Ich habe bei einem Händler eine alte KLR gekauft. Garantie + Gewährleistung ausgenommen. ( Händlerkaufvertrag - nicht Privat ).
Heute habe ich das Gerät abgeholt. Bin genau 10km gekommen - danach Motor ausgegangen.
Habe dann den Ölstand kontrolliert. Kein Öl mehr sichtbar.
Es war genau 5 Minuten vor Ladenschluss als ich den Händler angerufen habe. Habe ihm das ganze geschildert. Er meinte nur ich sollte bei der Tankstelle Öl kaufen und schauen ob sie dann wieder fährt. Er kann heute nichts mehr für mich tun.
Dann habe ich Öl nachgefüllt. Ca. 1,9 Liter. ( Gesamtölmenge 2 Liter!!! ).
Wie würdet ihr weiter vorgehen? Zeugen sind vorhanden.
ähm…bled grennt
zeugen helfen bei blödheit aber auch net, wird max. peinlich!
schau entweder vorher selber alles kontrolliern, was bei öl ja net das allerschwerste is, oder jemanden mitnehmen der weiß was zu tun is…
wenn man schon so einen vertrag unterschreibt, dann muss man auch davon ausgehen wenn garantie und gewährleistung ausgenommen sind, dass der händler dann net rennt und sagt: „ja natürlich ich komm und helf dir“
in deinem fall solltest mal schaun was du noch retten kannst, oder besser gesagt frag wen der sich auskennt…
Wenn kein Öl drinnen war beim Wegfahren wird es wohl Dein Problem sein, weil Du dieses ja vor Fahrantritt kontrollieren solltest. Steht im Vertrag irgendwo „fahrbereit“?
Was war denn mit dem Öldrucklamperl?
Wenn kein Öl drinnen war ist es auf jeden Fall eine Sauerei des Händlers.
Wenn das Öl während der Fahrt aus dem Motor geronnen ist wird es wohl das Problem des Händlers sein weil Du ja auf diesen Mangel vermutlich nicht hingewiesen wurdest.
Das man nach dem Ölstand schaut ist mir klar. Aber wenn man es vom Händler übergeben bekommt - sogar noch was gerichtet wurde nimmt man an das es fahrtüchtig ist - und das Öl im Motor ist.
Es ist nicht ausgeronnen. War wirklich nichts mehr drin. Öldrucklampe gibt es nicht.
also hat er sie dir als bastlerfahrzeug verkauft…oder…???
des ist a masche de der motorbär nicht ungern verwendet.
der tipp mitm öl nachfüllen ist mal nicht schlecht,das du selber am motor schraubst ist woll eher schlecht.
falls der händler des mopped nicht zurück nimmt sofort zum anwalt,wirst woll a rechtschutz versicherung haben,wenn nit schaust recht nackt aus…
aber wiso hast nit oanfach gesagt des fahrt nimmer holls ab und wenns repariert hast holle ichs ???
Tja, soweit mir bekannt ist, kann ein Händler die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen, aber nicht ausschliessen, ausser Du bist
gewerblicher bzw. kein privater Kunde.
Mein Rat: Hol Dir einfach passende Rechtsberatung von Experten und nicht aus einem Tratschforum.
papier ist geduldig,und ob a vertrag rechtens ist oder nicht…hmmm…des dürft a rechtsverdreher woll besser wissen als unser eins.i würds aufalle fälle mit am anwalt probieren ,vor allem wenns nur die rechtsschutzprämie kostet.
lg silli
Das stimmt für gebrauchte, bewegliche Sachen (wie eben dieses Motorrad ist), und dann aber auch nur bei Verbrauchergeschäften, d.h. Käufer ist Privatmann, Verkäufer ein „im Gewerbebetrieb Geübter“ sprich Händler.
Das heißt, steve10 hat mindestens ein Jahr Gewährleistung, auch wenn in dem Kaufvertrag ein „Garantie- und Haftungsausschluss“ vereinbart worden ist. Diese Klausel ist gemäß Konsumentenschutzgesetz nichtig!
Dass zu wenig Öl eingefüllt ist, ist offensichtlich ein Mangel an der Sache, die zum Übergabe- bzw. Lieferzeitpunkt bestanden hat, weil ja das Fahrzeug technisch dadurch nicht betriebsbereit gewesen ist. Falls man beweisen kann, dass das der Händler gewusst hat, ist der Mangel auch noch Arglist. [EDIT: arglistig verschwiegen.]
Allerdings kann man steve10 jetzt bei zwei Punkten einen Strick drehen:
Laut Kraftfahrzeuggesetzt ist jeder Lenker eines Fahrzeuges vor Fahrtantritt verpflichtet, die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu überprüfen. Soll heißen, er hätte nachschauen müssen, ob genug Öl da ist.
Ab jetzt wird’s kompliziert! Inwiefern soll man einem Händler vertrauen können, dass das Moped wirklich betriebsbereit ist? Wo ist die Verbindung zwischen einem Mangel gemäß KSchG und den Pflichten laut KFG?
Steht irgendwo ein derartiger Passus im Kaufvertrag? Wenn ja, kann der Konsument davon ausgehen. Wenn nein, was dann???
Wie lässt sich jetzt noch beweisen, dass tatsächlich zuwenig Motoröl zum Übergabezeitpunkt vorhanden gewesen ist? Immerhin hat steve10 unterwegs nach seiner Schilderung Öl nachgefüllt. Jetzt ist Öl drinnen. Und da steht Aussage gegen Aussage.
Letztendlich kommt’s wie bei jedem Fall auf die genauen Umstände an, die jetzt aber auch nicht ausreichend bekannt sind. Deshalb belasse ich es hiermit, weil alles weitere sind nur Vermutungen.
Ich gehe davon aus, dass der Händler auf diesen wunderlichen „Garantie- und Gewährleistungsausschluss“ pochen und jede Instandsetzung auf seine Kosten ablehnen wird, auch wenn er offensichtlich im Unrecht ist. Er hat in steve10 schon einmal einen Deppen gefunden, er wird weiterhin versuchen, ihn reinzulegen.
@steve10
Such dir schleunigst einen Anwalt! Viel Spaß! Und hast’ hoffentlich was dabei gelernt.
Das müsste man jetzt wissen!
Beim Kommissionsverkauf findet der Vertragsabschluss zwischen Privaten statt. Da gibt es grundsätzlich keine Garantie oder Gewährleistung. Der Händler tritt nur als Vermittler auf und haftet für gar nix.
BTW. die ganzen Ausschlussklauseln z.B. bei eBay Auktionen bei Privatverkäufen sind allesamt ausgemachter Blödsinn. Es gab nie Garantie / Gewährleistung bei Privatgeschäften (vor 2002, also vor Inkrafttreten der EU-weit einheitlichen Regelung, auf die in diesen „Klauseln“ immer wieder verwiesen wird), und es gibt sie auch heute nicht.
Was aber immer noch bei Privatverkäufen gültig ist, ist die Sache mit den Mängeln zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Lieferung. Insbesondere der Sonderfall des arglistig verschwiegenen Mangels existiert in der Situation.
Noch einmal zum Kaufvertrag. Ist ein ganz normaler Händler Kaufvertrag mit dessen Stempel. Kein Kommisionsverkauf oder ähnliches.
Es steht einfach oben keine Garantie/Gewährleistung. Dann gibt es noch eine Tabelle die den Zustand beschreibt. Da ist jeweils der schlechteste angekreuzt.
Mir ist bewusst diesen Kaufvertrag genau so unterschrieben zu haben. Aber das sich kein Motoröl im Motor befindet?? Damit kann und wird keiner rechnen.
Ich kann jetzt eh nur auf Montag warten und dann einen Rechtsanwalt befragen.
Die Frage ist nur ob sich dies bei dem niedrigen Kaufpreis auszahlt?
dass ein Händler die Gewährleistung (nicht die Garantie !!) ausschließen kann. Kein Öl im Motor ist ein versteckter Mangel, der meines Erachtens unter die Gewährleistung fällt. Was nicht so toll war, ist das Nachfüllen und selbst Herumschrauben …
Wenn das so ist, stellt sich der ganze Fall in einem ganz anderen Licht dar.
In dieser Tabelle hat der Händler quasi Mängel am Fahrzeug dokumentiert. Diese waren somit „offensichtlich“. In so einem Fall gibt’s tatsächlich einen Ausschluss der Gewährleistung, was vollkommen nachvollziehbar ist. Stell dir vor, du kaufst etwas, wobei das weißt, dass dieses und jenes kaputt ist. Da kannst du später nicht zum Händler rennen und meckern, dass es eben kaputt ist. Du hast es gewusst und trotzdem gekauft… aber das ist dir ja selber auch klar.
Und da hab ich ehrlich gesagt den Händler auch falsch verdächtigt. So wie’s ausschaut, hat der sich da korrekt verhalten.
Gewährleistung bezieht sich nicht prinzipiell darauf, dass eine Sache funktioniert, sondern die üblichen oder im Vertrag angeführten Eigenschaften hat.
Dh, wenn der Händler die KLR als „in schlechtem Zustand“ und „reparaturbedürftig/Service fällig“ verkauft und der Kunde diesen Vertrag annimmt, kann man sich Gewährleistung wegen des Motorschadens in die Haare schmieren.
Da hat man bestenfalls noch eine Chance, wenn man einen gepressten Metall/Plastikwürfel bekommt.
Als Händler ein Motorrad zu verkaufen das nicht mal genug Öl im Motor hat ist ein versteckter Mangel und menschlich gesehen ein Wahnsinn. Wenn der Typ Anstand hat nimmt er dir das Motorrad zurück oder rep. es auf Kulanz.
Doch Ehrenmänner sind leider eine aussterbende Spezies…
Aber: Wenn aber ein Motor wie beschrieben etwa 10KM ohne Öl läuft, liegt es zwangsläufig auf der Hand, dass er kaputt gehen muß.
Wenn ein Händler/Werkstätte ein zwar reparaturbedürftiges aber dennoch fahrbereites und dem KFG Genüge tuendes Fahrzeug an den Kunden übergibt, von dem der Händler noch dazu sichtbar Kenntnis bezieht wie der Kunde auf eigener Achse abfährt, so kann er sich nicht auf die im Vertrag mit „C“ Zustand angekreuzten Mängel ausreden.
Wenn der Kunde das Fahrzeug anmelden konnte, musste er über einen gültigen Prüfbericht verfügen.
Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich das Wort „Bastelfahrzeug“, „Wrack“ oder etwa" nicht fahrbereit" vermerkt wurde, oder vor einer Inbetriebnahme gewarnt wurde wird der Kunde meines Wissensstandes nach recht bekommen.
Der Händler hat eindeutig seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt, wenn er das Fahrzeug ohne Öl übergeben hat.
Ich meine, ich würde so eine Leiche auch nicht kaufen, aber net bös sein, der Händler muss ja auch was in der Birne haben wenn er so etwas macht.
Aber jetzt müssten wir eben genau wissen, was Vertragsinhalt geworden ist. Bisher haben wir ja spekulativ ausgelotet, was sein könnte und würden beginnen, uns im Kreis zu drehen.
Am besten wärs, der Threadstarter haut uns an Scan vom Vetrag rein, dann könnma weiter dampfplaudern.