vielleicht weiß hier jemand bescheid, wie`s rechtlich in ö aussieht, wenn man im hauptscheinwerfer gelbes licht verwendet. (denke da an die kommende licht- für-alle-auch-bei-tag-regelung, weil ich glaube, dass man mit einem gelben lichterl eher als einspuriger erkennbar ist)
mit bestem dank d.v.b.
wie´s vielleicht mit blauem, rotem oder gor kann Licht ausschaut?!?
ist meines Wissens nach nicht verboten. Soweit ich weiß darf weißes und gelbes Licht nach vorne Strahlen.
HTH
Michael
Rot nach vorne VERBOTEN!
Blau ist für Einsatzfahrzeuge vorbehalten (wurde mir bei einer Verkehrskontrolle wegen den blauen Standlichtleds erklärt)
Ohne Licht zahlen. Ist mir aber egal. Ich fahr SICHER NICHT mit dem Auto mit Licht am Tag, wenn es die Witterungsverhältnisse zulassen.
Michael
Ausrüstungsgegenstände, Teile von Kraftfahrzeugen (Regel 1-8,19+20) gilt unter Punkt 9:
Farbe
Das ausgestrahlte Licht muß farblos oder hellgelb (gelb) sein. Im letzteren Falle muß die farbtongleiche Wellenlänge zwischen 5 750 und 5 850 Angström, der spektrale Farbanteil zwischen 0,90 und 0,98 liegen. Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugten Beleuchtungsstärken müssen den in der Tabelle 2 geforderten Werten entsprechen, wobei alle Zahlen mit 0,84 zu multiplizieren sind.
Laut § 14 KfG von 1967 gilt:
§ 14. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen
(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein,
mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht
ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem
Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und
Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen
mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist
jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden
Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in
der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung
ausleuchten, das Abblendlicht muß, ohne andere Straßenbenützer zu
blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem
Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muß von seinem
Platz aus erkennen können, daß die Scheinwerfer für Fernlicht
eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit
der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M
und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den
Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu
eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese
automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein.
(2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten
ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann.
Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder zwei
Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht
ausgestrahlt werden können muß; sie müssen so beschaffen sein, daß
mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und
nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum
Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das Anbringen solcher
Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.
(3) Kraftwagen müssen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten
ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch
anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das
richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann
(Begrenzungslicht); mit ihnen darf jedoch gelbes Licht ausgestrahlt
werden können, wenn sie mit Scheinerfern eine gemeinsame
Lichtaustrittsfläche haben, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt
werden kann. Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Begrenzungsleuchten
müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten
Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen.
(4) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von
Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht
ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar
gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden
kann (Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht
ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder
Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies
gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern opitische Warnzeichen
abgegeben werden.
(4a) Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder
zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Mit diesen
Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden
können. Werden zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine
Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene
oder auf dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei
Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker muss von seinem
Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte
eingeschaltet ist.
(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von
Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines
Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern
das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner
Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese
Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die
Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an
beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im
Licht eines Schweinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler).
Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der
Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder
der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder
eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen
sein, daß im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt
werden kann.
(6) Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein,
mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich
angebrachten Kennzeichentafeln mit weißemn, nicht nach hinten
ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die
Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das
Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und
müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht
ausgestrahlt wird.
(6a) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr
als 2 100 mm müssen mit je zwei, von vorne und von hinten
sichtbaren, Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes
und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von
Umrißleuchten an Kraftwagen mit einer Breite zwischen 1 800 mm und
2 100 mm ist zulässig.
(6b) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als
6 m, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, müssen mit
Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt
wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste
Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte,
Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder
ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche
mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht
ausstrahlen.
(7) Kraftwagen, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z. 2
festgesetzte Höchstgrenze überschreitet, müssen außer mit den im
Abs. 3 angeführten Begrenzungsleuchten auf beiden Seiten vorne mit
je einer weiteren Begrenzungsleuchte und hinten auf beiden Seiten
mit mindestens je zwei Schlußleuchten (Abs. 4) ausgerüstet sein; die
weiteren Begrenzungsleuchten und je eine Schlußleuchte auf jeder
Seite müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein,
daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht
werden kann. Diese Leuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die vorne
am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer oder Leuchten mit Ausnahme der
Suchscheinwerfer Licht ausstrahlen.
(8) Die in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 angeführten Scheinwerfer und
Leuchten der Kraftwagen müssen auch bei stillstehendem Motor wirksam
sein; Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler gleicher Art dürfen
paarweise nur gleichstarkes Licht aus- oder rückstrahlen, doch
dürfen bei Personenkraftwagen sowie Fahrzeugen, die nicht länger als
6 m und nicht breiter als 2 m sind, auch nur die Leuchten einer
Seite des Fahrzeuges einschaltbar sein (Parklichtschaltung). Im
Abs. 1 angeführte Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten dürfen nur
Licht gleicher Farbe ausstrahlen. Begrenzungsleuchten (Abs. 3),
Schlußleuchten (Abs. 4), Rückstrahler im Lichte eines Scheinwerfers
(Abs. 5), Bremsleuchten (§ 18) und Blinkleuchten (§ 19) dürfen nicht
blenden und müssen ein auf eine hinreichende Entfernung sichtbares
Licht aus- oder rückstrahlen können. Die vorderen Scheinwerfer und
Leuchten sowie die hinteren Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler
der Kraftwagen dürfen auf jeder Seite jeweils auch gemeinsame
Lichtaus- und Lichteintrittsflächen haben.
(9) Die in den Abs. 1 bis 7, § 18 und § 19 angeführten
Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen mit dem Fahrzeug
dauernd fest verbunden sein; dies gilt jedoch nicht für
a) Scheinwerfer mit Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken,
b) die im § 99 Abs. 2 angeführten Ersatzvorrichtungen und
c) Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die nur unter
wesentlicher Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung
des Fahrzeuges an diesem angebracht werden können, wenn sie auf
einem abnehmbaren starren Leuchtenträger angebracht sind.
Seit 1997 ist aber EU-weit weisses Licht vorgeschrieben.
Alles in allam also ein Definitives Weiß nicht genau, aber eher nein.
LHG, Schlucki
mal da:
[url=http://www.1000ps.at/forum/fb.asp?m=1441313]http://www.1000ps.at/forum/fb.asp?m=1441313[/url]
i mach mir da auch schon an kopf, weil i selbst a net weiss, wie des werden wird
i hoff nur net, dass da böse überraschungen geben wird
lg nt
ich kann mich erinnern, dass es vor ein paar Jahren eine Änderung bei den gelben Scheinwerfern gegeben hat. Früher war es generell erlaubt, eine gelb gefärbte Lampe als Abblendlicht zu verwenden. Ich glaube jetzt darf man es nur noch, wenn auch ein gelbes Scheinwerferglas vorhanden ist.
Bitte korrigiert mich, wenn das Blödsinn ist!
Aber irgendwas war da einmal…
dB statt PS!
also ich kann nur soviel dazu schreiben ich hatte eine gelb streuscheibe und bei einer ausfahrt mit landesregierungsüberprüfung hat ihnen das nicht gepasst, war aber nur einer von mehreren delikten die sie gefunden haben, die streuscheibe war aber gelb angemalt, das sie aber beim fahren nicht sehen konnten und es war ihnen auch egal ob angemalt, gelbe streuscheibe oder gelbe lampe.
ich musste es ändern.
ob es generell verboten ist oder nicht kann ich nicht sagen, denke aber schon.
mfg
aus dem österreichischen motorradrecht,
„Fahren mit Licht am Tage
Bei einspurigen Krafträdern ist auch während des Fahrens am Tage stets Abblendlicht (weiß) zu verwenden; Fernlicht (Weitstrahler) ist verboten!
Keine Verwendungspflicht beim Schieben und beim Abstellen von Krafträdern.
Der Schutzzweck liegt darin, einspurigen Krafträdern wegen der schmalen Silhouette für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitsgrad zu geben.
Ab 2002 werden neue Motorräder schrittweise mit einer Dauerlichtschaltung ausgestattet. Nach dem Start des Motors leuchtet dann automatisch das Abblendlicht auf. (Tagfahrlicht)
Dies gilt nicht für Motorräder mit Beiwagen, da diese keine einspurigen Krafträder sind“.
ich denke somit ist gelbes licht verboten.
mfg
war ja nur so eine idee von mir und beim genauer nachdenken bin i mir jetzt gar net sicher, ob es überhaupt gelbe h4 birnen gibt - kann mich eigentlich nur an die gelben bilux lamperln erinnern
nochmals dankschön an alle
lg. d.v.b.
wie schauts denn nächste woche bei dir aus?
wirst ja net immer bis in die nacht arbeiten müssen unds wetter sollt auch passen für a klanes abendrunderl
lg. d.v.b.
ma mal, dzt kann i arbeitstechnisch rein gar nix sagen - wir schieben jetzt schon projekte zwischen die projekte, die schon zwischengeschoben wurden (multiworking, g)
aber wird sich schon ausgehen, is ja jetzt eh länger hell als im winter ggg
i hab den falschen beruf, i hätt lehrer werden sollen, da hätt i mehr freizeit lol
wünsch dir a schönes we und drück mir die daumen, dass i heut bid um 1500 uhr rauskomm, fahr heut noch nach tirol
glg nt
es gibt eine lampe von philips die nennt sich allweahter, besser die neue version nennt weather vision, laut beschreibung weis/gelbes licht ich kann dir aber nicht sagen ob sie für bikes zugelassen sind.
mfg
daumendrücken!
fahrst mit`n mopperl? - is wurscht - wünsch dir gute fahrt und auch ein schönes we
glg. d.v.b.
mich mal schlau machen!
dankschön d.v.b.
mit mopperl, weil käfig hab i kan und was mach i mit zugfahren?? da kannst tw gar net mehr rauchen in den bummelzügen
dann drück mir mal fest die daumen, erds brauchen können
schönes, sonniges we und
lg nt
berg bist den her?
mfg
rauchst am mopperl?
oder meinst anrauchen?
lg.d.v.b.
lass i dann mein motor rauchen gg
auf dem mopperl brauch i kettenraucher kan tschik, da still i mei sucht mit dem drehen am rechten lenkergriff gg
lg nt
gscheiter
hab mir jetztn einen klapphelm zugelegt und rauch trotzdem net während der fahrt - is aber ursuper, wennst an kaugummi ausspucken willst!
klappe auf - spucki spucki - klappe zu
da pickt nix am handschuh und ansabbern tu i mi a net mehr, einfach genial und total hygiänisch
lg. d.v.b.