Parken am Gehsteig

Hallo!

Heute hat sich jemand total aufgeregt, weil ich am Gehsteig gestanden bin (etwa 5 Minuten, war auch fast die ganze Zeit dort). Gestanden bin ich dort, weil die Öldruckkontrolllampe geleuchtet hat und ich Panik geschoben habe und sofort Notaus und Leerlauf und weg von Straße. Und natürlich ist mir das auch noch in der Nähe vom Louis passiert, wo deshalb häufig Motorräder parken und auch Abdrücke im Gehsteig sichtbar sind.
Deshalb meine Frage: Wenn der Typ mich anzeigen sollte, muss ich da dann die Strafe zahlen? Oder soll ich da Einspruch dagegen erheben (es steht ja theoretisch Aussage gegen Aussage)? Wisst ihr, wie hoch die Strafe für so was ist (ich schätze, so um die 100 €)? Hat jemand schon mal so eine Situation gehabt?

Danke, liebe Grüße Nahla

…aber hast Du einen Beleg von heute?? Öl gekauft, o.ä.?
 

Nein, war falscher Alarm, die Lampe hat danach nicht mehr geleuchtet und Ölstand hat auch gepasst. Bin da, wie gesagt, auch gar nicht lange gewesen, wollte gar nicht zum Louis gehen.


 
und solltest Du wieder erwarten eine Azeige bekommen, kannst ja immer noch damit beeinspruchen.
M.E. steht in jeder Betriebsanleitung dass beim Aufleuchten der Öldrucklampe sofort anzuhalten sei… das kannst Du ja dann angeben.
 
Wieso meinst Du kriegst Du eine Anzeige?
 

Weil sich da wer total aufgeregt hat und gemeint hat, er ruft die Polizei , blabla, hab auch gesagt, er soll es ruhig machen, die verstehen es sicher, wenn ich eine Panne habe.

Es war auch jemand vom Louis bei mir draußen, hab mich nicht alleine starten getraut und war dann nach ein paar Minuten später wieder weg.

Ich werd jetzt erstmal abwarten und schauen, ob was kommt. Ich muss ja zugeben, ich bin ein Schisser und hab bei solchen Sachen immer sofort total Angst :stuck_out_tongue:

wenn was kommt einfach einspruch erheben…

dann hast des motorrad ned geparkt sondern richtung louis geschoben (da es nimmer angesprungen is und du es nicht mitten auf der strasse stehen lassen wolltest) , das is ned verboten… :wink:

so viel ich weiß gilt folgendes (korregiert mich bitte wenns doch nicht so sein sollte)

moped auf den gehsteig schieben bei abgestellten motor ist okay.
parken am gehsteig hingegen nicht, obwohl ich denke das man erst von parken sprechen kann wenn man sich entfernt und das ding ne zeit steht.
abwarten, hier die intelligenten vermutungen lesen und anschließend einspruch erheben :slight_smile:

alles korrekt :smiling_face: :grin:

Soweit ich mich erinner, ist das Halten und Parken für Mofas (Rotes Taferl) auf dem Gehsteig erlaubt. Das aber nur unter den gleichen Voraussetzungen wie für Fahrräder. Man hat nämlich bei der letzten StVO Novelle das so belassen. „Die Bestimmungen gelten für Motorfahrräder sinngemäß…“ Auch eine Anfrage beim Magistrat in Wien hat diese Auskunft ergeben. Motorräder natürlich nicht. Hier gilt es dann als Halten, wenn nicht „wichtige Umstände“ voranden sind um das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Eine Panne müsste natürlich schon „wichtig“ sein. Mehr Beweise sind natürlich immer besser.

Der hat nur rumkrakeelt und (vermutlich) nix gemacht! :wink:
 
Kan Stress wegen sowas!
 
Wollte mal die Politzei holen, weil einer mit dem PKW am Gehsteig (halb) geparkt hat, und mir die Ausfahrt (ebenfalls mit PKW) versperrt hat.
 
O-Ton Wyatt (am Telefon): Woartens holt a bissl, der foahrt sicher glei weg! :cold_face: :grin:

 
Am Gehweg (in Längsrichtung) ist es verboten. Schieben darfst du dein Motorrad nur auf der Fahrbahn.
 
mfg wogi

das bezweifle ich da ich mich dadurch zusätzlich gefährden und den verkehr behindern würde…

dann dürfte man auch ka kinderwagerl am gehsteig schieben , des is nämlich zweispurig :grin:

ich würde mir wegen eines solchen Wi**rs keinen Kopf machen, sowas gibt’s ja eh andauernd. Stell dir mal vor der geht zu He und will deshalb eine Anzeige machen, noch dazu mit der Adresse vom Louis, ich glaub die lachen dort.
Ich geh mal davon aus es war der Louis in der Triesterstr.?! Also ich denke du warst gerade dabei dein „defektes“ Fahrzeug auf den Louis eigenen Parkplatz hinterm Haus zu schieben, ODER??? :wink: :wink: Da muss man bei einem schweren Motorrad schon mal kurz pausieren…

ob du es bezweifelst oder nicht. Ich habe dich lediglich darauf hingewiesen, dass du ein Motorrad am Gehweg in LÄNGSRICHTUNG nicht schieben darfst. Frag Mervin und Co. Ein Kinderwagen ist kein Kfz und fällt somit nicht in das KFG.
 
mfg wogi

einem polizisten glaub ich nix :sob: :grin:

ich darf das motorrad nicht gerade schieben , wenn ichs aber im zickzack schiebe kann keiner was dagegen machen, des is wie mit der busspur, die darf man nicht in längsrichtung befahren aber wenn ich einen bogen mach ist es erlaubt…i derf nur ned gerade fahren… :wink:

wegen Trunkenheit beim Schieben des Mopeds billiger kummt? :smiling_face: :grin:

Schlingel

solang der schlüssel ned im zündschloss steckt darf man das ja oda ?! :wink:

wie schaut des eigandlich beim foaradl aus :eyes: b´soffn foan derf ma ned , derf ma des überhaupt schieben…schlüssel kann man da ja keinen abziehen wie beim auto oda motorradl.

oda derf ma wenn ma bsoffn is des radl nur schieben wenn a fahrradschloss dranhängt und ein fahren somit nicht möglich wäre :eyes:

fragen über fragen… :grin:

Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960).
·         II. ABSCHNITT.
Fahrregeln.
·         § 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.
(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1.

für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,
 
 UVS: Die mit dieser Gesetzesbestimmung normierten Verbote gelten ausdrücklich nur für Gehsteige (§ 2 Abs.1 Z10) und Gehwege (§ 2 Abs.1 Z11). Aus dem Wortlaut des § 78 lit.c StVO 1960 ergibt sich, daß die dort angeführten Tätigkeiten nicht schlechthin, sondern nur dann verboten sind, wenn dadurch der Fußgängerverkehr behindert wird. Verkehrsbehinderndes Verhalten liegt nicht erst dann vor, wenn eine konkrete Behinderung des Verkehrs eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn das Verhalten nach den Umständen geeignet war, den Verkehr zu behindern (VwGH 8.10.1956, ZVR 1957/34, ergangen zur StPolO).
 
Mach damit, was du willst. Aber so steht es geschrieben. Auch das Schieben ist eine Benützung und daher nicht gestattet (toleriert wird viel, was nicht heisst, dass es erlaubt ist, und nach ERLAUBT war gefragt). Und wenn einer mit einer Anzeige droht, ist die größte Gefahr meist vorbei. Gefährlich sind nur die, welche dich auf den Umstand NICHT ansprechen, die machen auch meist die Anzeigen.
 
mfg wogi

erstens is mir des blunzn, zweitens, wenn ich mein fahrzeug schiebe benutze ich es ned oder :eyes:(mit meinem motorrad kann man nämlich fahren) somit benutze ich den gehsteig auch nicht mit dem fahrzeug , und drittens steht da nix davon in welche richtung (fahrtrichtung, quer zur fahrbahn, im kreis…) ich es schieben tragen schmeißen oder sonst was darf…

aber sei beruhigt, meinen segen hast du… :wink:

 
Ich erinnere mich düster, dass ich die Frage ob man ein Motorrad am gehsteig schieben darf in der Fahrschule gestellt habe. Das war im letzten jahrtausend. Aber die Antwort weiß ich noch: NEIN. Nur wie oben angeführt zum Überqueren, z.B. bei einer Grundstückseinfahrt, wo du drüber musst, um reinzukommen.