Import aus EU

Habe mir gerade ein Motorrad ersteigert (ebay). Kann ich das problemlos in A anmelden?

auch die Suche benutzten, das Wort „„Import““ eingeben
und zig Beiträge dazu finden…

sicher würdest dann auch auf den Link zur ÖAMTC
Homepage stoßen, wo das ganze genau beschrieben steht:

[url=http://www.oeamtc.at/netautor/pages/resshp/anwendg/1098241.html]http://www.oeamtc.at/netautor/pages/resshp/anwendg/1098241.html[/url]

hätte mich vorm ersteigern darüber erkundigt! welches moperl ist es den? wie alt? ab ca.bj.2000 dürfte es kein all zu großes problem sein, wenns aber um einiges älter ist, wirds ganz sicher nicht so einfach! aber wie schon geschrieben, kannst alles hier schon nachlesen!

gruß

ABER VORSICHT FAHRZEUG MUSS WENN ES NEU IST EU ABGASNORM 3 ERFÜLLEN!!!

Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich
Folgende Dokumente werden bei der Überstellung gebraucht:

Rechnung od. Kaufvertrag

ausländische Kfz-Papiere (Genehmigungspapiere, Kfz-Briefe, Typenschein, z.B. der deutsche Fahrzeugbrief)

COC-Schein oder ein diesem gleichgestelltes Papier

Serviceheft, Betriebsanleitung

ausgefüllte Garantiekarte

eine im Kaufland gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Verkäufers, falls es sich um einen Privatkauf handelt

Für die Überstellung benötigt man grüne Überstellungskennzeichen, die man am besten vom Händler besorgen lässt.

Abzuraten ist von Überstellugen mit blauen Probekennzeichen. Dies ist verboten.

Achtung: im Inland besorgte Überstellungskennzeichen können zu Problemen im Ausland führen. So ist beispielsweise die Überstellung von Deutschland nach Österreich mit einem österreichischem Überstellungskennzeichen verboten.

Ausländische Überstellungskennzeichen gelten in Österreich entsprechend ihrer Gültigkeit (und Dauer) nach ausländischem Recht.
Die Kennzeichen müssen nach Ablauf ihrer Gültigkeit bei den zuständigen Behörden (ev. Magistraten, Verkehrsämtern in größeren Gemeinden) abgegeben werden.

Genehmigung / Typisierung

a. Fahrzeuge aus der EU mit COC-Schein (EU-Betriebserlaubnis) oder einem gleichwertigem Dokument:
„COC-Schein“ (Certificate of Confirmity) oder „EU-Betriebserlaubnis“ bedeutet, dass das Kraftfahrzeug (Pkw, Kombi, Motorräder) in punkto Abgase und Geräusche EU-konform ist. Dem COC-Schein gleichgestellt sind Papiere, aus denen hervorgeht, dass das Fahrzeug dieser EU-Richtlinie entspricht.
Werden Fahrzeuge importiert, die den EU-Richtlinien entsprechen, erfolgt ein vereinfachtes Typisierungsverfahren:

Vorführung des Wagens bei den Landesfahrzeugprüfstellen der Ämter der Landesregierungen (in Wien MA 46)

oder: Typisierung durch den Generalimporteur der betreffenden Automarke

Bei Vorliegen eines COC-Papiers erfolgt eine vereinfachtes Genehmigungsverfahren, bei dem es lediglich darum geht, ob am Auto keine Veränderungen durchgeführt wurden, die den EU-Richtlinien widersprechen.
Bei der Vorführung werden folgende Papiere benötigt:

Papiere, aus dem die EU-Tauglichkeit hervorgeht (COC-Schein, usw.)

Besitznachweis (Kaufvertrag, Rechnung, bei Privatkauf: beglaubigte Unterschrift)

Kfz-Papiere (ausländischer Typenschein, Kfz-Brief)

ausgefülltes Antragsformular

Vollmacht, falls man den Wagen durch eine Vertretung vorführen lässt.

Kosten: ca. € 90,- bis € 180,- (abhängig von den geforderten Dokumenten und der Anzahl der Vorführungen)
Statt der Vorführung bei einer Landesfahrzeugprüfstelle kann auch eine Typisierung durch den Generalimporteur der betreffenden Automarke durchgeführt werden lassen.
Man wird zu einer Vertragswerkstätte geschickt, die überprüft, ob der Wagen den EU-Richtlinien entspricht, bzw. ob Veränderungen durchgeführt wurden, die diesen Normen zuwiderlaufen.
Generalimporteure sind zur Ausstellung eines Typenscheines nicht verpflichtet!
Hinweis:
Ab 1. Juli 2007 gelten beim Eigenimport von Fahrzeugen folgende Erleichterungen:
Wenn
- eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die den nationalen Typenschein ersetzt, vorliegt,
und
- zusätzlich die geforderten Fahrzeugdaten in die neue Genehmigungsdatenbank eingetragen sind,
ist bei der Zulassung des Fahrzeuges die Vorlage des Typenscheines nicht mehr erforderlich. Das bedeutet für den Eigenimport, dass bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kein Umtausch des Typenscheines bzw. keine Einzelgenehmigung mehr notwendig ist.
b. Fahrzeuge aus der EU ohne COC-Schein (EU-Betriebserlaubnis) bzw. einem gleichwertigen Dokument:
Eine Genehmigung kann nur unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

Das Fahrzeug entspricht hinsichtlich der Abgaswerten bzw. der Geräusche den EU-Richtlinien.

Schenkungen, Erbschaften, Übersiedlungsgüter und historische Fahrzeuge brauchen der EU-Richtlinie nicht zu entsprechen. (Als Übersiedlungsgut gelten Fahrzeuge, die bereits 6 Monate auf den Übersiedelnden angemeldet waren. Fall aus Drittstaat stammend: EU-Bürger müssen sich zusätzlich 12 Monate im Ausland aufgehalten haben.)

In diesen Fällen wird vom Landeshauptmann (über die Landesfahrzeugprüfstellen) eine Einzelgenehmigung durchgeführt:
Bei der Vorführung zur Einzelgenehmigung werden folgende Dokumente benötigt:

2 Lichtbilder (Größe: mind. 7 x 7 cm, max. 9 x 13 cm)

o Pkw und Kombi: Aufnahme vor neutralem Hintergrund (ohne Personen) von links vorne

o sonstige Kfz: Aufnahme einmal links vorne und einmal von rechts hinten

Polaroidaufnahmen sind unzulässig, da diese meist zu dick sind.
Aufgrund der Erfordernis der Dokumentenechtheit: Keine Computerbearbeitungen, Kopien u. dgl.

Wiegekarte/amtliche Waagscheine einer öffentlichen Brückenwaage

Ausgenommen sind Kfz, welche serienmäßig hergestellt wurden, bzw. wenn das Gewicht zweifelsfrei aus den Unterlagen zu ersehen ist.

ausländische Fahrzeugpapiere (Typenschein, Kfz-Brief usw.)

Besitznachweis (Kaufvertrag, Rechnung, Schenkungsurkunde)

Vollmacht, falls man den Wagen durch eine Vertretung vorführen lässt

je nach Sachlage kann der Sachverständige kann noch zusätzliche Unterlagen verlangen

Kosten: ca. € 180,- (wenn nicht zusätzliche Dokumente verlangt werden)

ACHTUNG: Es kann vorkommen, dass nur eine Interims-Bestätigung ausgestellt wird. Diese wird im Zulassungsschein vermerkt. Die endgültige Einzelgenehmigung wird innerhalb von 18 Monaten zugesandt. Eine Interims-Bestätigung ist mit keinen besonderen Konsequenzen verknüpft. Allerdings muss man mit der endgültigen Einzelgenehmigung die Zulassungsstelle aufsuchen, damit der Vermerk gestrichen wird.
Achtung: Trifft keiner dieser Punkte zu, kann das Fahrzeug für den österreichischen Verkehr nicht zugelassen werden. Der ARBÖ empfiehlt deshalb bei älteren Autos immer beim Verkäufer oder bei den Landesfahrzeugprüfstellen nachzufragen, ob das Auto in Österreich zugelassen werden kann.

Finanzamt

a. N o r m v e r b r a u c h s a b g a b e ( N o V A ):
Die NoVA wird bei der erstmaligen Zulassung in Österreich fällig.
ARBÖ-Mitglieder können unter 01/89 12 17 oder in ARBÖ-Prüfzentren die entsprechenden Steuersätze abfragen. Die NoVA-Sätze sind in den österreichischen Eurotax-Listen ausgewiesen.
Folgende Formeln sind zur Berechnung anzuwenden:

Benzinfahrzeuge: (MVEG-Normverbrauch – 3) x 2 = Prozentsatz für die NoVA

Dieselfahrzeuge: (MVEG-Normverbrauch – 2) x 2 = Prozentsatz für die NoVA

Motorräder (Hubraum – 100) x 0,02 = Prozentsatz für die NoVA

Normverbrauch unbekannt: kW x 0,02 = Prozentsatz für die NoVA

Keine NoVA ist für Lkw, Leichtmotrorräder und Anhänger zu bezahlen.
Der Höchstsatz der NoVA beträgt 16 %.
Berechnungsbasis für Gebrauchtwagen:

Liegt die Rechnung eines befugten Händlers vor, so wird seit 14. Oktober 2004 der Netto-Kaufpreis (exkl. MWSt) als Basis für die Berechnung herangezogen.

Liegt keine Händlerrechnung (Privatkauf) vor, so wird der Eurotax-Mittelwert (berechnet aus Händlereinkauf und -verkauf, abzüglich der NoVA- und MWSt-Komponenten), von dem noch eine Toleranzgrenze von 20 % abgezogen wird, mit dem Kaufpreis verglichen. Nur wenn der Kaufpreis höher als der so errechnete Wert ist, kommt der Kaufpreis zum Tragen.

Bei einem Gebrachtwagenkauf muss keine Abgabenerhöhung gem. § 6 Abs 6 NoVAG mehr entrichtet zu werden. (Siehe unter Punkt 10 „Rückforderung des zu viel bezahlten NoVA-Aufschlages“)

Berechnungsbasis für Neuwagen ist der Nettokaufpreis (ohne MWSt), eine Mehrwertsteuer darf vom Händler nicht verlangt werden.
Die Steuer ist beim Wohnsitzfinanzamt anzumelden. Dieses stellt eine Bestätigung der steuerlichen Unbedenklichkeit des Fahrzeuges aus. Dieses Papier ist für die Zulassung unbedingt erforderlich.
Keine NoVA muss in folgenden Fällen bezahlt werden:

Körperbehinderte Kraftfahrer, sofern sie über einen Behindertenausweis gem. § 29 StVO verfügen und Öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen, müssen zwar die NoVA zunächst entrichten, können jedoch beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Rückerstattung der NoVA stellen.

Oldtimer, sofern sie dem Erlass GZ Ö 15/2-IV/14/98 des Finanzministeriums entsprechen:

o Die Fahrzeuge müssen über einen Seltenheitswert oder einer historische Bedeutung verfügen, eine Dokumentation einer Entwicklungsstufe darstellen, usw…

o Das Vorhandensein der oben genannten Kriterien wird bei Fahrzeugen, die älter als 30 Jahre alt sind und einem nicht mehr hergestellten Typ bzw. Marke entsprechen (wobei der Originalzustand weitgehend erhalten geblieben sein muss), unterstellt.

o Alle Fahrzeuge, die vor 1950 hergestellt wurden, gelten grundsätzlich als Oldtimer.

b. M e h r w e r t s t e u e r:
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

Privatkauf: Unter Privaten (das können auch Firmen sein, solange es sich um keine Fahrzeug-Händler handelt) wird – mangels Unternehmereigenschaft – keine Steuer fällig.

Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Händler:

„Kauflandprinzip“: Beim Kauf eines Gebrauchtwagens wird die Mehrwertsteuer im Kaufland fällig und dort mit Entrichtung des Kaufpreises bezahlt. Im Einfuhrland fällt keine Steuer an. Auch eine Nachzahlung, wenn der österreichische Mehrwertsteuersatz höher als der betreffende ausländische sein sollte, ist ausgeschlossen.
Als Gebrauchtwagen gilt ein Wagen, sofern seit der Erstinbetriebnahme 6 Monate vergangen sind und mehr als 6.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden (Art. 1 § 9 UStG).
Kauf eines Neuwagens bei einem Händler:
„Bestimmungsland-Prinzip“: Beim Kauf eines Neuwagens (max. 6.000 km am Tacho, egal wie lange die Erstinbetriebnahme zurückliegt) darf der Händler nur den Netto-Kaufpreis verlangen, bzw. die Rechnung nur auf den Netto-Kaufpreis ausstellen. Die Mehrwertsteuer („Erwerbssteuer“) ist in Österreich zu bezahlen.
(Der Prozentsatz beträgt 20 %.)
Als Berechnungsbasis gilt die im Kaufvertrag ausgewiesene Netto-Kaufsumme zuzüglich der NoVA.

Schenkung und Erbschaft: In diesem Fall muss eine Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer bezahlt werden. Die Mehrwertsteuer kommt nicht zum Tragen.

Oldtimer Der Import von Oldtimern unterliegt keiner Mehrwertsteuer, solange sie aus dem EU-Raum kommen. (Aus Drittändern wäre eine 10%ige Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen, sofern es sich um „Sammelstücke von geschichtlichem Wert“ handelt.)

Übersiedlungsgut (Definition siehe unter Punkt 2.) Der Import dieser Fahrzeuge unterliegen keiner Mehrwertsteuer.

c. R ü c k f o r d e r u n g d e s z u v i e l b e z a h l t e n N o V A – A u f s c h l a g e s:

Mit Urteil vom 29. April 2004, RS. C-387/01, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ab sofort kein Zuschlag zur NOVA mehr verrechnet werden darf, wenn ein Fahrzeug im Zuge einer Übersiedlung oder eines Eigenimports nach Österreich eingeführt wird.

Innerhalb der letzten fünf Jahre zu Unrecht entrichtete Zuschläge müssen von den Finanzbehörden rückerstattet werden. Wer innerhalb der letzten 5 Jahre ab 1.1.1999 einen Gebrauchtwagen nach Österreich importiert hat und dafür einen 20prozentigen Zuschlag zur NOVA gezahlt hat, kann sich diesen Zuschlag zurückholen.

Zurückverlangt werden kann das Geld nur für Gebrauchtwagen, nicht jedoch für selbst importierte Neuwagen

Als Gebrauchtwagen gelten ausschließlich Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Imports mindestens sechs Monate lang zugelassen gewesen sind und mindestens 6.000 Kilometer gefahren sein müssen.
d. A n h ä n g e r:

Keine NoVA zu entrichten

Kauf aus einem EU-Land: MWSt im Kaufland zu entrichten, auch wenn es sich um neue Anhänger handelt. Anhänger müssen in Österreich wie Kraftfahrzeuge zum österreichischen Kraftfahrverkehr zugelassen werden (Typenschein des Generalimporteurs oder Einzelgenehmigung der Landesfahrzeugprüfstelle)


Zoll (nur falls Eigenimport aus einem Nicht-EU-Land erfolgt)

Im Fall eines Importes von einem Nicht-EU-Land muss Zoll gezahlt werden:
- an der EU-Außengrenze:

Es ist die saldierte Rechnung vorzulegen. Aus dieser muss hervorgehen, ob und in welcher Höhe die Mehrwertsteuer im Ausland bezahlt wurde, ebenso sind ev. Fracht- od. Speditionsrechnungen vorzulegen, falls man das Auto z.B. aus den USA importiert.


Von den ausländischen Zollbehörden ist eine Ausfuhrerklärung zu verlangen. Diese ist die Voraussetzung, um die Umsatzsteuer, die man im Nicht-EU-Land bezahlt hat, zurückzubekommen!

- beim österreichischen Zoll: • • • • • • • • 4. • •
Tipp: Innerhalb der Amtsstunden kann die Abwicklung direkt und kostenlos über das Grenzzollamt abgewickelt werden. Außerhalb wird eine Gebühr eingehoben. Daher sollte man sich bereits im Vorfeld der Einfuhr bei den Zollbehörden über die jeweiligen Amtsstunden erkundigen. (Zentrale Auskunftsstelle der österreichischen Zollverwaltung beim Zollamt Villach unter 04242/33 2 33.)

Die saldierte Rechnung ist vorzulegen!


Falls vom ausländischen Händler ausgefolgt, ist der Präferenzennachweis (= Warenverkehrsbescheinigung) vorlegen:

Damit wird vom Händler bestätigt, dass das Kfz entweder in der EU, in einem der EFTA-Staaten (Schweiz, Norwegen)
bis € 6000,- genügt eine Ursprungserklärung, welche vom Händler ausgefüllt wird.
über € 6000,- muss das Formular EUR 1 gelöst werden
Ohne Präferenzennachweis, der nicht zwingend vorgeschrieben ist, bekommt man keinen begünstigten oder gar 0 % - Zollsatz zuerkannt.

Beim Zoll sind folgende E i n g a n g s a b g a b e n zu bezahlen:

o Eingangsabgaben = Zoll + Einfuhrumsatzsteuer

o Einfuhrumsatzsteuer = (Zoll + Zollwert) x 20 /100

o Zollwert = Wert des Kfz + alle eventuellen Fracht-/Speditionskosten + die im Ausland bezahlte Umsatzsteuer, wenn kein Nachweis erbracht werden kann, dass man im Erwerbsland von der Umsatzsteuer befreit war, bzw. dass man (mittels Antrag an die ausländischen Finanzbehörden) die Umsatzsteuer zurückbekommen wird.

o Der Zoll ergibt sich aus dem Zollsatz: in der Regel 10% des Zollwertes (= Zollwert x 10 / 100)

Hinweis: Wenn die Zollbeamten am Wert des Kfz Zweifel hegen, muss ein Schätzgutachten eines in Österreich ansässigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen eingeholt werden.
Da dies an der Grenze nicht zu bewerkstelligen ist, wird in diesem Fall bei der Zollabteilung des Wohnsitzfinanzamtes ein Zollverfahren eingeleitet.

Es ist der Versandschein T1 (Formular ZA58A) zu lösen, wenn das Kfz erst beim zuständigen Innenlandszollamt verzollt werden soll. Statt dem Versandschein T1 kann man auch eine Einfuhranmeldung (ebenfalls Formular ZA48A) durchführen, womit die Zollzahlungen schon am Grenzzollamt erledigt werden.

Nie auf die Ausstellung einer Verzollungsbestätigung vergessen!

Es besteht auch die Möglichkeit, die Zollangelegenheiten zu einem Binnenzollamt zu verlegen (Versandverfahren). Dann muss eine Versandanmeldung getätigt werden. Ferner müssen Sicherheiten geleistet werden, wenn man das Auto nicht über ein Transport- oder Speditionsunternehmen nach Österreich verbringt. (Diese Sicherheitsleistungen können die Summe der gesamten zu erwartenden Eingangsabgaben betragen!)
5. Anmeldung des Kfz bei den Zulassungsstellen der Versicherungen
Mitzunehmen sind:

Meldezettel

Typenschein oder Bestätigung der Landesfahrzeugprüfstelle

Kfz-Papiere

Bestätigung über die steuerliche Unbedenklichkeit (=Bestätigung der NoVA-Anmeldung)

Verssicherungsbestätigung, falls die Versicherung nicht in der Zulassungsstelle erfolgt.

6. Landesfahrzeugprüfstellen • • • • • • • • • •

Burgenland
Amt der Bgld. Landesregierung Abteilung 8 – Straßen-, Maschinen- und Hochbau, Referat Kraftfahrwesen
Europaplatz 1, 7001 Eisenstadt, E-mail: post.maschinenbau@bgld.gv.at
Tel: 02682 / 64 304 – 258
Kärnten
Technische Prüfstelle des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 Flatschachstraße 70, 9020 Klagenfurt, E-mail: abt15kfz@ktn.gv.at Tel: 0463/53 63 19-78
Niederösterreich
Technische Prüfstelle des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung Linzer Straße 106, 3100 Sankt Pölten Telefon: 02742/9005-160 40, E-mail: pos.wst8@noel.gv.at
Oberösterreich
Amt der Oö. Landesregierung (Abteilung Verkehrstechnik) Kraftfahrzeugprüfstelle Goethestraße 86, 4021 Linz Tel: 0732/7720-13575, Fax: 0732/7720-13589, E-Mail: vt.post@ooe.gv.at
Salzburg
Technische Prüfstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung, Typisierungsstelle Karolingerstraße 34, 5010 Salzburg, E-mail: kfz@salzburg.gv.at Tel: 0662/80 42-5304
Steiermark
Technische Prüfstelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Petrifelderstraße 102, 8041 Graz-Liebenau Tel: 0316/877-2161
Tirol
TÜV Bayern GmbH, Landesgesellschaft für Österreich Trientlgasse 8, 6020 Innsbruck Telefon: 0512/341920-0
Vorarlberg TUeV Oesterreich Reitschulstrasse 8, 6923 Lauterach Telefon: 05574/733-82, E-mail: laut@tuev.or.at
Millner&Millner ZT GmbH Bundesstrasse 74a, 6830 Rankweil Telefon: 05522/73921-0, E-mail: kfz@millner.at
Wien
Magistratsabteilung 46
Haidequerstraße 5, 1110 Wien
Tel: 01/4000-9220, Fax: 01/4000, E-mail: post.lfp@m46.magwien.gv.at

Servus, ich hab’s auch versucht - bei mir hat es nicht geklappt.
Ich hab ein Beiwagengespann mit TÜV und allen Typisierungen aus D gekauft (sogar einen neue Plakette war drauf) und bin damit voll reingefallen. Schon mal beim Abgastest hat es Probs gegeben. Ab Bj. 94 ist der Test Pflicht - wurde mir gesagt.
Dann bei der Einzelgenehmigung hat es dann auch Wickeln gegeben, denn der Prüfer kann zB. sagen: „mir gefällt die Gabelbrücke nicht, das Teil muß geprüft werden“. Gabelbrücke runter - ins Arsenal zu einer technischen Stelle fahren, 300,-- bis 500,-- EUR je nach Teil hinblättern - 2-4 Monate darauf warten - und dann hast eine geprüfte Gabelbrücke. Dann gehst wieder zur Typisierung und das Ganze fängt wieder mit einem andern Teil von vorne an - du hast ja ned immer den selben Prüfer…
Also der TÜV in D hat bei und ka Leiberl. Unsere Bürokraten sind anders. Gut ich muß zugeben, dass mein Gespann damals - vor ca. 2 Jahren - wirklich ein absolutes Einzelstück von einem Gespannhersteller aus D war.
Ich hab dann nach einem Jahr den ganzen Krempel bei einem Händler gegen ein anders in Ö typisiertes Gespann eingetauscht. Der wiederum hat meins nach D verkauft.
Ich hoffe es geht dir nicht so wie mir und wünsche dir viel Glück und Spaß an deinem neuen Möppel.
LG
Gerhard

Danke für die offensichtlich kompetente Antwort.
Bike ist eine Ducati 750 SS BJ. 93.
Hoffe, dass Alles klappt.
Petti

Ducati 750 SS Bj. 93
Mit EU-Brief.
Pett

Danke für den link!

das owa 1993 schau an eu brief geben hot is ma nau nit zu ohren kumma!

gruß

wie es abgelaufen ist an und für sich sollte es kein Problem geben denke ich mal aber Vorsicht Wien ist anders gg

greez Werner

…sich normalerweise vor einem Kauf erkundigen!

soooo kleinlich lol

Immer wieder erquickend zu lesen wie viel gedanken sich die leute beim kauf eines motorrads machen :smiley:

Ciao
Alex

Tschuldigung!

;0)

…man sich nachher in einem Forum ausweinen und beschweren kann…

;0)

Gruß Harry

… erstens einmal die Katze im Sack ersteigert und dann erkundigen, ob es eh keine Probleme geben kann.

Wenn Du von dem Radl maximal Fotos und nette Beschreibungen gesehen hast, muss das eh ausreichen und da kann ja auch sicher nix von wegen Mängeln oder so sein. Zynismus beiseite – Ebay ist ja eine nette Sache, aber bei Gebrauchtfahrzeugen hat altmodisch sein seine Vorteile – wie auch immer – wüsche Dir, dass Du Glück hast und kein Lehrgeld löhnen musst ….

TagDereh

zieht er halt nach deutschland :smiley:

Ciao
Alex

…könnte ich nicht sein…

;0)

zum Trotz ist die Einzelgenehmigung problemlos über die Bühne gegangen. Mußte zwar einen Kat nachrüsten (was etwas gedauert hat), aber die Fa. Remus hat das mit Bravour gemeistert.
Dank auch den Mitarbeitern der Landesprüfstelle, die sehr freundlich und hilfsbereit waren.
Petti

ist die Einzelgenehmigung fertig. Mußte zwar einen Kat nachrüsten, hat aber die Fa. Remus mit Bravour erledigt. Auch die Mitarbeiter der Landesprüfstelle waren sehr freundlich und hilfsbereit. Danke auch Ducati.de, die die Datenblätter zur Verfügung gestellt haben.
Petti