er mit weit über 200 links zwischen leitplanke und auto die zivis überholt hat, 800 schü domois und „gute fahrt noch.“
einmal is er auf der südostangente welchen davongefahren und auf der nächsten ausfahrt haben ihn dann andere gstoppt, aussage auf den vorwurf er wollte abhauen? wos i? na i hob nix gsegn hinter mir i hob hoid a bissal aufdraht. a paar hunderter und „gute fahrt.“
mir is damals nachts auf der süd zw graz und wien die sicherung gflogen und hinten war ich finster, linke spur vollgas plötzlich seh ich das blaulicht hinter mir und blöd wie i bin bleib i stehen, 500 und die herren hamm mich noch bis zur nächsten tankstelle eskortiert damit i ma a sicherung kauf und dann „gute fahrt.“
einmal west kurz vor wien seh ich im rückspiegel hinter mir zwei junge prolos in an opel oder ford und denk ma noch die trotteln wollen wirklich a hazal?, habs mir ziemlich gegeben irgendwann sinds rechts bei mir vorbei ich dann wieder rechts bei ihnen und wie wir dann in wien eingefahren sind blaulicht, zivis, 500 schü „gute fahrt.“
anderen freund hamms dawischt auf er west mit seiner exup im absoluten vollgas, der musste den zug in böckstein noch erreichen zu einer gewissen zeit und dazählt das denen noch er muss um die und die uhrzeit dort sein, a paar hunderter mit dem hinweis aufzupassen und gute fahrt( war damals sein persönlicher rekord wien-bad-hofgastein 2:15)
ach goldene zeiten waren das damals wie hast du das nur geschafft oder warst bsoffn?
lg
alex
Zu der Zeit hod´s auf da BH-Bruck an Jurist´n geb´n (ka Auhnung, ob der imma no in Aumt und Würd´n is), der se ois Retta da Nation g´seg´n hod, waunn´a auf de bäs´n Vakehrsraudis d´raufhaun kaunn.
Der is mit´n Foahrrad´l in de Hock´n g´foahr´n - a durch´n Tiafschnee und in seina Freizeit ois Schnöllrichta bei div. Planquadrat´n und eb´n Zivülstraf.
§ 7 FSG (Führerscheingesetzt) - Verkehrszuverlässigkeit - als verkehrszuverlässig gilt nicht, wer …
4.die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
§ 25 FSG Absatz 3
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
edit
Sonderfall:
(3) Im Falle [url=http://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=fsg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=24.07.2010&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=dauer+der+entziehung&WxeFunctionToken=f2f32a71-7c21-48f4-b117-2e8f764885ef#hit88][image]RIS Informationsangebote erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei [url=http://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=fsg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=24.07.2010&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=dauer+der+entziehung&WxeFunctionToken=f2f32a71-7c21-48f4-b117-2e8f764885ef#hit89][image]RIS Informationsangebote zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab [url=http://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=fsg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=24.07.2010&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=dauer+der+entziehung&WxeFunctionToken=f2f32a71-7c21-48f4-b117-2e8f764885ef#hit90][image]RIS Informationsangebote ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.