Zivilstreife - Lenkererhebung

Der Herr sei mit dir…

nix für ungut !

Schwachsinn wird hier ohnehin genug gepostet oder nicht ?? Oder doch ?? Oder wie oder was ??

lg vom Silent ;o)

Ich sitze ja immerhin jedes Jahr im Gefängnis wegen Raserei, deshalb sind sie mir auf den Fersen wenn ich auf Bewährung draussen bin.
:o)

lg vom Silent

Griaß Di!

Jaja… Schnellfahrer sind Schwerstverbrecher… nur gut, daß diejenigen die wirklich Scheiße bauen nach am dreiviertel Jahr schon wieder raus sind…

Kann mi no gut daran erinnern, wie´s mir den Zettel genommen haben…
Im schönen S40 T5 haben´s hinter mir an winzig kleinen Unfall ausgelöst, und mich haben´s angschrien ob ich deppert bin … juhuuu…

wah… i wü eigentlich goa nimma über irgendsowas nachdenken… irgendwie kommen da Agressionen hoch…

aber FYI: Wennst mal wieder a Lenkererhebung hast, die kritisch ist (80 im Ortsgebiet könnten schon zur Führerscheinabnahme führen), dann schick´ die Lenkererhebung einfach unausgefüllt zurück und sag´, daß Du Dein Bike mit all´ Deinen Verwandten, Freunden und den lieben Nachbarn teilst und Du nimmer weißt, wer gefahren ist… kostet zwar 250€ (so ca. in der Höhe) und die Sache is erledigt…

an scheenern Tog,
Roman

Aber ich muss auch sagen das ihr nur die halbe Geschichte kennt !!
Ein Beamter der bei dieser Aktion mit dabei ist ist mir negativ bekannt und sitzt mir vermutlich im Genick !
Ich bezweifle das ich den 80er gefahren bin und vermute das mir dieser Beamte etwas dazuhängt.

Dies wurde in der Berufung angegeben !

lg vom Silent

Du bestätigst mir hier deine eigenen Vermutungen…

würde man den großteil der beamten, die für die kontrolle der geschwindigkeitsübertretungen zuständig sind, dafür einsetzen, alkoholkontrollen durchzuführen wäre eine zusätzliche steuerbelastung meines erachtens keinesfalls notwendig… oda gibt es schmutzzulagen, weil man mit unangenehm riechenden alkosündern verkehren muss!!! soviel ich weiß nicht…

Ich verstehe daher deine aufregung nicht?!

Ciao
Alex

kenn´ ich auch von wo…
Spezl fährt mit Frau und Kind auf der 80er an 80er… sieht schon seit a paar Minuten die Bullerei im Rückspiegel und hält sich an die Limits… irgendwann wird kurz das Blaulicht aufgedreht und beim gemütlichen Beisammenstehn geklärt, daß man stehts mit 110 unterwegs war…

Wenn Du mir jetzt sagst, daß Du wirkli keine 80 gefahren bist - ok… am besten ´s Strickhauberl vo da Mitzitant rausholen, Löcher reinmachen und so am Deppn mal zwei Tschuck auf jedes Aug´ platzieren

Hallo!

Hat von euch noch nie jemand etwas vom RIS (Rechtsinformationssystem)
und vom UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat) gehört???

Bei www.ris.bka.gv.at kann sich jeder selber über die Gesetzeslage schlau machen.
Ausserdem sind Entscheidungen des UVS darin enthalten, die Aufschluß darüber geben ob es in einem bestimmten Fall Sinn macht Rechtsmittel gegen einen Bescheid zu erlegen.
Natürlich können dem Spruch des UVS auch entnommen werden wie man sich eventuell ,herauswinden" kann.
Meistens werden Verfahren nicht eingestellt weil dem Anzeigenden Beamten nicht geglaubt wird, oder dass er eine falsche Entscheidung in seiner Einschätzung (Geschwindigkeit) getroffen hat, sondern weil er seine Anzeige Fehrlerhaft verfasst hat.
Und seien wir doch ehrlich
wenn wir hinter einem Fahrzeug nachfahren kann wohl jeder die Geschwindigkeit des vorderen Einschätzen.
Rechtswegen werden davon dann eben noch 10 % abgezogen.

Ein Beispiel eines Erkenntnisses des UVS Tirol bezüglich Tachoschätzung:

Typ
UVS Tirol Erkenntnis

Geschäftszahl
2000/17/033-1

Datum
20000719



Land
Tirol

Sammlungsnummer
2000/17/033-1

Index
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm
StVO 1960 §20 Abs2; 3. KFG-Novelle ArtIII Abs1;



Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch
sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler - Luchner über
die Berufung des Herrn B. gegen das Straferkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 26.01.2000, Zl IVc/ST-
8486/99, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird

I
die Berufung gegen die Bestrafung zu Punkt 1. wegen
Übertretung nach § 20 Abs2 StVO als unbegründet abgewiesen.

II
der Berufung gegen die Bestrafung zu Punkt 2. wegen
Übertretung nach ArtIII Abs1, 3. KFG-Novelle Folge gegeben,
das Straferkenntnis behoben und das
Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs1 Z1 VStG
eingestellt.

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen
Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe
von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind ATS 280,–
(EUR 20,35), zu bezahlen.

Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 26.01.2000, Zl IVc/ST-
8486/99, wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt
spruchgemäß zur Last gelegt: „ Sie haben am 09.05.1999 um
14.04 Uhr als Lenker des Probefahrtkennzeichen, Kennzeichen
KU-, im Gemeindegebiet von Kundl, auf der A 12, bei km 21,5
in Richtung Innsbruck

1. die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von
130 km/h um mind 32 km/h überschritten. (Die vorgeschriebene
Meßtoleranz von 10 Prozent wurde berücksichtigt).

2. bei dieser Fahrt keinen Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß
verwendet, da ihr Sohn wohl angegurtet, aber aufgrund seines
Alters und seiner Größe der Gurt nicht der Körpergröße
angepasst war.“

Dem Berufungswerber wurde zu Punkt 1.) eine Übertretung nach
§ 20 Abs2 StVO und zu Punkt 2.) eine Übertretung nach ArtIII
Abs1, 3. KFG-Novelle zur Last gelegt und über ihn zu Punkt
1.) gemäß § 99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe
von ATS 1.400,-- (EUR 101,74) (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag
10 Std), zu Punkt 2.) eine Ermahnung gemäß § 21 Abs1 VStG
sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens verhängt.

Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde
eingebrachte Berufung des Berufungswerbers, in der dieser
ausführt, dass es zutreffen möge, dass er die
Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe, wobei
die Übertretung nicht in dem angegebenen Ausmaß
stattgefunden habe. Weiters sei dem Berufungswerber nicht
klar, wie die von ihm gefahren Geschwindigkeit gemessen
worden sei, da es nicht möglich gewesen sein könne, dass ein
Dienstkraftwagen mit einem Abstand von 200 m hinter dem Kfz
des Berufungswerbers gefahren sei, da ein zu hohes
Verkehrsaufkommen an diesem Tag zur Tatzeit aufgetreten sei.

Die seitens des Berufungswerbers angebotenen Zeugen seien
nicht zur Kenntnis genommen worden, statt dessen habe man
ihn diesbezüglich auf das Berufungsverfahren verwiesen.
Ebenso beanstandet der Berufungswerber, dass die Beamten im
Zuge der Kontrolle die Angurtung des achtjährigen Sohnes des
Berufungswerbers, der angegurtet auf der Rückbank des Kfz
gesessen sei, beanstandet haben. Die Beamten hätten zu
Beginn der Kontrolle die überhöhte Geschwindigkeit des
Berufungswerbers beanstandet, während Sie in weiterer Folge
von dieser Übertretung abgerückt seien und die fehlende bzw
fehlerhafte Angurtung des Kindes als Anhaltungsgrund
angeführt haben.
Die korrekte Angurtung des Kindes sei dem Berufungswerber
nach der fraglichen Anhaltung von zwei Zivilbeamten der
Autobahngendarmerie Wiesing bestätigt worden.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den
erstinstanzlichen Akt.

zu Punkt 1.):

Der Anzeige des Landesgendameriekommandos für Tirol,
Verkehrsabteilung Außenstelle Wiesing vom 12.06.1999, GZ P
927/99-sn, ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber am
09.05.1999 um 14.04 Uhr den Pkw der Marke Mercedes mit dem
Probekennzeichen KU- (A) auf der Inntalautobahn A 12 bei km
21,5, im Gemeindegebiet von Kundl, in Richtung Innsbruck
gefahren sei, und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit
auf österreichischen Autobahnen von 130 km/h um ca 50 km/h
laut Tacho des PW BG- überschritten habe.

Die Übertretung sei von den Beamten S. und K. der VAASt
Wiesing im Zuge einer Patrouille wahrgenommen worden. Der
Berufungswerber sei in Wörgl-Ost auf die A-12 Richtung
Innsbruck ca 200 m vor der Patrouille, die aus Richtung
Kufstein kam, gefahren. Durch das Nachfahren haben die
Beamten bei km 21,5 eine Geschwindigkeit von 180 km/h für
das Fahrzeug des Berufungswerbers feststellen können,
während der Berufungswerber in weiterer Folge durch
langsamer fahrende Fahrzeuge abgebremst worden sei.

Der Berufungswerber sei von der Patrouille gestoppt und zur
Geschwindigkeitsüberschreitung befragt worden. Im Zuge
dieser Anhaltung habe der Berufungswerber zugegeben mit
einer Geschwindigkeit von 140 km/h gefahren zu sein, wobei
er entgegen den Wahrnehmungen der Beamten angegeben habe,
beim Fahren mit dieser Geschwindigkeit von zwei Fahrzeugen
überholt worden zu sein.

Über Vorladung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom
23.06.1999, Zl IVc/ST-8486/99, erschien der Berufungswerber
am 12.07.1999 zur Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft
Kufstein und gab zu mit einer Geschwindigkeit von maximal
150 km/h gefahren zu sein. Während er zu Punkt 2.) angibt
sein Sohn sei auf dem Rücksitz ordnungsgemäß mittels Gurt
gesichert gewesen sei.

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber bei seiner
Anhaltung durch die Beamten S. und K. der VAASt Wiesing, im
Rahmen der Beschuldigteneinvernahme bei der
Bezirkshauptmannschaft Kufstein und in seiner Berufung die
Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dem Grunde
nach nicht bestritten.

Dem zu Folge ist die erkennende Behörde den Angaben in der
Anzeige des Landesgendameriekommandos für Tirol,
Verkehrsabteilung Außenstelle Wiesing, vom 12.06.1999, Zl GZ
P 927/99-sn, gefolgt, welcher zu entnehmen ist, dass der
Berufungswerber zum Tatzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit
von 180 km/h gefahren ist, die durch Nachfahren festgestellt
wurde. In diesem Zusammenhang muß weiter ausgeführt werden,
dass eine Einvernahme von Zeugen, die
Geschwindigkeitsübertretung betreffend, nicht mehr
erforderlich ist, da wie bereits angeführt wurde, die
Übertretung vom Berufungswerber selbst dem Grunde nach nicht
bestritten wird und es unwahrscheinlich ist, dass der 8
jährige Sohn, der auf der Rückbank des Kfz saß, und die
Ehegattin vom Beifahrersitz aus genau während der Zeitspanne
des verfolgt Werdens durch die Patrouille den Tacho des
Fahrzeuges abgelesen habe. Ebenso ist es den Meldungslegern
zu zubilligen, dass sie imstande sind, durch Nachfahren mit
dem Dienstfahrzeug die gefahrene Geschwindigkeit des Pkws
des Berufungswerbers richtig zu messen. Sohin wird diese
Behauptungen des Berufungswerbers als Schutzbehauptung
gewertet.

Gemäß § 20 Abs2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im
Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht
schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen
nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde
nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit
erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Wie sich
aus dem zweifelsfrei festgestellten Tatort - Inntalautobahn
A 12, bei km 21,5 im Gemeinde Gebiet von Kundl Richtung
Innsbruck - ergibt, handelt es sich hiebei um eine Autobahn
mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h zum
Tatzeitpunkt.

Nach ständiger Rechtsprechung reicht für die Feststellung
einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus, wenn das
Nachfahren mit einem anderen Fahrzeug (Dienstfahrzeug) in
gleichbleibendem Abstand auf einer entsprechend langen
Strecke erfolgt (VwGH 25.11.1985, 85/02/0172). Auch stellt
nach der Rechtsprechung des VwGH das Nachfahren mit einem
Dienstfahrzeug grundsätzlich ein taugliches und zulässiges
Beweismittel zur Feststellung einer
Geschwindigkeitsübertretung dar, wobei es ohne Bedeutung
ist, dass der Tachometer des Streifenwagens nicht geeicht
ist, insbesondere wenn es sich um eine beträchtliche
Geschwindigkeitsüberschreitung handelt (VwGH 28.06.1989,
89/02/0047).

Zur Beurteilung ob dieses Beweismittel im Einzelfall zur
verläßlichen Geschwindigkeitsfeststellung ausreicht,
erfordert jedoch die Ermittlung der näheren Umstände des
Nachfahrens. So reicht es etwa für die Feststellung einer
Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn das Nachfahren mit
einem anderen Fahrzeug in gleichbleibendem Abstand auf einer
entsprechend langen Strecke - im gegenständlichen Fall 200 m
- erfolgt (VwGH 27.02.1985, 84/03/0389).

Der Berufungswerber hat somit in subjektiver und objektiver
Hinsicht tatbestandsmäßig gehandelt und muß deshalb einen
Verstoß gegen § 20 Abs2 StVO verantworten.

Nach § 19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der
Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen
Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren
Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit
die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon
die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf
das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu
nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des
Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des
Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind
bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als Verschuldensform war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten
Strafbemessungsregeln erscheint die verhängte Strafe bei
einem möglichen Strafrahmen von ATS 10.000,-- als schuld-
und tatangemessen und zumindest erforderlich, um den
Berufungswerber in Hinkunft von weiteren derartigen
strafbaren Handlungen abzuhalten.

zu Punkt 2.):

Der Anzeige des Landesgendameriekommandos für Tirol,
Verkehrsabteilung Außenstelle Wiesing vom 12.06.1999, GZ P
927/99-sn, ist ebenso zu entnehmen, dass die Beamten im Zuge
der Anhaltung des Berufungswerbers festgestellt hätten, dass
das nach Angaben des Lenkers 8 jährige, 125 cm große Kind,
welches angegurtet auf dem Rücksitz gesessen sei, nicht
ordnungsgemäß angegurtet gewesen wäre, da der Gurt nicht der
Körpergröße des Kindes angepaßt gewesen sei. Der
Berufungswerber habe eine Abmessung des Kindes durch die
Beamten verweigert.

Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von
folgenden Erwägungen ausgegangen:

Der Berufungswerber ist mit seinem Berufungsvorbringen
bezüglich der Ermahnung zu Punkt 2.) im Recht, da Art III
Abs1 3. KFG-Novelle bestimmt, wenn ein Sitzplatz eines
Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist,
so sind Lenker und die zu befördernden Personen, die einen
solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes
verpflichtet. Dass das Kind auf der Rückbank angegurtet war,
ergibt sich aus den entsprechenden Aufzeichnungen der
Anzeige, sohin hat der Berufungswerber den Tatbestand des
Art III Abs1 3. KFG-Novelle nicht erfüllt.

Damit steht fest, dass die Bestrafung in Punkt 2.) zu
Unrecht erfolgt ist, weshalb in Stattgebung der Berufung das
Verwaltungstrafverfahren zu Punkt 2.) des angefochtenen
Straferkenntnisses einzustellen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


Das ganze war jetzt zwar etwas lang aber ich hoffe jeder versteht jetzt wie einfach es ist selbst herauszufinden ob ein Einspruch was bringt.
Oder wie vorgegangen werden muß.
Ausserdem währe noch zu vermerken, dass die anrufung des UVS nicht täuer ist, und jedem zusteht.

Und genau das ist auch der Grund warum ich Argumente, welche über Willkür von Beamten handeln nie gelten lasse.
Ein Beamter, der in Rambomanier gegen Parteien vorgeht sollte dies nicht lange durchhalten, denn wenn jedesmal der UVS eingeschalten wird und die Bezirkshauptmannschaft jedesmal Schuldig gesprochen wird und blechen kann, dann bekommt dieser von der BH ganz schön Druck.
Ausserdem könnte sich die BH beim Beaten schadlos halten, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist.

Ich hoffe ich konnte ein bisschen weiterhelfen und einigen helften die sich eventuell ungerechtfertigt beschuldigt fühlen,
oder von mir aus auch einfach nur ein paar Euronen sparen können.
Was mir auch schon öfters gelungen ist.
Denn die Sachbearbeiter auf der BH machen meist große Augen, wenn du mit Audrucken von UVS Entscheidungen auftauchtst, und die Einstellug des Verfahrens auf Grund von Verfahrensmängel etc. beantragst.

mfG Madmax


selbst die alten Hasen hier manchmal haben, dass sie gepostetes
nicht lesen ???

FSG §7 Abs.3 Z4
(stammt aus dem thread vom harry weiter oben)

blinde kuh duckundrenn
lol

greetings…

Nein, ich kenne die angegebenen Ämter nicht !
Dies ist auch meine erste Lenkererhebung in dem Ausmass der Delikte und bezweifle die angeführten Taten !
Meine Vermutung das mir unrecht getan wird begründe ich damit das einer der Beamten mir negativ bekannt ist und er im Dienst ein besonderes Augenmerk auf mich wirft !!

Danke für den Hinweis

lg vom Silent

…als wären die mangelnden Kontrollen schuld. Alkohokontrollen sind wichtig, ich finde generelle Verkehrskontrollen aber nicht minder wichtig, z.B. Drängler und Leute, die einfach im Ortsgebiet viel zu schnell sind, gehören genauso bestraft.
Abgesehen davon, is Dein Vorschlag ne Milchmädchenrechnung, Alkoholkontrollen bringen hauptsächlich abends und am WE was, was bringt es, wenn ich die Verkehrspolizisten großartig unter der Woche abziehe? Außerdem sind Alkoholkontrollen ungleich aufwendiger, man muß jeden aufhalten und messen lassen, wenn man es ordentlich machen will. Bringt nix, wenn der Alkolenker bei der Polizei grade mal keine Schlangen fährt, und damit durchkommt. Bei Verkehskontrollen werden nur die rausgesucht, die Übertretungen machen, d.h. Du kannst viel mehr Fahrzeuge prüfen. Abgesehen davon, werden auch bei normalen Verkehrskontrollen Alkolenker entlarvt, die fahren halt auch oft so, dass man sie aufhälkt. Sollte man alles mitbedenken.

Das mag schon sein das Du mehr Erfahrung hast wie ich, ist aber kein Grund pampig zu sein.

Ich sagte bereits woher ich meine Infos habe, (aber auch für dich nochmal, und auch genauer) aus einem Skriptum des BKA. Hier ist eindeutig zu lesen 30 km/h.
Weiters sagte ich auch, es kann sich um einen Schreibfehler handeln.
Muß Dir aber auch noch sagen, das einem Bekannten von mir, von der BH Kbg der FS wegen überschreiten der zul. Höchstgeschw. von 30 km/h im Baustellenbereich (er wurde gemessen mit 64 km/h !!!) der FS entogen wurde.

Habe auch nie gesagt alles zu wissen oder auf diesem Gebiet ein Fachmann zu sein, ich bin Techniker und wie mir scheint mit einer etwas höheren Qualifikation als Du - zumindest in puncto Höflichkeit kann ich eine andere Sprache sprechen.

Ach ja, auch ist mir nicht klar, wo ich Worte oder abkürzungen verwendet habe, von denen ich nichts verstehe ???

alles klaro ?

lg

interessant zu wissen was Du bist und kannst um dir einfach herausnehmen zu können andere, dir nicht bekannte Menschen als Kleingeister zu bezeichnen !

Vermutlich hast du Dich aber dabei eingeschlossen.


lg

dich wundern wieviele personenunter der woche alkoholisiert sind… Restalkoholisierung an sonntagen etc. nicht miteingerechnet!

Wenn ich mir überleg wie oft ich beamte bei geschwindigkeitskontrollen IM ortsgebiet gesehen hab muss ich sagen… NOCH NIE! gemessen wird immer in der nähe des ortsschildes in richtung freilandstraße… warum weiß ich nicht… ist aba so! zumindest in meiner umgebung…

Ciao
Alex

zumindest meine sind echt (gehöre zu so einem Verein dazu - ist aber nicht Polizei/Gendamerie), ob man so etwas „getürkt“ bekommt kann ich dir nicht sagen, obwohl, heute soll´s ja alles geben - nur eine frage des Preises ?
Ob sich so etwas lohnt ist eine andere Frage, ich glaub das nicht und würde es nicht tun bzw. kann ich es absolut nicht empfehlen.


alles klaro ?
lg
didi1961

was ich bin.
Wichtig ist einzig und alleine, wer ich bin.
Aber selbst das ist in diesem Zusammenhang nicht von Interesse.

Denk daran: nicht wehleidig sein. Wer austeilt, sollte auch was einstecken können.
Es bleibt dabei: wer auf sachliche postings in besagter Art und Weise reagiert, zeigt deutlich, wes Geistes Kind er ist.

Cornell

getürcktes hätte ich eh nicht gedacht … war nur, weil ich einen bekannten habe der seit jahren brav mitgliedsbeiträge beim pol.sv. zahlt, den mitgliedsausweis neben dem führerschein hat … und immer jammert, dass er trotzdem immer zahlen muss …

lg,

wie du schon sagtest, ein alter hase bin, hat sich bei mir auch die im führerscheingesetz stehende 40km/h-grenze - was das ortsgebiet betrifft, in meinem spatzenhirn festgefressen … didi sagt jetzt aber, dass irgendwo in der stvo was von einer 30km/h-grenze im ortsgebiet steht … und nachdem wir immer an der grenze zum scheinzupfmodus unterwegs sind, hätte ich da gerne gewissheit …

greez,
da yeti.

[url=http://www.1000ps.net/forum.asp?thema_id=1018653&id=1066135#view]http://www.1000ps.net/forum.asp?thema_id=1018653&id=1066135#view[/url]
.
ich habe jetzt in den letzten tagen verbissen im bka-ris durch die gegend gesucht, habe aber in der ganzen stvo keinen entsprechenden 30km/h-passus bzgl. führerscheinentzug wegen schnellfahren gefunden … das einzige über das ich immer wieder stolpere ist die 40km/h grenze, die im führerscheingesetz steht.
aber vielleicht bin ich auch ein bisserl schasaugerd … und weil ich mich nicht immer an die geschwindigkeitsbeschränkungen halte, meinen deckel aber auch nicht unbedingt abgeben will, nochmals meine frage, wo genau in der stvo das mit den 30km/h steht.

greez, da yeti